Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 14 Versetzung und Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch werden die Förderungsberechtigten von einem Studienhalbjahr in das nächstfolgende versetzt oder in einen weiterführenden Lehrgang eingewiesen. Die Versetzung ist in einem Zeugnis auszusprechen, das die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zweimalige Nichtversetzung in einem Lehrgang schließt grundsätzlich die weitere Teilnahme am Unterricht in gleichartigen Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule aus. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit dem Berufsförderungsdienst eine weitere Teilnahme zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Lehrgänge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 werden durch eine Prüfung an der Bundeswehrfachschule abgeschlossen.
Änderungsverlauf
-
04.08.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.