Anlage 33 (zu § 238 Absatz 2) Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1823)
| Bewertungsfaktor für | Flächeneinheit | in EUR |
|---|---|---|
| Abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage | pro Ar | 84,24 |
Änderungsverlauf
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29.06.2021 Ausfertigung
Anlage 33 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2021 (BGBl. I 2290, 4831)
BGBl. 2021 I S. 2290
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26.11.2019 Ausfertigung
Anlage 33 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.