Anlage 32 (zu § 237 Absatz 8) Nutzungsart Hofstelle
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1822)
| Bewertungsfaktor für | Flächeneinheit | in EUR |
| Hofflächen | pro Ar | 6,72 |
| Zuschläge für | Flächeneinheit | in EUR |
| Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen Nutzung bei Fass- und Flaschenweinerzeugung | pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat | 1,23 |
| Wirtschaftsgebäude der Nebenbetriebe | pro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat | 1,23 |
Änderungsverlauf
-
29.06.2021 Ausfertigung
Anlage 32 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2021 (BGBl. I 2290, 4831)
BGBl. 2021 I S. 2290
-
26.11.2019 Ausfertigung
Anlage 32 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.