§ 88 Ermäßigung und Erhöhung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/88#abs-1 (1) Der Gebäudesachwert kann ermäßigt oder erhöht werden, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die bei seiner Ermittlung nicht berücksichtigt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/88#abs-2 (2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn Gebäude wegen der Lage des Grundstücks, wegen unorganischen Aufbaus oder wirtschaftlicher Überalterung in ihrem Wert gemindert sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/88#abs-3 (3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen, wenn ein Grundstück nachhaltig gegen Entgelt für Reklamezwecke genutzt wird.