§ 88 Ermäßigung und Erhöhung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/88#abs-1 (1) Der Gebäudesachwert kann ermäßigt oder erhöht werden, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die bei seiner Ermittlung nicht berücksichtigt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/88#abs-2 (2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn Gebäude wegen der Lage des Grundstücks, wegen unorganischen Aufbaus oder wirtschaftlicher Überalterung in ihrem Wert gemindert sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/88#abs-3 (3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen, wenn ein Grundstück nachhaltig gegen Entgelt für Reklamezwecke genutzt wird.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 88 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. I S. 1794
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.