§ 28 Erklärungspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/28#abs-1 (1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/28#abs-2 (2) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt oder auf einen anderen Feststellungszeitpunkt besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/28#abs-3 (3) Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz zuzurechnen ist. Er hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 28 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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21.12.1993 Ausfertigung
§ 28 aufgehoben und geändert und umnummeriert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 2310)
BGBl. 1993 I S. 2310
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09.11.1992 Ausfertigung
§ 28 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1992 I S. 1853
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.