Gesetze / Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes
BewGÄndGArt 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG%C3%84ndG/4#abs-1 (1) Der Zeitpunkt, von dem an die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes festgestellten Einheitswerte beim Ansatz von Gerichtskosten zugrunde gelegt werden, wird durch besonderes Gesetz bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG%C3%84ndG/4#abs-2 (2) Für die Anwendung der Höfeordnung vom 24. April 1947 (Anlage B der Verordnung Nr. 84 - Erbhöfe -, Amtsblatt der Britischen Militärregierung Nr. 18 S. 505) sind bis auf weiteres die Einheitswerte maßgebend, die nach den bisherigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes und den zu ihnen ergangenen Durchführungsvorschriften festgestellt sind.
Änderungsverlauf
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20.08.1975 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 §§ 1 und 6 des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I 2189)
BGBl. 1975 I S. 2189
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.