Gesetze / Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes

BewGÄndG

Art 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG%C3%84ndG/4#abs-1 (1) Der Zeitpunkt, von dem an die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes festgestellten Einheitswerte beim Ansatz von Gerichtskosten zugrunde gelegt werden, wird durch besonderes Gesetz bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG%C3%84ndG/4#abs-2 (2) Für die Anwendung der Höfeordnung vom 24. April 1947 (Anlage B der Verordnung Nr. 84 - Erbhöfe -, Amtsblatt der Britischen Militärregierung Nr. 18 S. 505) sind bis auf weiteres die Einheitswerte maßgebend, die nach den bisherigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes und den zu ihnen ergangenen Durchführungsvorschriften festgestellt sind.

Art 3 Art 5