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Art 4 BewGÄndG

Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Der Zeitpunkt, von dem an die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes festgestellten Einheitswerte beim Ansatz von Gerichtskosten zugrunde gelegt werden, wird durch besonderes Gesetz bestimmt.

(2) Für die Anwendung der Höfeordnung vom 24. April 1947 (Anlage B der Verordnung Nr. 84 - Erbhöfe -, Amtsblatt der Britischen Militärregierung Nr. 18 S. 505) sind bis auf weiteres die Einheitswerte maßgebend, die nach den bisherigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes und den zu ihnen ergangenen Durchführungsvorschriften festgestellt sind.