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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1975, S. 2189

BGBl. 1975 I S. 2189 · 247.010 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1975, Seite 2189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2189
                                                                             Teil I
 1975                         Ausgegeben zu Bonn am 21. August 1975
      Tag                                                                      In halt
     2189

Z 1997 A
Nr. 99
  Seite
   20. 8. 75   Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichts-
               vollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften . . . .                                                          2189
                   :rno-1, :rn2-1, :rns-1, 340 .. 1, 3!i0-L 320-1, 361-1, 366-1, 367-t, 300-2, 420-t, 369-1. 360-3, 363-t, 302-2, 2162-1,
                   11:rn-2, 40:i-9, :112-2, 454-1, 71115-1, 303-8, 424-5-1, 2110-1, 361-2, 300-15, 365-t, 310-15
   20. H. 75   Gesetz zur Änd<~rung des Marktstrukturgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2245
                   71M0 :l
                                                      Hinweis auf andere Verkündungsblätter
               Bundesq(!S<•tzblat I Teil II Nr. 50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
               Rcch1svorschriltcn (h~r Europäischen Cemeinschaften . . . . . . . . . . .

                                                   Gesetz
                                  zur Änderung des Gerichtskostengesetzes,
                               des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher,
                               der Bundesgebü.hrenordnung für Rechtsanwälte
                                          und anderer Vorschriften
                                                                   Vom 20. August 1975

  Der Bunclesti::lg hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1

        Änderung des Gerichtskostengesetzes

  Das Gerichtskosten9eselz wird wie folgt geän-

dert:

 1. § 1 erhült folgfmdc Fassung:

                                "§ 1
                          Geltungsbereich
      (1) Für das Verfahren
   a) vor den ordentlichen Gerichten nach der Zi-
       vilprozeßordnung, der Konkursordnung, der
       Vergleichsordnung, der Seerechtlichen Ver-
       teilungsordnung, dem Gesetz über die
       Zwangsversteigerung und die Zwangsver-
       waltung, der Strafprozeßordnung und dem
       Gesetz über Ordnungswidrigkeiten,
   b) vor den Gerichten der Verwaltungsgerichts-
       barkeit nach der Verwaltungsgerichtsord-
       nung,
   c) vor den Gerichtc~n der Finanzgerichtsbarkeit
       nach der Finanzgerichtsordnung

   werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur
   nach diesem Gesetz erhoben.

     (2) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen
   im Arbeitsgerichts9csetz gellen dfo Vorschriften
   dieses Gesetzes über die Erhebung von Kosten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2248
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           2248

     für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
     nach der Zivilprozeßordnung auch für Verfah-
     ren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach
     dem Arbeitsgerichtsgesetz."

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

     a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende

        Absätze 1 bis 3 ersetzt:
             ,, (1) In Verfahren vor den ordentlichen Ge-
           richten und den Gerichten der Finanzge-
           richtsbarkeit sind von der Zahlung der Ko-
           sten befreit der Bund und die Länder sowie
           die nach Haushaltsplänen des Bundes oder
           eines Landes verwalteten öffentlichen An-
           stalten 'und Kassen. Bundesbahn und Bundes-
           post sind von der Zahlung der Auslagen
           nicht befreit.
              (2) Sonstige bundesrechtliche Vorschrif-
           ten, durch die für Verfahren vor den ordent-
           lichen Gerichten und den Gerichten der Fi-
           nanzgerichtsbarkeit eine sachliche oder per-
           sönliche Befreiung von Kosten gewährt ist,
           bleiben in Kraft. Landesrechtliche Vorschrif-
           ten, die für diese Verfahren in weiteren Fäl-
           len eine sachliche oder persönliche Befrei-
           ung von Kosten gewähren, bleiben unbe-
           rührt.

              (3) Vor den Gerichten der Verwaltungsge-
           richtsbarkeit und den Gerichten für Arbeits-
           sachen finden bundesrechtliche oder landes-
           rechtliche Vorschriften über persönliche Ko-
BGBl. 1975, Seite 2190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2190
2190

         sknfrcilwit keine -\nwendung. Vorschriften
         über sachliche Kostenfreiheit bleiben unbe-
         rührt."
         Dt)r
    b)                    /\ lJscdz J wird Absatz 4.

 3. "-~i:!c h §] wird folcJenclt'r § 3 c1

                               ,,§ 3 a

                           I\oslt'nansatz
      f l) Außer irr Strafsachen und in gerichtlichen
    Vt!rfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid-
           ten werden angesetzt

    1. die Kosten der ersten Instanz bei dem Ge-
         richt, bei dem das Verfahren erster Instanz
         anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
    2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei
       dem Rechtsmittelgericht.
    Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem
    ersuchten Gericht entstanden sind.

       (2) Ist in Strafsachen oder in gerichtlichen
    Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid-
    rigkeiten eine gerichtliche Entscheidung durch
    die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken oder in
    Jugendgerichtssachen eine Vollstreckung einzu-
    leiten, so werden die Kosten angesetzt

    1. in Strafsachen und in gerichtlichen Verfah-
       ren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
       keiten bei der Staatsanwaltschaft,
    2. in Jugendgerichtssachen bei dem Amtsge-
       richt, dem der Jugendrichter angehört, der
       die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des
       Jugendgerichtsgesetzes).
    hn übrigen werden die Kosten in diesen Verfah-
    ren bei dem Gericht des ersten Rechtszuges an-
    gesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
    vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei
    dem Bundesgerichtshof angesetzt.

       (3) Der Kostenansatz kann im Verwaltungs-
    weg berichtigt werden, solange nicht eine ge-
    richtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht
    nach der gerichtlichen Entscheidung über den
    Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der

    Streitwert anders festgesetzt wird, so kann der
    Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.          11

 4. § 4 erhält folgende Fassung:

                                 ,,§ 4

                    Erinnerung, Beschwerde
       n) Uber Erinnerungen des Kostenschuldners
    und der Staatskasse gegen den Kostenansatz
    entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten an-
    gesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsan-
    'N altschaft angesetzt worden, so ist das Gericht
    deJ ersten Instanz zuständig. War das Verfahren
    ]fl erster Instanz bei mehreren Gerichten anhän-
           so ist das Gericht, bei dem es zuletzt an-
    hängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten
    bei den anderen Gerichten angesetzt worden
    E;ind.
Jahrgang 1975, Teil I

        (2) Gegen die Entscheidung über die Erinne-
     rung können der Kostenschuldner und die
     Staatskasse Beschwerde ~inlegen, wenn der
     Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert

     Deutsche Mark übersteigt. Eine Beschwerde an
     einen obersten Gerichtshof des Bundes ist nicht
     zulässig. Abweichend hiervon steht den Betei-
     ligten gegen den Beschluß eines Finanzgerichts

     die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu,
     wenn eine der Voraussetzungen des § 115
     Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung
     vorliegt. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist
     gebunden. Das Gericht, das über die Erinnerung
     entschieden hat, kann der Beschwerde abhelfen.
     Im übrigen sind die für die Beschwerde in der
     Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften
     anzuwenden. Eine weitere Beschwerde findet
     nicht statt.
        (3) Erinnerung und Beschwerde können zu
      Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich,
      auch ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten,
      eingelegt werden. Sie haben keine aufschieben-
      de Wirkung. Der Vorsitzende kann auf Antrag
      oder von Amts wegen die aufschiebende Wir-
      kung ganz oder teilweise anordnen.

        (4) Das Verfahren über die Erinnerung und
      über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten
      werden nicht erstattet."

   5. § 5 erhält folgende Fassung:
                            ,,§ 5
               Beschwerde gegen Anordnung
        eines Vorschusses oder einer Vorauszahlung
        Gegen den Beschluß, durch den die Tätigkeit
      des Gerichts auf Grund dieses Gesetzes von der
      Zahlung eines Kostenvorschusses oder von
      einer Vorauszahlung abhängig gemacht wird,
      und wegen der Höhe des Vorschusses oder der
      Vorauszahlung findet die Beschwerde statt,
      auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstan-
      des einhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
      § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 7 und Abs. 4 ist anzuwen-
      den."

   6. Nach § 7 wird folgender§ 7 a eingefügt:

                           ,,§ 7 a
                        Verweisungen
         (1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht
      oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an

      ein erstinstanzliches Gericht desselben oder ei-
      nes anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, so ist
      das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil
      des Verfahrens vor dem übernehmenden Ge-
      richt zu behandeln.
         (2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Ge-
      richts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht
      gegeben oder das für das Verfahren nicht zu-
      ständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die
      Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tat-
      sächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
      Die Entscheidung trifft das Gericht, an das ver-
      wiesen worden ist."
BGBl. 1975, Seite 2191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2191
                              Nr. 99      Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                        2191

7. § 9 crh/ill folgende~ Fi.lssung:
                             ,,§ 9

                     I Iöh<~ der Kosten
     (1) Koslcn werden ni.Lcb dem Kostenverzeich-
   nis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
      (2) Die Gebühren richten sich nach dem Wert
   des Streitqcqcnslcmdcs (Streitwert.), soweit
   nichts arnlcres bestimm!. ist.. Die Gebühr be-
   stimmt sich nach der Talwlle der Anlage 2 zu
   diesem Gcselz.
     (3) Der Mindeslbelrag einer Gebühr ist zehn
   Deutsclw Mark. Dies gilt nicht für das durch die
   Geschäftsstelle an die Post gerichtete Ersuchen
   um Bewirkung einer Zustellung (§ 196 ZPO).
   Pfennigbeträge werden auf volle zehn Deutsche
   Pfennig aufgerundet."

8. Die Dberschrift des Zweiten Abschnitts erhält
   folgende Fassung:
     „Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren
    vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
           und der Finanzgerichtsbarkeit".

9. § 10 erhält. folgende Fassung:
                            ,,§ 10
                    Wertberechnung
          in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
     (1) Für die Wertberechnung in bürgerlichen
   Rechtsstreitigkeiten gelten die §§ 3 bis 9 der Zi-
   vilprozeßordnung und § 148 der Konkursord-
   nung, soweit in den folgenden Vorschriften
   nichts anderes bestimmt ist.
      (2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkei-
   ten ist der Wert des Streitgegenstandes unter
   Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfal-
   les, insbesondere des Umfangs und der Bedeu-
   tung der Sache und der Vermögens- und Ein-
   kommensverhältnisse der Parteien, nach Ermes-
   sen zu bestimmen. In Ehesachen ist für die Ein-
   kommensverhältnisse das in drei Monaten er-
   zielte Nettoeinkommen der Eheleute einzuset-
   zen. In Kindschaftssachen ist von einem Wert
   von 4 000 Deutsche Mark auszugehen. Der
   Wert darf nicht über 2 Millionen Deutsche
   Mark und nicht unter 600 Deutsche Mark, in
   Ehesachen jedoch nicht unter 4 000 Deutsche
   Mark, angenommen werden.
     (3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen
   Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögens-
   rechtlicher Anspruch verbunden, so ist nur ein
   Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend."

10. Nach§ 10 wird folgender§ 10 a eingefügt:

                           ,,§ 10 a

     Wertberechnung in Verfahren vor Gerichten
          der Verwaltingsgerichtsbarkeit
             und Finanzgerichtsbarkeit
     (1) In Verfahren vor den Gerichten der Ver-
   waltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichts-
   barkeit ist der Streitwert vorbehaltlich der fol-

    genden Vorschriften nach der sich aus dem An-

    trag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung
    der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet
    der bisherige Sach- und Streitstand hierfür
    keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein
    Streitwert von 4 000 Deutsche Mark anzuneh-
    men.
       (2) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezif-
    ferte Geldleistung oder einen hierauf gerichte-
    ten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßge-
    bend.
      (3) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das
    Verfahren der ersten Instanz beantragt hat."

11. § 11 erhält folgende Fassung:

                               ,,§ 11
                    Wertberechnung
          in Berufungs- und Revisionsverfahren
       (1) Im Berufungs- und Revisionsverfahren be-
    stimmt sich der Streitwert nach den Anträgen
    des Rechtsmittelklägers. Endet das Verfahren,
    ohne daß solche Anträge eingereicht werden,
    oder werden, wenn eine Frist für die Berufungs-
    oder Revisionsbegründung vorgeschrieben ist,
    innerhalb dieser Frist Berufungs- oder Revi-
    sionsanträge nicht eingereicht, so ist die Be-
    schwer maßgebend.
      (2) Der Streitwert ist durch den Wert des
    Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt.
    Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand er-
    weitert wird. § 11 a Abs. 1 bleibt unberührt."

12. Nach § 11 wird folgender§ 11 a eingefügt:
                          ,,§ 11 a
              Zeitpunkt der Wertberechnung

      (1) Ist der Wert des Streitgegenstandes bei
    Beendigung der Instanz höher als zu Beginn der
    Instanz, so ist den in der Instanz entstandenen
    Gebühren der höhere Wert zugrunde zu legen.
      (2) In der Zwangsvollstreckung ist für die
    Wertberechnung der Zeitpunkt der die Zwangs-
    vollstreckung einleitenden Prozeßhandlung ent-
    scheidend."

 13. § 13 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 fällt fort..
    b) Absatz 3 wird Absatz 2.
    c) Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende
       Fassung:
         ,, (3) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende
       Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen
       Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienst-
       pflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle

       einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet
       werden kann, sowie bei Ansprüchen von Ar-
       beitnehmern auf wiederkehrende Leistungen
       ist der dreifache Jahresbetrag der wieder-
       kehrenden Leistungen maßgebend, wenn
       nicht der Gesamtbetrag der geforderten Lei-
       stungen geringer ist."
BGBl. 1975, Seite 2192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2192
2192                                   BuJJdesgeselzblatt,
Jahrgang 1975, Teil I
    d) /\bscilz :) wird .1\h'.;t1lz .J und Prh~ilt folgende      Hausrats nach der Scheidung bestimmt sich der
        f;ilSSllllQ:
         "(4) Rücksüinde aus der Zeit vor der Einrei-
        chung clPr Klc1gc werden dem Streitwert hin-
        zugerechnet."

14. § 14 fJ lll fort.

15. § 15 erhJlt folgende Fc1ssung:

                             ,,§ 15

                         Stufenklage
       Wird mit der Klage auf Rechnungslegung
    oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeich-
    nisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen
    Versicherung die Klage auf Herausgabe desje-

    nigen verbunden, was der Beklagte aus dem zu-

    grunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so

    ist für die Wertberechnung nur einer der ver-
    bundenen Ansprüche, und zwar der höhere,
    maßgebend."

16. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:

           „Klage und Widerklage, wechselseitige
       Rechtsmittel, Aufrechnung, Hilfsanspruch".
    b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
        ,, (3) Macht der Beklagte hilfsweise die Auf-
       rechnu1!g mit einer bestrittenen Gegenforde-
       rung geltend, so erhöht sich der Streitwert
       um den Wert der Gegenforderung, soweit
       eine der Rechtskraft fähige Entscheidung
       über sie ergeht. Bei einer Erledigung des
       Rechtsstreits durch Vergleich gilt Satz 1 ent-
       sprechend.

          (4) Der höhere Wert eines hilfsweise gel-
        tend gemachten Anspruchs ist maßgebend,
        wenn über ihn entschieden wird; sonst bleibt
        dieser Anspruch außer Betracht."

17. § 17 fällt fort.

18. § l8 erhält folgende Fassung:

                             .,§ 18

             Arreste, einstweilige Verfügungen,
                 einstweilige Anordnungen

       (1) Im Verfahren über einen Antrag auf An-

    ordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Ar-

    restes oder einer einstweiligen Verfügung be-
    stimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozeß-

    ordnung.

       (2) Ist in einem Verfahren nach § 627 der Zi-
    vilprozeßordnung die Unterhaltspflicht der Ehe-
    gatten oder in einem Verfahren nach§ 641 d der
    Zivilprozeßordnung die Unterhaltspflicht gegen-
    über einem nichtehelichen Kind zu regeln, so
    wird der Wert des Rechts auf Unterhalt nach
    dem dreimonatigen Bezug berechnet. Im Verfah-
    ren nach § 627 b der Zivilprozeßordnung ist der
    Betrag des sechsmonatigen Bezuges maßgebend.
    In einem Verfahren nach § 19 der Verordnung
    über die Behandlung der Ehewohnung und des
   Wert, soweit die Benutzung der Ehewohnung zu
   regeln ist, nach dem dreimonatigen Mietwert,
   soweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist,
   nach§ 3 der Zivilprozeßordnung.
      (3) Im Verfahren über einen Antrag auf Erlaß,
   Abänderung oder Aufhebung einer einstweili-
   gen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsge-
   richtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsord-
   nung und in Verfahren nach § 80 Abs. 5 bis 7

   der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 69 Abs.
   3, 4 der Finanzgerichtsordnung bestimmt sich
   der Wert nach§ 10 a Abs. 1."

19. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 fällt der Halbsatz nach dem Se-

      mikolon fort; das Semikolon wird durch

      einen Punkt ersetzt.

   b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
       ,, (3) Sind für Teile des Gegenstandes ver-
      schiedene Gebührensätze anzuwenden, so
      sind die Gebühren für die Teile gesondert zu
      berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der

      Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz
      berechnete Gebühr darf jedoch nicht über-
      schritten werden."

20. § 20 erhält folgende Fassung:
                           11§ 20
                     Nebenforderungen

      (1) Bei Handlungen, die außer dem Hauptan-
   spruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder
   Kosten als Nebenforderungen betreffen, wird
   der Wert der Nebenforderung nicht berücksich-
   tigt.

      (2) Bei Handlungen, die Früchte, Nutzungen,
   Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne
   den Hauptanspruch betreffen, ist der Wert der
   Nebenforderungen maßgebend, soweit er den
   Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
      (3), Bei Handlungen, welche die Kosten des
   Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betreffen,
   ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er

   den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt."

21. § 22 Satz 2 erhält folgende Fassung:

   ,,§§ 11, 11 a, 12, 13, 15, 16 und 18 bleiben unbe-

   rührt."

22. § 23 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 23

       Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
      (1) Soweit eine Entscheidung nach § 22 Satz 1
   nicht ergeht oder nach § 22 Satz 2 nicht bindet,
   setzt das Prozeßgericht den Wert durch Be-
   schluß fest, wenn dies eine Partei., ein Beteilig-
   ter oder die Staatskasse beantragt oder das Ge-
   richt es für angemessen erachtet. Der Antrag
   kann zu Protokoll der Geschäftsstelle oder
   schriftlich, auch ohne Mitwirkung eines Bevoll-
   mächtigten, gestellt werden. Die f estsetzung
BGBl. 1975, Seite 2193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2193
                                Nr. 99   Tag der Ausgabe:

    kc1 nn von d<)tll c;ericht, das sie getroffen hat,
    und, wenn dcis Verfahren wegen der Haupt-
    sache oder wegen der Entscheidung über den
    Streitwert, den Kostcncrnsatz oder die Kosten-
    festsetzung in <ler Rechtsmittelinstanz schwebt,

    von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen
    geändert werden. Die Änderung ist nur inner-
    halb von sechs Monaten zulässig, nachdem die
    Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft er-
    langt oder das Verfahren sich anderweitig erle-
    digt hat.
       (2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde
    statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstan-
    des einhundert Deutsche Mark übersteigt; § 4
    Abs. 2 Satz 2, 3, 5 bis 7 und Abs. 3 Satz 1 ist an-
    zuwenden. Die Beschwerde ist ausgeschlossen,
    wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluß er-
    lassen ha l. Sie ist nur zulässig, wenn sie inner-
    halb der in Absatz 1 Satz 4 bestimmten Frist
    eingelegt wird; ist der StreHwert später als
    einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt
    worden, so kann sie noch innerhalb eines Mo-
    nats nach Zustellung oder formloser Mitteilung
    des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
      (3) Das Verfahren über die Beschwerde ist ge-
    bührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."

23. §§ 25 bis 30 fallen fort.

24. § 31 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 31
            Einmalige Erhebung der Gebühren
      Die Gebühr für das Verfahren im alJgemeinen
    und die Gebühr für eine Entscheidung werden
    in jeder Instanz hinsichtlich eines jeden Teils
    des Streitgegenstandes nur einmal erhoben."

25. Der bisherige § 60 wird § 31 a und wie folgt ge-
    ändert:

    a) Absatz 1 fällt fort; Absatz 2 wird Absatz 1.

    b) Satz 1 des neuen Absatzes l erhält folgende
       Fassung:
       ,, Ist der Antrag auf Anordnung der Zwangs-
       versteigerung oder Zwangsverwaltung eines
       Grundstücks von einem Gläubiger gestellt,
       so bestimmt sich der Wert für die Entschei-
       dung über den Antrag und für die Entschei-
       dung über den Beitritt nach dem Betrag der
       volls treckbaren Forderung, höchstens jedoch
             •

       nach dem letzten Einheitswert des Grund-
       stücks, der zur Zeit der Fälligkeit der Ge-
       bühr bereits festgestellt ist."

    c) Satz 4 dE!s neuen Absatzes 1 erhält folgende
       Fassung:

        ,,Wird der Antrag wegen eines Teils der For-

        derung gestellt, so ist der Teilbetrag nur

        maßgebend, wenn es sich um einen nach
        § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die

        Zwangsversteigerung und die Zwangsver-
        waltung zu befriedigenden Anspruch han-
        delt, sowie im Verfahren der Zwangsverwal-
        tung."
Bonn, den 21. August 1975                      2193

    d) Absatz 3 wird Absatz 2; die Zahl „2" in
       Satz 1 wird durch die Zahl „ 1" ersetzt.
    e) Absatz 4 fällt fort.

26. Die bisherigen §§ 61 und 62 werden zu dem fol-
    genden § 31 b:
                         ,,§ 31 b

                 Zwangsversteigerung
       (1) Bei der Zwangsversteigerung von Grund-
    stücken sind die Gebühren für das Verfahren im
    allgemeinen bis zur Bestimmung des ersten Ver-
    steigerungstermins, für die Bestimmung des
    Versteigerungstermins und das weitere Verfah-
    ren sowie für die Abhaltung des Versteige-
    rungstermins von dem gemäß § 74 a Abs. 5 des
    Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
    Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu be-
    rechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt,
    so ist der Einheitswert maßgebend; § 31 a Abs. 1
    Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
       (2) Die Gebühr für die Erteilung des Zu-
    schlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne
    Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, ein-
    schließlich des Werts der nach den Versteige-
    rungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte.
    Im Falle der Zwangsversteigerung zur Aufhe-
    bung einer Gemeinschaft vermindert sich der
    Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers
    an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Ge-

    samthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie
    ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines An-
    teils anzusehen.
      (3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren
    bestimmt sich nach Absatz 2. Der Erlös aus
    einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen
    Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die
    Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-
    tung) wird hinzugerechnet.

       (4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, so
    ist der Gesamtwert maßgebend.

      (5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher
    wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags
    von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn
    entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bieter-
    gemeinschaft gilt als ein Ersteh er."

27. Der bisherige § 63 wird § 31 c und erhält fol-
    gende Fassung:
                         ,,§ 31 C

                  Zwangsverwaltung

      Die Gebühr für die Durchführung des
    Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich
    nach dem Gesamtwert der Einkünfte."

28. Der bisherige § 65 wird § 31 d und erhält fol-

    gende Fassung:

                         ,,§ 31 d

        Schiffe, Schiffsbauwerke, Luftfahrzeuge
            und grundstücksgleiche Rechte
      §§ 31 a bis 31 c gelten entsprechend für die
     Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbau-
    ·werken und Luftfahrzeugen sowie für die
BGBl. 1975, Seite 2194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2194
                                         BrnH!e-sgesetzb]att, Jahrgang 1975, TeH I

    7vv,in~JSVPr~kiqcrunq oder die Zwangsverwal-
    1 ung von Rechten, die den Vorschriften der
    Zwimusvollstrecku11~J in clils unbewegliche Ver-
    möqen lmterliP~Jt\n, (•inschließlich der unbeweg-

    fü:hf)n Kuxe."

29. Der bisheri~Je § 66 wird § 31 e und erhält fo]-
    w·nde Passung:
                        ,,§ 31 e

           Zwangsliquidation einer Bahneinheit

       (1) Bei der Berechnung des Wertes für die
    Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung
    der Zwangsliquidation einer Bahneinheit gilt
    § 31 a entsprechend.

       (2) Die Gebühr für das Verfahren bestimmt
    sich nach dem Gesamtwert der Bestandteile der
    Bahneinheit."

30. § 32 fällt fort.

31. § 33 erhtiH folgende Fassung: ·

                                ,.§ 33
                        Zurückverweisung
      Wird eine Sache zur anderweitigen Verhand-
    ]ung an das Gericht der unteren Instanz zurück-
    verwiesen, so bildet das weitere Verfahren mit
    dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im
    Sinne des § 31 eine Instanz."

32. §§ 34 bis 46 fallen fort.

33. § 47 erhält folgende Fassung:

                                ,,§ 47

               Verzögerung des Rechtsstreits
       (1) Wird außer im FaJI des § 335 der Zivilpro-
    zeßordnung durch Verschulden des Klägers, des
    Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung
    einer mündlichen Verhandlung oder die Anbe-
    raumung eines neuen Termins zur mündlichen
    Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des
    Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen
    von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Be-
    weismitteln oder Beweiseinreden, die früher

    vorgebracht werden konnten, verzögert worden,
    so kann das Gericht dem Kläger oder dem Be-
    klagten von Amts wegen eine besondere Ge-
    bühr in Höhe einer Gebühr auferlegen. Die Ge-
    bühr kann bis auf ein Viertel ermäßigt werden.
    Dem KHiger, dem Beklc19ten oder dem Vertreter
    stehen gleich der Nebenintervenient, der Bei-
    geladene, der Oherbundesünwalt und der Ver-

    treter des öffentlichEm Interesses sowie ihre
    Vertreter.

       (2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde '
    statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstan- ;
    dPs einhundert Deutsche Mark übersteigt. § 4
    t\bs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 3 Satz l und Abs. 4 ist
    anzuwenden.    11

34. rne Uberschrift des DrHten .Abschnitts
    folgende Fassung:
           ,,,Vergleichsverfahren zur

              des Konkurses, Konkursverfahren,

           seerechtliches Verteilungsverfahren".

35. § 48 erhält folgende Fassung:

                                ,.§ 48

        Entsprechend anzuwendende Vorschriften

      Für die Gebühren im Vergleichsverfahren zur
    Abwendung des Konkurses, im Konkursverf ah-
    ren und im seerechtlichen Verteilungsverfahren
    gelten §§ 20, 21, 23, 24 dieses Gesetzes und § 3
                                              11
    der Zivilprozeßordnung entsprechend.

36. § 58 wird § 48 a; sein Absatz 1 Satz 1 erhält fol-
    gende Fassung:

    „Die Gebühr für das Vergleichs:verfahren zur
    Abwendung des Konkurses wird nach dem Be-
    trag der Aktiven (§ 5 der Vergleichsordnung)
    zur Zeit der Stellung des Antrags auf Eröffnung
                                         11
    des Vergleichsverfahrens erhoben.

37. §§ 49 und 50 fallen fort.

38. § 51 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
        .,Die Gebühren für den Antrag auf Eröff-
        nung des Konkursverfahrens und für die
        Durchführung des Konkursverfahrens werden
        nach dem Betrag der Aktivmasse erhoben."

    b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
          (4) Ist der Antrag auf Eröffnung des Kon-

        kursverfahrens von einem Gläubiger gestellt,
        so wird die Gebühr für das Verfahren über
        den Antrag nach dem Betrag seiner Forde-
        rung, wenn jedoch der Betrag der Aktiv-
        masse geringer ist, nach diesem Betrag er-
        hoben."

39. §§ 52 bis 54 fallen fort.

40. § 55 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 fällt fort.

    b) Absatz 2 wird einziger Absatz.

41. §§ 56 und 57 fallen fort.

42. § 59 fällt fort.

43. § 59 a erhält folgende Fassung:

                              ,.§ 59 a

           Seerechtliches Verteilungsverfahren
      Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung
    des seerechtlichen Verteilungsverfahrens und
    für die Durchführung des Verteilungsverfahrens

    Jichten sich nach dem· Betrag der festgesetzten
BGBl. 1975, Seite 2195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2195
                                 Nr. 99 .~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                          2195

    Haflungssumme. 1st diese höher als der Gesamt-
    betrag der Ansprüche, für deren Gläubiger das
    Recht auf Teilncthrrw an dem Verteilungsverfah-
    ren feslgestellt wird, so richten sich die Gebüh-
    ren nach dem Gesamtbetrag der Ansprüche."

44. Der Vierle Abschnitt fälll fort.

45. Der bisheriqe Fünfte Abschn,tt wird Vierter Ab-
    schnitt und erhält folgende Uberschrift:
                       „ Vierter J\ bschnitt

                         Strafsachen".

46. § 67 erhäll folgenden Absatz 6:.
      ,,(6) Wird im Strafverfahren oder im selbstän-
    digen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444
    Abs. 3 der Strafprozeßordnung

    1. die Einziehung, der Verfall, die Vernichtung,
         die Unbrauchbarmachung oder die Abfüh-
         rung des Mehrerlöses angeordnet oder
  · 2. eine Geldbuße gegen eine juristische Person
         oder eirw Personenvereinigung festgesetzt,
    so wird wegen der Anordnung oder Festsetzung
    einer dieser Rechtsfolgen eine Gebühr nur für
    das gegen dieses Erkenntnis gerichtete Rechts-
    mittel- oder Wiederaufnahmeverfahren erhoben.
    Wird im Nachverfahren (§ 439 der Strafprozeß-
    ordnung) der Antrag verworfen, so gilt Satz 1
    entsprechend."

47. § 69 erhält folgenden Absatz 2:

     ,, (2) Wird wegen derselben Tat eine der in § 67
    Abs. 6 bezeichneten Nebenfolgen angeordnet, so
    wird nur eine Gebühr erhoben. § 103 bleibt un-
    berührt."

48. §§ 70 bis 72 fallen forl.

49. § 73 erhält folgende Fassung:
                         ,,§ 73

             Wiederaufnahme des Verfahrens
      Wird nach Anordnung der Wiederaufnahme

    des Verfahrens (§ 370 Abs. 2 der Strafprozeßord-

    nung) das frühere Urteil aufgehoben, so gilt für
    die Gebührenerhebung das neue Verfahren mit
    dem früheren Verfahren zusammen als ein
    Rechtszug. Dies gilt auch für das Wiederauf-
    nahmeverfahren, das sich gegen einen Straf-
    befehl richtet (§ 373 a der Strafprozeßordnung)."

50. § 74 fällt fort.

51. § 75 erhält folgende Fassung:
                                ,,§ 75
              Zurücknahme des Strafantrages

      Das Gericht kann die Gebühr, die regelmäßig
    zu erheben ist, wenn das Verfahren nach Eröff-
    nung des Hauptverfahrens infolge Zurücknahme
    des Antrags, durch den es bedingt war, einge-

    stellt wird, herabsetzen oder beschließen, daß
    von der Erhebung einer Gebühr abgesehen
    wird."

52. § 76 erhält folgende Fassung:

                               ,,§ 76

          Verurteilung im Privatklageverfahren
      Für das Verfahren auf erhobene Privatklage
    gelten, wenn der Beschuldigte zu einer Strafe
    verurteilt wird, §§ 67 bis 69, 73."

53. §§ 77 bis 79 fallen fort.

54. § 80 erhält folgende Fassung:
                                ,,§ 80

      Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens

      Wird die Wiederaufnahme eines Privatklage-
    verfahrens auf Antrag des Privatklägers ange-
    ordnet, so ist, sofern auf eine höhere Strafe er-
    kannt wird, § 73 Satz 1 anzuwenden."

55. §§ 81 bis 86 fallen fort.

56. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Fünfter
    Abschnitt und erhält folgende Uberschrift:
                     „Fünfter Abschnitt
         Gerichtliche Verfahren nach dem Gesetz

              über Ordnungswidrigkeiten".

57. § 88 erhält folgende Fassung:
                                ,,§ 88
      Für das gerichtliche Verfahren nach dem Ge-

    setz über Ordnungswidrigkeiten gelten § 67
    Abs. 1, 6, §§ 69, 73 und 87 sinngemäß."

58. Der Siebente Abschnitt fällt fort.

59. Die Worte „Achter Abschnitt" werden durch

    die Worte „Sechster Abschnitt" ersetzt.

60. § 95 wird wie folgt geändert:

    a) Die Uberschrift erhält folgende Fass,ung:
          ,,Kostenschuldner in bürgerlichen Rechts-
             streitigkeiten, in Verfahren yor den
          Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
               und der Finanzgerichtsbarkeit".

    b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
        „In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in
        Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-
        gerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbar-
        keit ist Schuldner der Kosten derjenige, der
        das Verfahren der In,stanz beantragt hat."

     c) Absatz 2 fällt fort.
BGBl. 1975, Seite 2196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2196
2]96

GL § 96 /\hs. 1 (•rh;iH tulq(•nd(• Pc1ss1mn:
      ,.(1) lrn Konkursverli.thrc·r1 ist der A.ntrngsleller
    Schuldner d<:r Cchühr für düs Verfahren über
    den /\ntra~J auf EröHnurHJ des Konkursverfah-
    rens. Wird der Antrnq auf Eröffnung des Ver-
    fo hren s db~Jewiescn oder zurückgenommen, so
    lsl der Antrngslcller auch Schuldner ch~r in dem
    V crhih rcn entstc1nclenen /\usliluen."

62. § 98 wird wie folgt ue~indert:

    iiJ) Absatz l crhült folgende: fassung:
         ,,,(]) Im Zwangsversteigerungs- und Zwangs-
       verwaltungsverfahren ist Schuldner der Ge-

       bühren für die Enlschejdung über den An-
       lrng auf Anordnung der Zwangsversteige-
       nmn oder Zwangsverwaltung und die Ent-
       scheidung über den Beitritt, für das Verfah-
       ren der Zwan~Jsversteigerung bis zur Bestim-
       mung des Versteigerungstermins, für die Be-
       stimmung des Versteigerungstermins und
       das weitere Verfahren, für die Abhaltung
       des Versteigerungstermins, für das Vertei-
       ]ungsverfahren, für die Jahresgebühr bei der
       Zwangsverwaltung, für die Entscheidung
       über den Antrag auf Eröffnung der Zwangs-
       ]iquidation einer Bahneinheit und für das
       Verfahren bei der Zwangsliquidation selbst
       der Antragsteller, soweit die Gebühren nicht
       dem Erlös entnommen werden können. Dies
       gilt auch für die im Verfahren entstehenden
       AusJagen."

    b) In Absatz 2 Satz ] wüd das Wort „Gebühr'''
       durch das Wort „Kosten" ersetzt

63. § 99 wird wie~ folgt gcündert:

    a) ln der Nummer 2 erhalten die Worte nach
       dem ersten Semikolon fo]nende Fassung:
       ,.dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich
       ohne Bestimmung über die Kosten diese als
       von beiden Teilen je zur lläHte übernonunen
       anzusehen sind;".
    b) Nummer 3 erhült folgende Fassung:

        ,,.3. derjenige, der für die Kostenschuld eines

              anderen kraft Gesetzes haftet;".

64. § 101 erhält folgende Fassung:

                            .. § 101
              Schuldner der Schreibaushlgen
      Schuldner der Schreibauslagen ist ferner der-
   jenige, der die Erteilung der Ausfertigungen
   und Abschriften b€~c.mlragt hat. Sind Abschriften
   ilngefertigt worden, weil die Partei oder der Be-
   teiligte es unterlassen hat, einem von Amts
   wegen zuzustellenden SchriHsatz die erforder-
   liche Zilhl von Abschriften beizufügen, so ist
   Schuldner der Schreihaush,gen nur die Partei
   oder der Beteiligte."

65. § 103 _.c\bs. 2 erhäH folgende Fassung:
      ,, (2) Soweit ein Kostenschuldner auf Grund
    von § 99 Nr. 1 oder 2 haftet, soll die Haftung
    eines anderen Kostenschuldners nur geltend ge-
    macht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung
    in das bewegliche Vermögen des ersteren er-
    folglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
    Soweit einem Kostenschuldner, der a'uf Grund
    von § 99 Nr. 1. haftet, das Armenrecht bewilligt
    ]St, soll die Haftung eines anderen Kosten-

    schuldners nicht geltend gemacht werden."

66. § 104 erhält folgende Fassung:

                            ,.§ 104

               Haftung von Streitgenossen und
                        Beigeladenen
     Streitgenossen haften als Gesamtschuldner,
    wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Ent-
    scheidung unter sie verteilt sind. Das gleiche
    gHt für mehrere Beigeladene, denen Kosten auf-
    erlegt worden sind."

67. § 107 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
          „(1) Die Gebühr für die Entscheidung über
        den Antrag auf Anordnung der Zwangsver-
        steigerung oder Zwangsverwaltung und die
        ]Entscheidung über den Beitritt wird mit der
        E:ntscheidung, die Gebühren für das Verfah-
        ren der Zwangsversteigerung bis zur Bestim-
        mung des Versteigerungstermins, für die Be-
        stimmung des Versteigerungstermins und
        das weitere Verfahren, für die Abhaltung
        des Versteigerungstermins und für das Ver-
        teilungsverfahren werden im Verteilungs-

        termin und, wenn das Verfahren vorher auf-
        gehoben wird, mit der Aufhebung fällig."
    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
         ,, (2) Die Gebühr für die Erteilung des Zu-
        schlags wird mit der Verkündung des Zu-
        schlags und, wenn der Zuschlag vom Be-
        schwerdegericht erteilt wird, mit der Zustel-
        lung des Beschlusses an den Erst.eher fällig."

68. § ] 08 fällt fort.

69. § 110 erhält folgende Fassung:

                            ,.§ 110
                Fälligkeit der Schreibauslagen
       p) Die Schreibauslagen werden sofort nach
    ihrer Entstehung fällig. Sie können bei der
    Stelle angesetzt werdeµ, von der die Ausf erti-
    ffungen oder Abschriften erteilt werden.
      (2) Die Erteilung oder Anfertigung der auf
    Antrag zu erteilenden Ausfertigungen und Ab-
    schriften kann von der vorherigen Zahlung
    eines die Schreibauslagen deckenden Betrags
    abhängig gemacht werden. § 4 gilt ent-
    sprechend.'"
BGBl. 1975, Seite 2197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2197
                                  Tdg (k•i /\u'·,9<1be: 1Bom1., den 21. August 1975

          Vor.Juszdhl1111q und Vor:--,dwl1

  in Vcrl<1hn~n vor d(~ll ordcntliclwn Cericbtcn

   (l) ln b(ir~Jerliclien HPchtsslreiligkeiten mit
Ausnahme der A nfcch1 tlllf.JSk lagen in Entmündi-
gungssacl1cn rwch §§ 6G4, 679, 684, 686 der
Zi vilprozd.)ordnung soll die Klage erst nach
Zahlung dn erforderten Gebühr für das
Verfahren im allgemeinen und der Auslagen für
die Zuslellung der T<lügc zugcslellt werden. Das

gleiche gilt im Malrnvc>rfahren für die Bestim-
mung eines Termins zur mündlichen Verhand-
lung auf Antrdg d(~s c;Jüubigers nach Erhebung
des Widerspruchs oder nach Erlaß eines Voll-

streckungsbefehls unter Vorbehalt der Ausfüh-

rung der Rechte des Beklagten. Wird der Klage-

antrag erweitert, so soll vor Zahlung der erfor-

derten Gebühr für das Verfahren im allgemei-

nen keine gerichtliche lJandlung vorgenommen

wPrden; dies gilt auch l n der Rechtsmittel-

instanz.

  (2) Der Zahlungsbefehl soH erst nach Zahlung
der dafür vorgesehenen Gebühr und dPf Aus-
lagen für die Zustellung erlassen werden.
  (3) Die Bestimmung des Termins zur Ab-
nahme der eidesstattlichen Versicherung soll
von der Zahlung der dafür vorgesehenen Ge-
bühr und der Auslagen für die Zustellung abhän-
gig gemacht werden.

  (4) Uber Anträge auf gerichtliche Handlun-
gen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829
Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 885
Abs. 4 oder § 886 der Zivilprozeßordnung soll
erst nach Zahlung der Gebühr für das VPrfahren
und dPr Auslagen für die Zustellung entschie-
den werden.
  (5) Uber den Antrag auf Eröffnung des see-
rechtlichen Verteilun~Jsverfahrens soll erst nach
Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und
der Auslagen für die öffentliche Bekannt-
machung entschieden werden.

  (6) Die Absätze l bis 5 gelten nicht.,
1. soweit dem Antragsh~ller das Armenrecht be-
   willigt ist,

2. wenn dl'r:ot: Antragsteller Gebührenfreiheit zu-

   steht,

3. wenn glaubhaft gemacht wird, daß dem An-
   tragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten
   mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder
   aus sonstig(:-~n Gründen Schwierigkeiten be-
   reiten würde,
4. wenn qlaubbaft gemacht wird, daß eine Ver-
   zögerung dem Antragsteller einen nicht oder

   nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen

   vvürde; zur Glaubhaftmachung genügt in

   diesem Falle die ErklJnmg des zum Prozeß-

   bevollnüichtigt<)n bestellten R(:chlsanwalts.

In den Füllen dPr Nummern 3 und 4 ist nicht
von der Vorauszahlung oder der Vorschußzah-
]ung zu befreien, wenn die IH•itbsicht.igte Rechts-

     ,•erfolgung   aussichtslos         oder   mutwillig   er-
     sche.inL"

71. § ! l2 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

         „ (1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist
        spätestens bei der Bestimmung des Zwangs-
        versteigerungstermins ein Vorschuß in Höhe
        des Doppelten einer Gebühr für die Abhal-
        tung des Versteigerungstermins zu erheben . '·

     b) Absatz 3 fällt fort.

72. § 113 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

     ,, (1) In Strafsachen hat der Privatkläger oder

    derjenige, der als Privatkläger oder Nebenklä-

    ger eine Berufung oder Revision einlegt oder

    eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt             11

    einen Gebührenvorschuß in Höhe der Hälfte der

    bei Freispruch oder Straffreierklärung des Be-

    schuldigten im Privatklageverfahren zu erhe-

    benden Gebühr für die Instanz zu zahlen. Der
    Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebühren-
    vorschusses nicht verpflichtet.,,

73. § 114 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

     ,,Dies gilt nicht in Strafsachen und in gericht-
     lichen Verfahren nach dem Gesetz über Ord-
     nungswidrigkeiten."

74. Der bisherige Neunte Abschnitt wird Siebenter
     Abschnitt und erhält folgende Uberschrift:
                    „Siebenter Abschnitt

                    Schlußvorschriften".

75. Nach § 116 werden folgende §§ 117, 118 ange-
    fügt:
                        ,,§ 117
          Anwendung anderer Kostenvorschriften

       Andere bundesrechtliche Kostenvorschriften
     bleiben unberührt.
                                § 118

                     Rechnungsgebühren

        (1} Soweit in den Ländern noch für Rech-

     nungsarbeiten Beamte oder Angestellte beson-
     ders bestellt werden (Rechnungsbeamte), sind
     als Auslagen Rechnungsgebühren zu erheben/;
     die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeit-
     aufwand bemessen werden. Sie betragen 10
     Deutsche Mark für die Stunde; die letzte, be-
     reits begonnene Stunde wird voll gerechnet.

       (2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht/

     das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von

     Amts wegen fest. Gegen die Festsetzung findet

     die Beschwerde statt; § 4 Abs. 2 bis 4 gilt ent-

     sprechend.   Beschwerdeberechtigt    sind    die
     Staatskasse und derjenige, der für die Rech-
     nungs-gebühren als Kostenschuldner in An-
     spruch genommen wird.,.
BGBl. 1975, Seite 2198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2198
2198                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

76. Das Gesetz erhält folgende Anlage 1:
                                                                                                  „Anlage 1
                                                                                              (zu§ 9 Abs. 1)

                                              Kostenverzeichnis
                                                                                      Gebührenbetrag in DM
                                                                                      oder Satz der Gebühr
       Nr.                             Gebührentatbestand                               nach der Tabelle
                                                                                          der Anlage 2


             A. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten
                außer Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-
                tung

                 I. Mahnverfahren
    1000     Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls

                II. Prozeßverfahren
                   1. Prozeßverfahren erster Instanz
    1005     Verfahren im allgemeinen, soweit ein Mahnverfahren vorausgegan-
             gen ist ........................................................ .                 ½
                                                                                       Soweit diese Gebühr
                                                                                            zusammen
                                                                                       mit der Gebühr 1000
                                                                                     eine Gebühr übersteigt,
                                                                                     wird sie nicht erhoben
    1-006    Beendigung des Verfahrens nach vorausgegangenem Mahnverfah-
             ren durch Zurücknahme des Antrags auf Terminsbestimmung, der
             Klage, des Widerspruchs oder des Einspruchs vor Ablauf des Tages,
             an dem entweder eine Anordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich
             verfügt oder ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, und vor Beginn
             des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; Erle-
             digungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht
             gleich ........................................................ .        Gebühr 1005 entfällt
    1010     Verfahren im allgemeinen, soweit kein Mahnverfahren vorausgegan-
             gen ist ....... , ................................................ .
    1011     Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine
             Anordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich verfügt oder ein Be-
             weisbeschluß unterschrieben ist, und vor Beginn des Tages, der für
             die mündliche Verhandlung vorgesehen war; Erledigungserklärungen
             nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich ............ .       Gebühr 1010 entfällt
    1013     Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) ....... .              1
    1014     Endurteil, soweit ihm ein Grundurteil oder ein Vorbehaltsurteil vor-
             ausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichts-
             urteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei ........... .
    1015     Endurteil, soweit ihm kein Vorbehaltsurteil oder Grundurteil voraus-
             gegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichts-
             urteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei ........... .
    1018     Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
             Nummern 1014, 1015 entstanden ist .............................. .

                   2. Berufungsverfahren, auch nach erstinstanzlichen Verfahren
                      der zu IV bezeichneten Art
    1020     Verfahren im allgemeinen ...................................... .                 1½
    1021     Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an
             dem entweder eine Anordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich ver-
             fügt, ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur münd-
             lichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklä-
             rungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich ..... .      Gebühr 1020 ermäßigt
                                                                                         sich auf½

BGBl. 1975, Seite 2199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2199
                       Nr '19 · • Tdg der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975


                                                                                  Gebührenbetrag in DM
                                                                                  oder Satz der Gebühr
  Nr.                             Gebührentatbestand
                                                                                    nach der Tabelle
                                                                                      der Anlage 2


1023    Cruridurtcil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) ....... ,
1024    Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder
        Vorbehaltsurteil nach Nummer 1023 vorausgegangen ist, mit Aus-
        nahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnis-
        urteils gegen die säumige Partei ................................ .
1025    Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder
        Vorbehaltsurteil nach Nummer 1023 vorausgegangen ist, mit Aus-
        nc1hme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnis-
        urteils gegen die säumige Partei ................................ .                2
1028    Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
        N umnwrn 1024, 1025 entstanden ist ............................. .

              3. Revisionsverfahren
1030    Verfohren im allgemeinen ...................................... .                  2
1031    Zurücknahme der Revision oder Klage, bevor die Schrift zur Begrün-
        dung der Revision bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärun-
        gen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich ........ .        Gebühr 1030 ermäßigt
                                                                                      sich auf 1/2
1032    AblE!hnung der Annahme der Revision in den Fällen der §§ 554 b,
        566 a ZPC) ..................................................... .        Gebühr 1030 ermäßigt
                                                                                      sich auf 1/2
1035    Urteil, das die Instanz abschließt, mit Ausnahme des Anerkenntnis-
        urteils, Verzichtsurteils · und Versäumnisurteils gegen die säumige
        Partei ........................................................ .                  2
1038    Beschluß nach § 91 a ZPO ...................................... .                  [


           III. Verfahren über Anträge auf Anordnung, Aufhebung oder
                Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfü-
                gung
1050    Verfahren erster Instanz über einen Antrag auf Anordnung eines
        Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ..................... .
        Im Falle des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und
        dem Gericht der I-fouptsache a]s ein Rechtsstreit.
1051    Verfahren erster Instanz über einen Antrag auf Aufhebung oder
        Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
        (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO} .................................. .
1054    Endurteil erster Instanz außer Anerkenntnisurteil, VerzichtsurteH
        und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei in dem Verfahren
        über den Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiH-
        gen Verfügung ................................................ .
1055    Endurteil erster Instanz außer Anerkenntnisurteil, VerzkhtsurtelJ
        und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei in dem Verfahren
        über den Antrag auf Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes
        oder einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) ..
1060    Berufungsverfahren ..............................................
1061    Urteil, das die Berufungsinstanz abschließt, außer Anerkenntnisurteil,,
        Verzichtsurteil oder Versäumnisurteil gegen die säumige Partei ... .
1062    Beschluß nad1 § 91 a ZPO in der Berufungsinstanz ................. .

BGBl. 1975, Seite 2200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2200
2200                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I


                                                                                     Gebührenbetrag in DM
                                                                                     oder Satz der Gebühr
       Nr.                            Gebührentatbestand
                                                                                       nach der Tabelle
                                                                                         der Anlage 2


              IV. 1. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbar-
                     erklärung eines Schiedsspruchs oder schiedsrichterlichen Ver-
                     qleichs (§§ 1042, 1044 a ZPO)

                  2. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbar-
                     erklärung ausländischer Schuldtitel oder auf Erteilung der
                     Vollstreckungsklausel zu ausländischen Schuldtiteln sowie
                     Verfahren der Aufhebung oder Abänderung der Vollstreck-
                     barerklärung oder der Vollstreckungsklausel mit Ausnahme
                     der nachstehend unter 3, 4 bezeichneten Verfahren, soweit
                     nicht in Staatsverträgen bestimmt ist, daß ein Schuldtitel
                     kostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist
   1080      Verfahren im allgemeinen ...................................... .                1
   1081      Zurücknahme des Antrags, bevor der Gegner angehört worden ist
             und bevor der für die mündliche Verhandlung vorgesehene Tag be-
             gonnen hat .................................................... .       Gebühr 1080 entfällt
   1082      Endurteil außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnis-
             urteil gegen die säumige Partei ................................. .              2
   1083      Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
             Nummer 1082 entstanden ist .................................... .

                  3. Erstinstanzliches Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur
                     Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
                     Deutschland und der Republik Osterreich vom 6. Juni 1959
                     über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von
                     gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen
                     Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8. März 1966
                     (Bundesgesetzbl. I S. 169)
   1090      Verfahren im allgemeinen ...................................... .
   1091      In dem Verfahren wird nicht durch Urteil entschieden ............ .     Gebühr 1090 ermäßigt
                                                                                         sich auf 1/4
   1092      Endurteil außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnis-
             urteil gegen die säumige Partei ................................. .              2
   1093      Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
             Nummer 1092 entstanden ist .................................... .

                  4. Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus
                     Schuldtiteln und auf Feststellung der Anerkennung einer
                     Entscheidung nach dem Gesetz zur Ausführung des Oberein-
                     kommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zu-
                     ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-
                     gen in Zivil- und Handelssachen vom 29. Juli 1972 (Bundes-
                     gesetzbl. I S. 1328)
   1095      Verfahren über den Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungs-
             klausel zu versehen oder festzustellen, ob die Entscheidung anzuer-
             kennen ist .................................................... .             100DM
   1096      Verfahren über die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvoll-
             streckung, die Fc:~ststellung der Anerkennung oder die Ablehnung des
             Antrags ....................................................... .             150DM
   1097      Verfahren über die Rechtsbeschwerde                                           200DM

               V. Besondere Verfahren
   l 100     Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises
   1101      Verfahren über den Antrag auf Entmündigung, soweit die Amts-
             gerichte zuständig sind ......................................... .

BGBl. 1975, Seite 2201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2201


                                                                               Gebührenbetrag in Dtv1
                                                                                oder Satz der Gebühr
 Nr.                              Gebührentatbestand
                                                                                  nach der Tab( IIP
                                                                                    der Anlage 2


1102   Verfahren über den Antrag auf Wiederaufhebung einer Entmündi-
       gung, soweit die Amtsgerichte zuständig sind .................... .               1/:e
1103   Verteilungsverfahren .......................................... .                 1/:e
1104   Aufgebotsverfahren ............................................ .
1105   Verfahren bei Ernennung eines Schiedsrichters
1106   Verfahren bei Ablehnung eines Schiedsrichters
1107   Verfahren bei Erlöschen eines Schiedsvertrages ................... .
1108   Verfahren bei Anordnung der von den Schiedsrichtern für erforder-
       lich erachteten richterlichen Handlungen ........................ .               1/!
1109   Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangs-
       vollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858,
       885 Abs. 4 oder § 886 ZPO; mehrere Verfahren innerhalb eines
       Rechtszugs gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch
       und denselben Gegenstand betreffen ............................. .             12 DM
1110   Verfahren nach § 765 a ZPO .................................... .              12 DM
1111   Verfahren nach § 813 a ZPO                                                     12 DM
1112   Bestimmung des ersten Termins in Verfahren über Anträge auf Ab-
       nahme der eidesstattlichen Versicherung einschließlich der Anträge
       auf Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ..... .            20DM

        VI. Einstweilige Anordnungen in Ehe- und Kindschaftssachen
1120   Entscheidung über einen Antrag nach § 627 ZPO einschließlich eines
       Antrags nach § 19 Hausratsverordnung .......................... .
       Mehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine
       Entscheidung.
1121   Entscheidung über einen Antrag nach § 627 b Abs. 1 ZPO ......... .
1122   Entscheidung über einen Antrag nach§ 641 d ZPO ................ .                 1/1

       Mehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine
       Entscheidung.

        VII. Verfahren über den Unterhalt eines nichtehelichen Kindes
1125   Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Regelunterhalts
       nach § 642 a Abs. 1, 2 oder § 642 d ZPO, wenn die Festsetzung auf
       Grund eines Vergleichs nach § 642 c Nr. 1 ZPO beantragt wird, der
       vor einer Gütestelle geschlossen wurde, oder auf Grund einer Ur-
       kunde nach § 642 c Nr. 2 ZPO ................................... .                ¼
1126   Entscheidung über einen Antrag auf Neufestsetzung des Regelunter-
       halts nach § 642 b Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO .......................... .              1/1

1127   Entscheidung über einen Antrag auf Stundung rückständiger Unter-
       haltsbeträge nach § 643 a Abs. 4 Satz 2 ZPO ...................... .              1;,.
1128   Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der
       Stundung nach § 642 f ZPO ..................................... .                 1/,.

       VIII. Vergleich
1130   Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit außer
       einem Vergleich über Ansprüche, die in Verfahren nach den §§ 627,
       627 b Abs. 1 oder § 641 d ZPO geltend gemacht werden können: So-
       weit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegen-'
       standes übersteigt ............................................. .                ¼.

BGBl. 1975, Seite 2202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2202
2202                                Bundesgese~zblatt, Jahrgang 1975, Teil I


                                                                                       Gebührenbetrag in DM
                                                                                       oder Satz der Gebühr
       Nr.                              Gebühren tat bestand
                                                                                         nach der Tabelle
                                                                                           der Anlage 2


              IX. Zustellungsersuchen
   1140      Ersuchen durch die Geschäftsstelle an die Post um Bewirkung einer
             Zustellung (§ 196 ZPO), die nicht von Amts wegen erfolgt ......... .      1 DM und, wenn eine
                                                                                         nicht vom Gericht
                                                                                       hergestellte Abschrift
                                                                                         beglaubigt wird,
               X. Beschwerdeverfahren                                                     je Seite 0,50 DM
   1150      Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99
             Abs. 2, § 271 Abs. 3, § 627 Abs. 4, § 641 d Abs. 3 ZPO sowie über Be-
             schwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung
             eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ................ .
   1151      Verfahren über in den Nummern 1096, 1097 und 1150 nicht aufge-
             führte Beschwerden: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurück-
             gewiesen wird ................................................. .

              XI. Verzögerung des Rechtsstreits
   1160      Auferlegung einer Gebühr nach § 47 GKG                                      wie vom Gericht
                                                                                            bestimmt
             B. Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

              1. Prozeßverf ahren
                 1. Prozeßverfahren erster Instanz
   1200      Verfahren im allgemeinen ...................................... .
   1201      Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine
             Anordnung oder Ladung nach § 87 VwGO unterschriftlich verfügt
             oder ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, vor Erlaß eines Vor-
             bescheides und vor Beginn des Tages, der für die mündliche Ver-
             handlung vorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in der
             Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich         Gebühr 1200 entfällt
   1202      Zurücknahme des Antrags nach § 47 VwGO vor Ablauf des Tages, an
             dem die Erwiderung des Antragsgegners bei Gericht eingeht ...... .        Gebühr 1200 entfällt
   1203      Vorbescheid (§ 84 VwGO), Grundurteil (§ 111 VwGO), Vorbehalts-
             urteil (§ 173 VwGO i. V. m. § 302 ZPO) .......................... .
   1204      Endurteil, soweit ihm ein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbehalts-
             urteil vorausgegangen ist ...................................... .
   1205      Endurteil, soweit ihm kein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbe-
             haltsurteil vorausgegangen ist ................................. .                  2
   1206      Entscheidung nach § 47 VwGO .................................. .                    2
   1208      Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits eine Gebühr
             nach Nummern 1204, 1205 entstanden ist ......................... .

                 2. Berufungsverfahren
   1210      Verfahren im allgemeinen ...................................... .                  1½
   1211      Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an
             dem entweder eine Anordnung oder Ladung nach § 125 Abs. 1 in
             Verbindung mit § 87 VwGO unterschriftlich verfügt, ein Beweis-
             beschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhand-
             lung unterschriftlich bestimmt ist; die Erledigung des Rechtsstreits in
             der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht
             gleich ............ · ............. ·............................... .    Gebühr 1210 ermäßigt
                                                                                           sich auf 1/2
   1213      Grundurteil(§ 111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO i. V. m.
             § 302 ZPO) .................................................... .
   1214      Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder
             Vorbehaltsurteil nach Nummer 1213 vorausgegangen ist . : ........ .

BGBl. 1975, Seite 2203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2203
                        Nr. 99 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2L August 1975                      2203


                                                                                Gebührenbetrag i.n Di\1
                                                                                 oder Satz der Gebühr·
  Nr.                               Gebührentatbestand                             nach der Tabelle
                                                                                     der Anlage 2


1215    Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder
        Vorbehaltsurteil nach Nummer 1213 vorausgegangen ist .......... .
1218    Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits eine Gebi.H.u
        nach Nurnrnern 1214, 1215 entstanden ist ......................... .
            3. Revisionsverfahren
1220    Verfahren im allgemeinen                                                          2
1221    Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Be-
        gründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigun,g
        des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht d,er
        Zurücknahme nicht gleich ...................................... .       Gebühr 1220 erm.äßi1gt
                                                                                    sich a.uif 1 /t
122]    Urteil, das die Instanz abschließt ................................ .             2
1228    Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO .............................. .

         II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO
            Das Verfahren vor dem Vorsitzenden und das Verfahren vor
            Gericht gelten als ein Verfahren.
1230    Verfahren erster Instanz über den Antrag auf Erlaß einer einstweih-
        gen Anordnung nach § 123 VwGO .............................. .
1231    Verfahren erster Instanz über den Antrag auf Aufhebung einer einst-
        weiligen Anordnung (§ 123 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) ...... .
1232    Verfahren über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO .............. .
        Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Ver-
        fahren.
1234    Die erste Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher
        Verhandlung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anord-
        nung nach § 123 VwGO ......................................... .
1235    Die erste Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher
        Verhandlung über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen
        Anordnung (§ 123 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) .............. .
1240    Verfahren zweiter Instanz über ein Rechtsmittel gegen die in den
        Nummern 1234 und 1235 genannten Entscheidungen; ausgenommen
        sind Beschwerden gegen die Zurückweisung des Antrags .......... .
1241    Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung, die die zweite
        Instanz abschließt ............................................. .                 .il.

1242    Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO in der zweiten Instanz

        III. Beweissicherung
1250    Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises

        IV. Vergleich
1260    Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit: Soweit
        der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstan-
        des übersteigt ................................................. .                1/4


         V. Beschwerdeverfahren
1270    Verfahren über Beschwerden gegen eine Kostenentscheidung nach
        § 92 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO, über Beschwerden nach § 158 Abs. 2
        in Verbindung mit § 156 VwGO sowie über Beschwerden gegen die
        Zurückweisung ejnes Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anord-
        nung nach § 123 VwGO ........................................ .
1271    Verfahren über in Nummer 1270 nicht aufgeführte Beschwerden: So-.
        weit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ........ .

BGBl. 1975, Seite 2204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2204
2204                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I


                                                                                      Gebührenbetrag in DM
                                                                                      oder Satz der Gebühr
       Nr.                               Cebührentalbestand
                                                                                        nach der Tabelle
                                                                                          der Anlage 2


             VI. Verzögerung des Rechtsstreits
   1280      Auferlegung einer Gebühr nach § 47 GKG                                     wie vom Gericht
                                                                                           bestimmt
             C. Verfahren vor den c;erichten der Finanzgerichtsbarkeit
              I. Prozeßverla hren
                 1. Prozeßverfahren erster Instanz
   1300      Verfuhren im allgemeinen ...................................... .
   1301      Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine
             Anordnung oder Ladung nach § 79 FGO unterschriftlich verfügt oder
             ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, vor Erlaß eines Vorbeschei-
             des und vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung
             vorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
             (§ 138 FGO) steht der Zurücknahme nicht gleich .................. .      Gebühr 1300 entfällt
   1303      Vorbescheid (§ 90 Abs. 3 FGO) außer Zwischenvorbescheid, Grund-
             urteil (§ 99 FGO). Vorbehaltsurteil {§ 155 FGO i. V. m. § 302 ZPO) ...
   1304      Endurteil, soweit ihm ein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbehalts-
             urteil voraus~Je~rcmgen ist ...................................... .
   1305      EndurtPil, soweit ihm kein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbe-
             haltsurteil voraus~rc~tJangen ist .................................. .            2
   1308      Beschluß rn.1ch § 138 FGO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
             Nummern 1304, 1305 entstanden ist .............................. .
                 2. Revisionsverfahren
   1310      Verfahren im allgemeinen                                                          2
   1311      Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Be-
             gründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigung
             des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138 FGO) steht der Zurück-
             nahme nicht gleich ............................................ .        Gebühr 1310 ermäßigt
                                                                                          sich auf½
   1313      Vorbescheid (§ 90 Abs. 3 FGO) außer Zwischenvorbescheid ....... .
   1314      Urteil, das die Instanz abschließt, soweit kein Vorbescheid voraus-
             gegangen ist .................................................. .                 2
   1315      Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ein Vorbescheid vorausge-
             gang!:~n ist .................................................... .
   1318      Beschluß nach § 138 FGO ....................................... .

              Il. Einstweili~Je Anordnungen, Verfahren nach § 69 Abs. 3, 4 FGO
                 Das Verfahren vor dem Vorsitzenden und das Verfahren vor Ge-
                 richt gelten als ein Verfahren.
   1330      Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
             nach § 114 FGO ............................................... .
   1331      Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen An-
             ordnung (§ 114 FGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) ................... .               ½
   1332      Verfahren über den Antrag nach § 69 Abs. 3, 4 FGO .............. .                ½
             Mehrere Verfahnm gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Ver-
             fahren.
   1334      Die Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher Ver-
             handlung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
             nach § 114 FGC) ............................................... .
   1335      Die Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher Ver-
             handlung über cien Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anord-
             nung (§ 114 FGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) ....................... .

BGBl. 1975, Seite 2205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2205
                        Nr. D9     'fdg der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975

 Nr.                                Cebührentatbestand

       III. Beweissicherung
1350   Verfdlnen td>er dem Antrag auf Sicherung des Beweises

       IV. Beschwerdevc•rfahren
1370   Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines An-
       trags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO .....
1371   Verf„l11rnn über in Nummer 1370 nicht aufgeführte Beschwerden: So-
       weit die BPschwt)rclc verworfen oder zurückgewiesen wird ........ .

       V. Vc~rzögenmg des Rechtsstreits
1380   Aufcrlcgung c~irn·r Cc!bühr nach § 47 GKG

       D. Verqlcichsvcrfahren zur Abwendung des Konkurses, Konkurs-
          vPrfilh rt!11, scc n'.cl1lliches Verteilungsverfahren
                          1

        J. VcrglPichsvcrfdhren zur Abwendung des Konkurses
1400   Verfah rcn im al !gemeinen einschließlich des Verfahrens zur Ab-
       nuhrne der 111 § 69 Abs. 2 VglO vorgesehenen eidesstattlichen Ver-
       sicherung ..................................................... .
1401   Verfahrc•n erlediqt sich ohne Anberaumung eines Vergleichstermins

1402   Soweit eine Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

        II. Konkursverfahren
1410   Verfahren über den Antrag des Gemeinschuldners auf Konkurseröff-
       nung ........................................ •. •. • • • • • • • • • ·
       Dies gilt nicht für ein Verfahren, in dem über die Eröffnung des An-
       schlußkonkurses entschieden wird.
1411   Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Konkurseröffnung

1412   Ein ausgesetztn Antrag auf Konkurseröffnung(§ 46 VglO)
       a) wird durch Uberleitung des Vergleichsverfahrens in das Konkurs-
          verfahren (§ 102 VglO) gegenstandslos
       b) gilt nuch § 84 V9lO als nicht gestellt ......................... .
1420   Durchführung des Konkursverfahrens einschließlich des Verfahrens
       zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 125 KO und
       des Verfahrens über Anträge auf Erzwingung der Abgabe der eides-
       stattlichen Versicherung ....................................... .
1421   Eröffnungsbeschluß wird auf Beschwerde aufgehoben ............. .
1422   Verfahren wird vor Ablauf der Anmeldefrist nach § 202 oder § 204
       KO eingestellt ..................................... ·............ .

1423   Verfahren wird nach Ablauf der Anmeldefrist nach § 202 oder § 204
       KO eingestellt ................................................. .

1424   Verfahren ist auf Antrag des Gemeinschuldners eröffnet .......... .

1425   Vergleichsverfahren ist in das Konkursverfahren übergeleitet worden
       (§ 102 VglO) .................................................. .
                           2205

          Cebührenbetrag in DM
           oder Satz der Gebühr

             nach der Tabelle
               der Anlage 2

                   ½

                    1

            wie vom Gericht
               bestimmt

                    1
          Gebühr 1400 ermäßigt
              sich auf½
                   ½

· · · ·            ½

                  ¼
           jedoch mindestens
                30DM

          Gebühr 1411 entfällt

                    3
           Gebühr 1420 entfällt

          Gebühr 1420 ermäßigt
               sich auf 1

          Gebühr 1420 ermäßigt
               sich auf 2
                Gebühren
             1420, 1422, 1423
           ermäßigen sich um
            die Gebühr 1410

          Gebühr 1420 ermäßigt
           sich um die Gebühr
              1400 oder 1401
BGBl. 1975, Seite 2206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2206
2206                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I


                                                                                       Gebührenbetrag in DM
                                                                                       oder Satz der Gebühr
       Nr.                               Gebührentatbestand
                                                                                         nach der Tabelle
                                                                                           der An1age 2 ,


   1-B0      Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 142
             KO) je Glüubiger .............................................. .                15 DM

             Besch werdevPrf Jhren:
   1-H0      Beschwerde qegcn den Beschluß über die Eröffnung des Konkursver-
             fahrens (§ 109 KO) ............................................. .
   H41       Verfahren übc!r in Nummer 1440 nicht aufgeführte Beschwerden: So-
             weit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ........ .

             ll 1. Seerecht! ic:hes Verteilungsverfahren
   1450      Verfahren über den Antrng auf Eröffnung des seerechtlichen Vertei-
             lun~Jsverfahrens ............................................... .                  1
   ] 451     Durchlührnnq dPs Verteilungsverfahrens ........................ .                   2
   ] 455     Prüfun9 von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11
             der Sccrechtlidwn Verteilun9sordnung) je Gläubiger ............. .               15DM
   ] 460     Sowc:it c-inc! 13c!sch werde verworfen oder zurückgewiesen wird ..... .             1

             E. Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

              J. Zwangsversteigerung von Grundstücken sowie von Schiffen,
                 Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und Rechten, die den Vor-
                 schriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermö-
                 gen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe
   1500      Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteige-
             rung oder über den Beitritt zum Verfahren ....................... .
   1510      Verfahren im allgemeinen bis zur Bestimmung des Versteigerungs-
             ter1nins ....................................................... .
   1511      Bestimmung des ersten Versteigerungstermins und weiteres Ver-
             fahren ........................................................ .                  2/rn
   1520      Abhaltung des Versteigerungstermins; er gilt als abgehalten, wenn
             zur Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist. Gebühr wird nur
             einmal erhoben, auch wenn mehrere Termine stattfinden .......... .
   1521      Zuschlag wird auf Grund des § 74 a ZVG oder des § 13 des Gesetzes
             über Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt versagt ........ .     Gebühr 1520 entfänt
   1525      Erteilung des Zuschlags ........................................ .                 llJio

   1526      Zuschlagsbeschluß wird aufgehoben ......................... ; ... .       Gebühr 1525 entfänt
   1530      Verteilungsverfahren .......................................... .
   1531      Fall der §§ 143, 144 ZVG                                                  Gebühr 1530 ermäßigt
                                                                                           sich auf 3/10
             Beschwerdeverfahren:
   ]540      Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde                                       2/rn
   1541      Zurücknahme der Beschwerde .................................. .

             II. Zwangsverwaltung von Grundstücken sowie von Rechten, die
                 den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
                 Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe
   1550      Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwal-
             tung oder über den Beitritt zum Verfahren ....................... .
   1560      Durchführung des Verfahrens: Für jedes angefangene Jahr, begin-
             nend mit dem Tag der Beschlagnahme ........................... .                    6/rn
                                                                                        ffliindestens ] 2 DM

BGBl. 1975, Seite 2207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2207
                         Nr. 99   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975

  Nr.                              Gebührentatbestand

        Beschwerdeverfahren:
1570    Verwerfung oder :Zurückweisung der Beschwerde

1571    Zurücknahme der Beschwerde .................................. .

        III. Verfahren der Zwangsliquidation einer Bahneinheit
1590    Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation
1591    Verfahren im allgemeinen
1592    Verfahren wird eingestellt

        Beschwerdeverfahren:
1595    Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde ................ .

1596    Zurücknahme der Beschwerde ................................... .

 Nr.                              Gebührentatbestand

        F. Strafsachen
           Bei Verurteilung zu Geldstrafe darf die Gebühr, die auf Grund
           eines der folgenden Gebührentatbestände von dem Verurteilten
           zu erheben ist, den Betrag der Geldstrafe nicht übersteigen; § 9
           Abs. 3 gilt insoweit nicht. Die Gebührentatbestände 1672 und 1680
           sind jedoch ausgenommen.
                    2207

 Gebührenbetrag in DM
 oder Satz der Gebühr

   nach der Tabelle
     der Anlage 2

          2/10

           1/10

           3/io
           ½
Gebühr 1591 ermäßigt
    sich auf 3/to

           2/10

           1/10

  Gebührenbetrag in DM
·oder Satz der Gebühr der
   Nummer 1600, soweit
 nichts anderes vermerkt
           I. Der Beschuldigte ist im Offizialverfahren rechtskräftig zu einer
              Strafe verurteilt oder es ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt
              erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung ange-
              ordnet worden

             1. Verfahren im ersten Rechtszug
1600    Hauptverhandlung mit Urteil bei
        a) Verurteilung zu Freiheitsstrafe
           bis zu 3 Monaten einschließlich
           bis zu 6 Monaten einschließlich .............................. .
           bis zu 2 Jahren einschließlich ................................ .
           von mehr als 2 Jahren ...................................... • •

        b) Verurteilung zu Geldstrafe
           bis zu 90 Tagessätzen ....................................... .
           bis zu 180 Tagessätzen ...................................... .
           von mehr als 180 Tagessätzen ................................ .

        c) Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ....... .
1601    Verfahren bei Strafbefehlen, es sei denn, daß nach Einspruch durch
        Urteil entschieden wird ........................................ .

  50DM
 lO0DM
200DM
300DM

  50DM
 lO0DM
 200DM

  50DM
BGBl. 1975, Seite 2208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2208
2208                                Bundesgesetzblatt, JahrfJang 1975, Teil I •


                                                                                       Gebührenbetrag in DM
                                                                                      oder Satz der Gebühr der
       N:r.                            Gebührentatbestand                               Nummer 1600, soweit
                                                                                      nichts anderes vermerkt


                   2. Berufungsverfahren
   ]602       BeruhrnfJsverfohren mit Urteil                                                     1
                                                                                        wenn vom Gericht
                                                                                      nicht anders bestimmt
                                                                                           (§ 473 StPO)
   ]603                  des Berufungsverfahrens ohne Urteil                                    1/4



                   3. Revisionsverfahren
   ]604       Revisionsverfahren mit Urteil                                                      1
                                                                                        wenn vom Gericht
                                                                                      nicht anders bestimmt
                                                                                           {§ 473 StPO)

   Hi05       Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil mit Ausnahme der
              Zurücknal1me der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ....... .


                U. V\/iederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil oder rechts-
                   kräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens, soweit zu
                   Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verurteilt oder auf Verwar-
                   nung mit Strafvorbehalt erkannt worden ist oder Maßregeln der
                   Besserung und Sicherung angeordnet worden sind
   mm         Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
              Verfahrens .................................................... .
   1611       Urteil nach erneuter Hauptverhandlung .......................... .                 1
                                                                                        wenn vom Gericht
                                                                                      nicht anders bestimmt
                                                                                           (§ 473 StPO)
               HL ] . Berufung, Revision und Wiederaufnahme betreffend

                      a) die Einziehung, den Verfall, die Vernichtung, die Un-
                         brauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses
                         ]m Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach
                         §§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO;

                      b) ehe Verwerfung eines Antrags nach § 439 oder § 440 StPO

                   2. Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO
   1620                   der Berufung durch Urteil ........................... .             40DM
                                                                                        wenn vom Gericht
                                                                                      nicht anders bestimmt
                                                                                           (§ 473 StPO)

   162J       fü]edigung der Berufung ohne Urteil ............................ .               10DM
   1622       Verwerfung der Revision durch Urteil ............................ .             40DM
                                                                                        wenn vom Gericht
                                                                                      nicht anders bestimmt
                                                                                           (§ 473 StPO)
   1623       Erledigung der Revision ohne Urteil mit Ausnahme der Zurücknahme
              der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist .................... .              10DM
   1624       Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
              Verfahrens .................................................... .               20DM
   1625       Urteil nuch erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO) .............. .             40DM
                                                                                        wenn vom Gericht
                                                                                      nicht anders bestimmt
                                                                                           (§ 473 StPO)

BGBl. 1975, Seite 2209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2209
                       Nr. 99   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                         2209

                                                                                 Gebührenbetrag in DM
                                                                                oder Satz der Gebühr der
 Nr.                             Gebührentatbestand
                                                                                  Nummer 1600, soweit
                                                                                nichts anderes vermerkt


1626   Zurückweisung des Antrags des Privatklägers nach§ 440 StPO
       a) durch lJrteil ................................................ .              40DM ·
       b) durch Beschluß ............................................. .                20DM


        IV. Berufung, Revision und Wiederaufnahme betreffend Festset-
            zung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine
            Personenvereinigung
1630   Verwerfung der Berufung durch Urteil ........................... .        10 vom Hundert des
                                                                                Betrages der Geldbuße
                                                                                     - höchstens
                                                                                     20000DM-
                                                                                  wenn vom Gericht
                                                                                nieht anders bestimmt
                                                                                      (§ 473 StPO)
1631   Erledigung der Berufung ohne Urteil ........................ ,., ... .    2,5 vom Hundert des
                                                                                Betrages der Geldbuße,
                                                                                 höchstens 5 000 DM
1632   Verwerfung der Revision durch Urteil ........................... .        10 vom Hundert des
                                                                                Betrages der Geldbuße
                                                                                     - höchstens
                                                                                     20000 DM-
                                                                                  wenn vom Gericht
                                                                                nicht anders bestimmt
                                                                                      (§ 473 StPO)
1633   Erledigung der Revision ohne Urteil mit Ausnahme der Zurücknahme
       der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist .................... .       2,5 vom Hundert des
                                                                                Betrages der Geldbuße,
                                                                                 höchstens 5 000 DM
1634   Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
       Verfahrens .................................................... .          5 vom Hundert des
                                                                                Betrages der Geldbuße,
                                                                                 höchstens 10 000 DM
1635   Urteil nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO) .............. .       10 vom Hundert des
                                                                                Betrages der Geldbuße
                                                                                     - höchstens
                                                                                     20 000 DM-
                                                                                  wenn vom Gericht
                                                                                nicht anders bestimmt
                                                                                      (§ 473 StPO)


         V. Klageerzwingungsverfahren,     unwahre Anzeige und Zurück-
            nahme des Strafantrags
1638   Dem Antragsteller oder Anzeigenden sind die Kosten auferlegt wor-
       den (§§ 177, 469, 470 StPO) ..................................... .               40DM
                                                                                  wenn vom Gericht
                                                                                nicht anders bestimmt
                                                                                      (§ 75 GKG)

BGBl. 1975, Seite 2210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2210
                                   Bm11h·sqesetzbli-1lt 1 Jc1hrUnllfJ 1975, Teil I

                             ·····--··-·--···-------------------------------
                                                                                      Gebührenbetrag in DM
  ]'.Ir.
                                                                                     oder Satz der Gebühr der
                                                                                       Nummer 1600, soweit
                                                                                     nichts anderes vermerkt


            \/L Priva\.klc1~1cvcrldhren, auch in der Form des Verfahrens nach
                \!Viclcrklilge

                1. D,:r Bcschu ldi~1te ist zu einer Slrdfe verurteilt worden

                   d) Verfahren im f:~rsten Rechtszug
 1,40      lI,inptvPrhdndlunq mit Urteil ................................... .                  1
                   b) Berufungsverfahren
JG4]       fü:ruhrn~JSVPrfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger mit Erfolg oder
           dr~r Beschuldiqte die Berufung eingelegt hat ...................... .              1
                                                                                       wenn vom Gericht
                                                                                     nicht anders bestimmt
                                                                                          (§ 473 StPO)
] 642      Beruftmgsverfd h rc:n mit Urteil, wenn der Privatkläger ohne Erfo]g die
           Berufung eingelegt hat ......................................... .                80DM
] 643      Erledigung der Berufung des Beschuldigten ohne Urteil ........... .                 1/4
]644       Erledigung der Berufung des Privatklägers ohne Urteil                             20DM

                   c) Revisionsverfahren
:1645      Revisionsverfdhren mit Urteil, wenn der Privatkläger mit Erfolg oder
           der Beschuldigte die Revision eingelegt hat ...................... .               1
                                                                                       wenn vom Gericht
                                                                                     nicht anders bestimmt
                                                                                          (§ 473 StPO)
H346       Revisionsvcrfohren mit Urteil, wenn der Privatkläger ohne Erfolg die
           Revision eingelegt hat ......................................... .                80DM
H.141      Erledigung der Revision des Beschuldigten ohne Urteil mit Aus-
           nahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungs-
           frist .......................................................... .
1648       Erledigung der Revision des Privatklägers ohne Urteil mit Ausnahme
           der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ....                 2.0DM

                2. Der Beschuldigte ist nicht verurteilt worden, das Verfahren
                   ist auch nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt worden
                   a) Verfahren im ersten Rechtszug
1650       Hauptverhandlung mit Urteil ................................... .                 80DM
16.51      Erledigung des Verfahrens ohne Urteil .......................... .                20DM

                   b) Berufungsverfahren
1652       Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger die Berufung
           eingelegt hat .................................................. .                80DM
1653       Erledigung der Berufung des Privatklägers ohne Urteil                             2.0DM

                   c) Revisionsverfahren
1654       Revisionsverfuhren mit Urteil, wenn der Privatkläger die Revision
           eingelegt hat ................................ ~ .· ................ .            SODM
l655       Erledigun~J der Revision des Privatklägers ohne Urteil mit Ausnahme
           der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ....

                3. \tViedercmfnahme eines Privatklageverfahrens auf Antrag des
                   PrivutkHigers
Hi56       Der An1rag wird verworfen ..................................... .                 20DM
H157       Nach Anordnung der WiPdera.ufnahrne wird nicht auf eine höhere
           Strafe erkannt .................................................. .               80DM

BGBl. 1975, Seite 2211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2211
                      Nr. 99 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                         2211


                                                                                 Gebührenbetrag in DM
                                                                                oder Satz der Gebühr der
 Nr.                             Gebührentatbestand
                                                                                  Nummer 1600, soweit
                                                                                nichts anderes vermerkt


        VlJ. Nebenklage
            Dem NcbenkHigcr sind Kosten auferlegt worden

1660   Die Berufung oder Revision des Nebenklägers wird durch Urteil
       verworfen; auf Grund der Berufung oder Revision des Nebenklägers
       wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt ...... .           80DM
1661   Erledigung der Berufung oder Revision des Nebenklägers ohne Urteil
       mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Be-
       gründungsfrist ................................................. .               20DM
1662   Der Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens
       wird verworfen ................................................ .                20DM
1663   Nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag
       des NcbenklJgers wird nicht auf eine höhere Strafe erkannt ....... .             80DM

       VIII. Beschwerdeverfahren

           Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde des Beschul-
           digten, Privatklägers, Nebenklägers oder Nebenbeteiligten

1670        1. rJegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederauf-
               nahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe,
               einer Geldstrafe oder einer Maßregel der Besserung und
               Sich(c~rung verworfen oder abgelehnt wurde ............... .               ¼
                                                                                  wenn vom Gericht
                                                                                nicht anders bestimmt
                                                                                     (§ 473 StPO)

1671        2. gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren oder
               im selbständigen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3
               StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder Per-
               sonenvereinigung festgesetzt worden ist .................. .       5 vom Hundert des
                                                                                Betrages der Geldbuße
                                                                                     - höchstens
                                                                                     10000DM-
                                                                                  wenn vom Gericht
               Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechts-         nicht anders bestimmt
               kräftig festgesetzt ist.                                               (§ 473 StPO)

1672        3. im Kostenfestsetzungsverfahren                                     1 Gebühr nach der
                                                                                 Tabelle der Anlage 2
1673        4. in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren nach § 4
               Abs. 2 GKG und § 98 Abs. 3 BRAGO ..................... .                  10DM
               Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn
               gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe oder auf Verwarnung
               mit Strafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel der Besserung
               und Sicherung angeordnet ist.

          IX. Entschädigungsverfahren
1680   Soweit dem Verletzten oder seinem Erben im Strafverfahren ein aus
       der Straftat erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch zuerkannt
       ist (§ 403 StPG) ................................................ .        1 Gebühr nach der
                                                                                 Tabelle der Anlage 2
                                                                                 für jeden Rechtszug
                                                                                  nuch €lern Wert des
                                                                                     zuerkannten
                                                                                      Anspruchs

BGBl. 1975, Seite 2212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2212
22]2                                Bimdt'S~Jec.:r•lzb]aiJ,. Jahrqang 1975, TeH I


                                                                                               (~ebührcnbetrag in D?\1
                                                                                              oder Satz der Cebühr der
                                        Cd1i1hrenl i.ltbc:,tand
                                                                                                Numrner 1700, soweit
                                                                                              nichts anderes vermerkt


          G C1'1 ir·!i. 1 1ich1 ::-, V,,; f ,da('!1 nach dem Ge,,etz füJer Onlnungs\vidrig-
              ]u·ikn


             Ecr•1 VPrtal.c>i!u11u zu Celdbuße dcuf die Gebühr, die auf Grund
             <,:ncs df'r Ct!b:ihrPntatbestände der Nummern 1700 bis 1771, 1773
             1.n PrhP1wn i "'1, den Betr   an     der Geldbuße nicht übersteigen, § 9
             ;\ i)s, :i qi I t i n,;owr:it nicht.




             1. c,;(~!J<!n den Be1.rofienn1 -wird nach Einspruch eine Ge]dhuße fest-
               ~Jcselzt


   ]700        ]. Vf!rlahren im. t)rstPn Rechtszug                                             10 vom Hundert des
                                                                                              Betrages der Gekfüuße,
                                                                                               höchstens 20 000 DM

               2. Rcchtsheschwerdeverfohren (§§ 79, 80 OWiG):
   ]7]0   Rechtsbeschwerdeverfahren rnit Urteil oder Besch]uß nach § 79
          1\hs. 5 (JWi(; ................................................... .                         1
                                                                                                wenn vom Gericht
                                                                                              nicht anders bestimmt
                                                                                                (§ 473 StPO LV. m.
                                                                                                § 46 Abs. 1 OWiG)


   1711   Erlediqung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach
          § 79 Abs. 5 OW1G mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-
          schwerde vor Ablauf der Begründungsfrist ....................... .                            11 / 4

                                                                                               höchstens 5 000 DM



            n. Verf ahrcn nach Einspruch ohne Sachentscheidung

   1720   ZurückniJh1ne oder Verwerfung des Einspruchs nach Beginn der
          Hauptverh,:mdlung ............................. , ............... .
                                                                                               höchstens 10 000 DM



           lll. 'Wiedcrnt1fnc1hme des Verfahrens, soweit ein Betroffener zu
                Geldbuße vernrl.eiH ist

   1730   Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
          V 1~rfc1hrens .................................................... .
                                                                                               höchstens 10 000 DM
   1731   Entscheidung nM h erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO LV. m.
          § 4G Abs. J OW iG) .. , ... , ... , , ........................... , ...... ,
                                                                                                wenn vom Gerkht
                                                                                              nicht anders bestimmt
                                                                                                (§ 473 StPO LV. rrL
                                                                                                § 46 Abs. 1 O\ViG)

BGBl. 1975, Seite 2213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2213
                                       Tiig der Ausgc1be: Bonn„ den 2l. August 1975                      22U


                                                                                       Gebührenbetrag in DM
  t·J,,,                                                                              oder Satz der Gebühr der
                                        Cc•biill renl dlhP';land
                                                                                       Nummer 1700, so\veit
                                                                                      nichts anderes vermerH


           I \'. R('ch! slw-,cl11,1,·prd(• und W.iederaufnc1hme betreffend

                1. di<' /\ nordnung der Einziehung, Unbrauchbarmachung oder
                   Abführun~J des Mehrerlöses neben einer Geldbuße oder selb-
                   ständ i9;

                2. die VerW(!rlunq eines Antrags nach § 439 StPO i. V. m. § 46
                   Abs, 1 OWiG
1740       Verwerfunq der Rechtsbeschwerde dmch Urteil oder Beschluß nach
           § 79 Abs. 5 OWiG .............................................. .                  40DM
                                                                                        wenn vom Gericht
                                                                                      nicht anders bestimmt
                                                                                       (§ 473 StPO i. V. m.
                                                                                        § 46 Abs. 1 OWiG)

174[       Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach
           § 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-
           schwerde> vor Ablauf dPr Begründungsfrist ....................... .                10DM

1742       Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
           Verfahrens .................................................... .                  20DM

1743       Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO i. V. m.
           § 46 Ahs. 1 OWiG) .............................................. .                 40DM
                                                                                        wenn vom Gericht
                                                                                      nicht anders bestimmt
                                                                                       (§ 473 StPO i. V. m.
                                                                                        § 46 Abs. 1 OWiG)



            V. Rechtsbeschwerde und Wiederaufnahme betreffend die Festset-
               zung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine
               Personenvereinigung

1'750      Verwerfunq der Rechtsbeschwerde durch Urteil oder Beschluß nach
           § 79 Abs. 5 OWiG ............ · ................................. .                   1
                                                                                         wenn vom Gericht
                                                                                      nicht anders bestimmt
                                                                                        (§ 473 StPO i. V. m.
                                                                                         § 46 Abs. 1 OWiG)

1751       Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne UrteH oder Beschluß nach
           § 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-
           schwerde vor Abim1f der Begründungsfrist ....................... .                  ¼
                                                                                       höchstens 5 000 DM

1752       Verwerfung oder Ablehnung Pines Antrags auf Wiederaufnahme des
           Verfahrens ................................................... , .                   ½
                                                                                       höchstens 10 000 DM

1753       Entscheidung nach ernPuter Hauptverhandlung (§ 3'73 StPO LV. mL
           § 46 Abs_. l O\i\TiG) ............................................... .
                                                                                        wenn vom Gericht
                                                                                      nicht anders bestimmt
                                                                                        (§ 473 StPO i. V. m.
                                                                                        § 46 Abs. 1 OWiG)


            VI. lJnvvahre Anzeiqe

1760       Dt~m Anzeigenden sind die Kos!en auferlegt worden (§ 469 StPO
           i. V. m. § 46 Abs. 1 O\VlG) ...................................... .               40DM

BGBl. 1975, Seite 2214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2214
2214                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I


                                                                                     Gebührenbetrag in DM
                                                                                    oder Satz der Gebühr der
       Nr.                           Gebührentatbestand
                                                                                      Nummer 1700, soweit
                                                                                    nichts anderes vermerkt


             VII. Beschwerdeverfahren

                 Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde des Betroffe-
                 nen oder Nebenbeteiligten

   1770          1. gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederauf-
                    nahme des Verfahrens hinsichtlich einer Geldbuße verworfen
                    oder abgelehnt wurde ................................... .                ½
                                                                                    höchstens 10 000 DM

   1771          2. gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfah-
                    ren nach dem OWiG oder im selbständigen Verfahren nach
                    § 30 OWiG eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder
                    eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist ........... .             ½
                                                                                          - höchstens
                                                                                          10000 DM-
                                                                                      wenn vom Gericht
                                                                                    nicht anders bestimmt
                   Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechts-           (§ 473 StPO i. V. m.
                   kräftig festgesetzt ist.                                           § 46 Abs. 1 OWiG)


   1772          3. im Kostenfestsetzungsverfahren                                   1 Gebühr nach der
                                                                                    Tabelle der Anlage 2
   1773          4. in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren nach § 4
                    Abs. 2 GKG und§ 98 Abs. 3, § 105 Abs. 3 BRAGO ......... .               10DM
                   Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechts-
                   kräftig festgesetzt ist.

BGBl. 1975, Seite 2215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2215
                        .N1.!J!.I   Tag der Ausgabe: Bonn, den,21.August 1975                         2215


 Nr.                                     Auslagen                                            Höhe


       H. Auslagen

1900   Die Schreil)c]usld~Jen bc~tragen für jede Seite unabhängig von der Ad
       der IIerstellun,g ......., ................ ·... , ......................... .        1DM


       1. Schreibauslagen werden erhoben für
          a) A usfertiglmgen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder an-
             gefertigt werden;
          b) Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Partei oder
             ein Beteiligter es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzu-
             stellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften
             beizufügen;
          c) Ausfertigungen und Abschriften jeder Art, wenn sachliche oder
             persönliche Gebührenfreiheit gewährt ist; die folgende Bestim-
             mung bleibt unberührt.


       2. Frei von Schreibauslagen sind für jede Partei, jeden Beteiligten
          und jeden Beschuldigten
          a) eine vollsttindige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtli-
             chen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Ver-
             gleichs;
          b) eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe,;

          c) eine wei lere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Ver-
             tretung durrh einen Bevollmächtigten;
          d) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.


       3. Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt"
          die der Antragsteller dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und
          die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kostenrechnung                11


          Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des
          ausfertigenden Beamten zu ergänzen sind, so werden Schreibaus-
          lagen nicht erhoben.

1901   Telegrafen- und Fernschreibgebühren                                               in voller Höhe

1902   Postgebühren für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsur-
       kunde; dieselben Beträge werden auch für Zustellungen durch Justiz-
       bedienstete nach§§ 211,, 212 der Zivilprozeßordnung erhoben ...... .               in Höhe der
                                                                                         Postgebühren

1903   Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Aus-
       nahme der hierbei erwachsenen Postgebühren, jedoch nicht die Ko-
       sten der Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 142
       KO, § 11 der Seerechtlichen Verteilungsordnung) ................. .               in voller Höhe


1904   Nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-
       ständigen zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Grün-
       den der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgL
       keine Zahlungcm zu leisten sind ................................. .               in voHer Höhe
       Sind diese Aufwendungfm durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die
       sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwen-
       dungen auf die mehreren (]eschäfte unter Berücksichtigung der auf
       die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt

BGBl. 1975, Seite 2216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2216
2216                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I


       Nr.                                 Auslagen                                         Höhe



   1905      Die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsperso-
             nen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen
             (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Be-
             reitstellung von Räumen ....................................... .          in voller Höhe
             Sind diese Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die
             sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwen-
             dungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Ent-
             fernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit an-
             gemessen verteilt.

   1906      An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge                                       in voller Höhe

   1907      Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittello-
             sen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung
             oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden ......... .         in voller Höhe

   1908      Kosten einer Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der
             hierbei erwachsenen Postgebühren, der Verwahrung von Sachen,
             der Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie der Verwah-
             rung und Fütterung von Tieren ................................. .          in voller Höhe

   1909      Kosten einer Zwangshaft ....................................... .           in Höhe der
                                                                                    für die Freiheitsstrafe
                                                                                       geltenden Sätze

   1910      Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Un-
             terbringung (§ 126 a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung
             (§ 81 StPO, § 73 JGG) und einer einstweiligen Unterbringung in
             e,inem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 3 JGG). Diese Kosten
             werden nur angesetzt, wenn sie nach den für die Freiheitsstrafe gel-
             tenden Vorschriften zu erheben wären ........................... .          in Höhe der
                                                                                    für die Freiheitsstrafe
                                                                                       geltenden Sätze

   1911      Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtun-
             gen oder Beamten als Ersatz für Auslagen der unter den Nummern
             1900 bis 1910 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn
             aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und
             dgl. keine Zahlungen zu leisten sind ............................. .    begrenzt durch die
                                                                                     Höchstsätze für die
                                                                                    Auslagen 1900 bis 1910

   1912      Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen
             im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem
             Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitig-
             keit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. keine Zahlungen zu
             leisten sind ........... -........................................ .       in voller Höhe

   1913      Auslagen der in den Nummern 1900 bis 1912 bezeichneten Art, so-
             weit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage oder durch
             das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren
             entstanden sind ................................................ .      begrenzt durch die
                                                                                     Höchstsätze für die
                                                                                    Auslagen 1900 bis 1911

   1920      Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde ent-
             standen sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren
             gebührenfrei ist; dies gilt nicht, soweit das Beschwerdegericht die
             Koslt!n dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat."

BGBl. 1975, Seite 2217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2217
               Nr. 99 -- Tag det'. Ausgabe: Bonn, den 21.   1975                 2217

77. Di(~ bish<>riqe J\nla9c erhält folgende

                                                                             2
                                                                   § 9 Abs. 2)

                                       Tabelle

   l)ie Gebühr betr~igt bei Gegenständen im Wert
    bis zu   300 Deutsche Mark einschließlich 15 Deutsche Mark
   bis zu    400 Deutsche Mark einschließlich 19 Deutsche Mark
   bis zu    500 Deutsche Mark einschließlich 23 Deutsche Mark
   his zu    600 Deutsche Mark einschließlich 27 Deutsche Mark
   bis zu    700 Deutsche Mark einschließlich 30 Deutsche Mark
   his :t,U  800 Deutsche Mark einschließlich 33 Deutsche Mark
   bis Zll   900 Deutsche Mark einschließlich 36 Deutsche Mark
   his zu 1 000 Deutsche Mark einschließlich 39 Deutsche Mark
   bis zu 1 100 Deutsche Mark einschließlich 42 Deutsche Mark
   bis zu l 200 Deutsche Mark einschließlich 45 Deutsche Mark
   bis zu l 300 Deutsche Mark einschließlich 48 Deutsche Mark
   bis zu 1 400 Deutsche Mark einschließlich 51 Deutsche Mark
   his zu l 500 Deutsche Mark einschließlich 54 Deutsche Mark
   bis zu 1 600 Deutsche Mark einschließlich 57 Deutsche Mark
   his zu l 700 Deutsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark
   bis zu l 800 Deutsche Mark einschließlich 62 Deutsche Mark
   bis zu 1 900 Deutsche Mark einschließlich 64 Deutsche Mark
   bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 66 Deutsche Mark
   bis zu 2 300 Deutsche Mark einschließlich 71 Deutsche Mark
   his zu 2 600 Deutsche Mark einschließlich 76 Deutsche Mark
   bis zu 2 900 Deutsche .Mark einschließlich 81 Deutsche Mark
   bis zu 3 200 Deutsche Mark einschließlich 86 Deutsche Mark
   bis zu 3 500 Deutsche Mark einschließlich 91 Deutsche Mark
   bis zu 3 800 Deutsche Mark einschließlich 96 Deutsche Mark
   bis zu 4 100 Deutsche Mark einschließlich 101 Deutsche Mark
   bis zu 4 400 Deutsche Mark einschließlich 106 Deutsche Mark
   bis zu 4 700 Deutsche Mark einschließlich 111 Deutsche Mark
   bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich 116 Deutsche Mark
   bis zu 5 400 Deutsche Mark einschließlich 122 Deutsche Mark
   bis zu 5 800 Deutsche Mark einschließlich 128 Deutsche Mark
   bis zu 6 200 Deutsche Mark einschließlich 134 Deutsche Mark
   bis zu 6 600 Deutsche Mark einschließlich 140 Deutsche Mark
   bis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich 146 Deutsche Mark
   bis zu 7 400 Deutsche Mark einschließlich 152 Deutsche Mark
   bis zu 7 800 Deutsche Mark einschließlich 157 Deutsche Mark
   bis zu 8 200 Deutsche Mark einschließlich 162 Deutsche Mark
   bis zu 8 600 Deutsche Mark einschließlich 167 Deutsche Mark
   bis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich 172 Deutsche Mark
   bis zu 9 500 Deutsche Mark einschließlich 177 Deutsche Mark
   bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 182 Deutsche Mark
   von dem Mehrbetrag bis 100 000 Deutsche Mark für je 1 000 Deutsche Mark
   7 Deutsche Mark,
   von dem Mehrbetrag bis 1 Million Deutsche Mark für je 2 000 Deutsche
   Mark 12 Deutsche Mark,
   von dem Mehrbetrag über 1 Million Deutsche Mark für je 5 000 Deutsche
   Mark 15 Deutsche Mark.
   Werte über 10 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark, Werte
   über 100 000 Deutsche Mark sind auf volle 2 000 Deutsche Mark, Werte über
   1 Million Deutsche Mark sind auf volle 5 000 Deutsche Mark aufzurunden."

BGBl. 1975, Seite 2218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2218
2218                                 Buncle sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
                                           1

                      Artikel 2
              Änderung des Gesetzes
         über Kosten der Gerichtsvollzieher

  Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
wird wie folgt geändert:

 1. § 9 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 9

                      Erinnerungen

     l'Jber die Erinnerungen des Kostenschuldners
   und der Sltliilskasse gegen den Kostenansatz
   entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der
   Zivilprozeßordnung das Vollstreckungsgericht
   zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk

   der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf

   die Erinnerung und die Beschwerde sind § 4

   Abs. 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes und

   § 568 Abs. 1, §§ 569 bis !575 der Zivilprozeßord-
   nung entsprechend anzuwenden."

 2. § 11 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    § 4 Abs. 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes
   11
   und § 568 Abs. 1, §§ 569 bis 575 der Zivilprozeß-
   ordnung geltPn entsprechend."

 3. In§ 16 werden ersetzt:
    a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „0,50 Deutsche
        Mark" durch die Worte „eine Deutsche
        Mark";
    b) in Absutz 2 die Worte „1,50 Deutsche Mark"

        durch die Worte „2 Deutsche Mark";

    c) in Absatz 3 Salz 1 die Worte „2 Deutsche

        Mark" durch die Worte „3,50 Deutsche
        Mark";

    d) in Absatz 4 die Worte „eine Deutsche Mark"

        durch die Worte 2 Deutsche Mark";
                        11

    e) in Absatz 5 die Worte „0,30 Deutsche Mark"
        durch die Worte „0,50 Deutsche Mark";
     f) in Absatz 7 die Worte „0,10 Deutsche Mark"
        durch die Worte 0,50 Deutsche Mark".
                        11

 4. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 fällt die Klammer ,, (§ 17 Abs. 1
      der Postsparkassenordnung vorn 11. Novem-
      ber 1938 - Reichsgesetzbl. I S. 1645)" fort.

   b) Es werden ersetzt:

      aa) in Absatz 2 Satz 2 die Worte „ 12 Deut-
          sche Mark" durch die Worte „20 Deut-
          sche Mark";
      bb) in Absatz 3 die Worte „4 Deutsche
          Mark" durch die Worte „ 10 Deutsche
          Mark".

   c) In Absatz 4 fafü~n die Worte ,,,mindE!stens
      eine Deutsche Mark," fort.

 5. In § 18 fallen die Worte ,, , mindestens eine
    Deutsche Mark," fort.

 6. In § 19 Abs. 1 werden die Worte „ 1,20 Deutsche
    Mark" durch die Worte „3 Deutsche Mark" er-
    setzt.

 7. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „mindestens
       0,50 Deutsche Mark und höchstens 60 Deut-
       sche Mark" ersetzt durch die Worte „jedoch
        höchstens 60 Deutsche Mark".
    b) In Absatz 2 fallen die Worte „mindestens
        eine Deutsche Mark und" fort.

 8. In § 21 werden ersetzt:

    a) in Absatz 3 Satz 1 die Worte „ 1,20 Deutsche

       Mark" durch die Worte „3 Deutsche Mark";
    b) in Absatz 4 die Worte „0,60 Deutsche Mark"
        durch die Worte „ 1,50 Deutsche Mark" ;
    c) in Absatz 5 Satz 1 die Worte „25 Deutsche
       Mark" durch die Worte „50 Deutsche Mark";

    d) in Absatz 5 Satz 2 die Worte „2,50 Deutsche

       Mark" durch die Worte „5 Deutsche Mark";

    e) in Absatz 5 Satz 3 die Worte „4 Deutsche

       Mark" durch die Worte „10 Deutsche Mark".

 9. In § 22 werden ersetzt:
    a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „6 Deutsche

        Mark" durch die Worte „10 Deutsche Mark";

    b) in Absatz 2 die Worte „2 Deutsche Mark"
        durch die Worte „10 Deutsche Mark".

10. In § 24 werden ersetzt:
    a) in Absatz 1 die Worte „9 Deutsche Mark"
       durch die Worte „20 Deutsche Mark";
    b) in Absatz 2 die Worte „3 Deutsche Mark"
       durch die Worte „ 10 Deutsche Mark".

11. In § 25 werden ersetzt:

    a) in Absatz 1 die Worte „einer Deutschen

       Mark" durch die Worte „ 1,50 Deutsche

       Mark";
    b) in Absatz 2 Satz 1 die Worte „2 Deutsche

       Mark" durch die Worte „3 Deutsche Mark";

    c) in Absatz 3 die Worte „0,60 Deutsche Mark"
       durch die Worte „einer Deutschen Mark".

12. In § 26 werden ersetzt:

    a) in Absatz 1 die Worte „12 Deutsche Mark"
        durch die Worte „20 Deutsche Mark" und
        die Worte „2,40 Deutsche Mark" durch die
        Worte „4 Deutsche Mark";
    b) in Absatz 2 die Worte „1,20 Deutsche Mark"
        durch die Worte „2 Deutsche Mark" und die
       Worte „2,40 Deutsche Mark" durch die

        Worte „4 Deutsche Mark".

13. In § 27 Abs. 1 Satz 1 fallen die Worte ,,, minde-
    stens jedoch 0,50 Deutsche Mark" fort.

14. In § 28 werden ersetzt:
    a) in Satz 1 die Worte „12 Deutsche Mark"
        durch die Worte „20 Deutsche Mark";

    b) in Satz 2 die Worte „6 Deutsche Mark"
        durch die Worte „ 10 Deutsche Mark".

15. In § 29 werden ersetzt:
    a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „ 1,50 Deutsche
       Mark" durch die Worte „2 Deutsche Mark";
    b) in Absatz 1 Satz 3 die Worte „3 Deutsche
       Mark" durch die Worte „4 Deutsche Mark";
BGBl. 1975, Seite 2219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2219
                               Nr. 99   Tag der Ausgabe:

   c)   ii1 Ahc.;cdz 2 dir! VVorle „3 Deutsche Mark''
        durch diP \iVorle     Deutsche Mark".

lG. In§ 30 werden ersetzt:

   a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „6 Deutsche
      Mark" durch die Worte „ 10 Deut.sehe Mark";

   b) in Absatz 2 die Worte „3 Deutsche Mark"

      durch die Worte „5 Deutsche Mark''.

17. ln § 3J werden ersefzj:
   a) in den Numnwrn         und 2 die Worte
      „ 1,20 Deutsche Mark" durch die Worte
       ,,2 Deu Ische Mark";
   b) in der Numnwr :3 die Worte „3 Deutsche
      Mark" durch die Worte „5 Deutsche Mark".

18. In § T2 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Der

    Reisekostenpauschbetrag (§ 37) und das Wege-
    geld (§ 38) werden" durch die Worte „Das
    Wege9eld (§ 37) wird" ersetzt.

19. In § :n Abs. 2 werden die Worte „4 Deutsche
    Mark" durch die Worte 10 Deutsche Mark" er-
    setzt.

20. § 35 Abs. l wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird das Wort „Schreibgebüh-

        ren" durch das Wort „Schreibauslagen" er-

        setzt.

    b) In Nummer 9 fällt das Wort „Reisekosten-
        pauschbeträge," fort.

21. § 36 wird wie folgt geändert:

    a) In der Dberschrift und in Absatz 1 wird das
        Wort „Schreibgebühren" jeweils durch das
        Wort „Schreibauslagen" und das Wort
        ,,Schreibgebühr" durch das Wort „Schreib-
        auslage" ersetzt.
    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
          ,, (2) Die Schreibauslagen betragen für jede
        Seite unabhängig von der Art der Herstel-
        lung eine Deutsche Mark.

22. § 37 erhält folgende Fassung:
                              ,,§ 37
                        Wegege[d
      (1) Zum Ausgleich von Aufwendungen für
    vVege, die der Gerichtsvollzieher zur Vornahme
    von Amtshandlungen zurücklegen muß, wird für
    jede Amtshandlung ein Wegegeld erhoben .
    Werden jedoch auf' einem Wege mehrere Amts-
    handlungen
    a) gegen einen Schuldner oder
    b) in derselben Wohnung, in demselben Ge-
        schäftslokal oder sonst an derselben Stelle
        für einen Auftraggeber
    vorgenommen, so wird das Wegegeld nur ein-
    mal erhoben und im Falle des Buchstaben a
    nach der Zahl der Aufträge, im Falle des Buch-
    staben b nach der Zahl der Schuldner aufgeteilt.

       (2) Als Amtshandl u119en im Sinne des Absat-
    zes 1 geHen nicht
    1. die ZusteUun{J durd1              Post (§ 175
        der                u11u),
Bonn, den 21. August 1975                       2219

     2. das an die Post gerichtete Ersuchen um Be-
        wirkung einer Zustellung (§ 194 der Zivil-
        prozeßordnung),

     3. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich
        in der Pfandkammer befinden.

       (3) Das Wegegeld beträgt innerhalb der Ge-

    meinde des Amtssitzes des Gerichtsvollziehers

    bei einer Entfernung
    bis zu 5 Kilometer         1,50 Deutsche Mark„
    von mehr als 5 Kilometer
    bis zu 10 Kilometer        3,- Deutsche Mark,
    von mehr als 10 Kilometer
    bis zu 15 Kilometer        4,50 Deutsche Mark,
    von mehr als 15 Kilometer
    bis zu 20 Kilometer        6,- Deutsche Mark.,

    über 20 Kilometer          7,- Deutsche Marle

     Maßgebend ist die Entfernung vom Amtsgericht,,
     bei dem der Gerichtsvollzieher beschäftigt ist,
     bis zum Ort der Amtshandlung. Ist die Entfer-
     nung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvoll-
     ziehers bis zum Ort der Amtshandlung geringer,
     so ist diese maßgebend. Die Entfernung ist nach
     der Luftlinie zu messen.

        (4) Muß der Gerichtsvollzieher eine Amts-

     handlung außerhalb der Gemeinde seines Amts-

     sitzes vornehmen, so wird ein Wegegeld von

     0,20 Deutsche Mark für jeden angefangenen
     Kilometer des Hin- und Rückweges erhoben.
     Die Entfernung wird berechnet von der Orts-
     mitte seines Amtssitzes bis zur Mitte des Ortes,

     in dem die Amtshandlung vorzunehmen ist. Ist
     die Amtshandlung mehr als 5 Kilometer außer-
     halb des im Zusammenhang bebauten Gebietes
     eines Ortes vorzunehmen, so ist die Entfernung
     bis zum Ort der Amtshandlung maßgebend. Die
     Entfernung ist nach dem kürzesten befahrbaren
     Weg zu messen.
        (5) Muß der Gerichtsvollzieher eine Amts-
     handlung außerhalb des Bezirks des Amtsge-
     richts, dem er zugewiesen ist, und außerhalb
     des ihm zugewiesenen Bezirks eines anderen
     Amtsgerichts vornehmen, so werden abwei-
     chend von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4
     die Reisekosten nach den für den Gerichtsvoll-
     zieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschrif-
     ten erhoben.
       (6) Der Bundesminister der Justiz wird er-
     mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
     mung des Bundesrates die in den Absätzen 3
     und 4 festgesetzen Beträge Veränderungen der
     wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.
        (7) Die Landesregierungen werden ermäch-
     tigt, durch Rechtsverordnung zur Verminderung
     der Kosten bei Amtshandlungen durch Gerichts-
     vollzieher, die ihren Amtssitz i.n den Ländern
     Berlin, Bremen und Hamburg oder in Städten
     von mehr als 250 000 Einwohnern haben, die Er-
     hebung eines geringeren als des in Absatz 3 be-
     stimmten Wegegeldes vorzuschreiben. Die Lan-
     desregierungen können die Ermächtigung auf
     die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 23. § 38 fällt fort.
BGBl. 1975, Seite 2220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2220
2220                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

       24. Die Anlilgc zt1 § 1J Abs. l erhält folgende Fassung:

                                                                        „Anlage
                                                                        (zu§ 13 Abs. 1)
            Die volk Cebiihr bPirJgt bei einc~m Gegenstandswert
          bis zu    200 Deulschc Mark einschließlich 5 Deutsche Mark
          bis zu    400 Deutsche Mark einschließlich 9 Deutsche Mark
          bis zu    600 Deutsche Mark einschließlich 12 Deutsche Mark
          bis zu 1 000 Deutsche Mark einschließlich 16 Deutsche Mark
          bis zu 1 500 Deutsche Mark einschließlich 20 Deutsche Mark
          bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 24 Deutsche Mark
          bis zu 2 500 Deutsche Mark einschließlich 28 Deutsche Mark
          bis zu 3 000 Deutsche Mark einschließlich 32 Deutsche Mark
          bis zu 3 500 Deutsche Mark einschließlich 36 Deutsche Mark
          bis zu 4 000 Deutsche Mark einschließlich 40 Deutsche Mark
          bis zu 4 500 Deutsche Mark einschließlich 44 Deutsche Mark
          bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich 48 Deutsche Mark
          bis zu 6 000 Deutsche Mark einschließlich 54 Deutsche Mark
          bis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark
          bis zu 8 000 Deutsche Mark einschließlich 66 Deutsche Mark
          bis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich 72 Deutsche Mark
          bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 78 Deutsche Mark
          bis zu 11 000 Deutsche Mark einschließlich 83 Deutsche Mark
          von dem Mehrbetrag für je 1 000 Deutsche Mark 5 Deutsche Mark. Werte
          über 11 000 DPutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark aufzurunden."




                                            Artikel 3
                             Änderung der Bundesgebührenordnung
                                       für Rechtsanwälte

         Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wird wie folgt geändert:

       1. Die Anlage zu § l l erhält folgende Fassung:
                                                                               „Anlage
                                                                               (zu§ 11)
             Die volle Ciebühr beträgt bei einem Gegenstandswert
           bis      200 Deutsche Mark       20 Deutsche Mark
           bis      300 Deutsche Mark       30 Deutsche Mark
           bis      500 Deutsche Mark       40 Deutsche Mark
           bis      700 Deutsche Mark       50 Deutsche Mark
           bis      900 Deutsche Mark       60 Deutsche Mark
           bis    1 200 Deutsche Mark       74 Deutsche Mark
           bis    1 600 Deutsche Mark       92 Deutsche Mark
           bis    2 000 Deutsche Mark     l 10 Deutsche Mark
           bis    2 400 Deutsche Mark     128 Deutsche Mark
           bis    2 800 Deutsche Mark     146 Deutsche Mark
           bis    3 200 Deutsche Mark     164 Deutsche Mark
           bis    3 600 Deutsche Mark     182 Deutsche Mark
           bis    4 000 Deutsche Mark     200 Deutsche Mark
           bis    4 400 Deutsche Mark     218 Deutsche Mark
           bis    4 800 Deutsche Mark     236 Deutsche Mark
           bis    5 200 Deutsche Mark     254 Deutsche Mark
           bis    5 600 Deutsche Mark     272 Deutsche Mark
           bis    6 400 Deutsche Mark     308 Deutsche Mark
           bis    7 200 Deut.sehe Mark    344 Deutsche Mark
           bis    8 000 Deutsche Mark     380 Deutsche Mark
           bis    9 000 Deut.sehe Mark    425 Deutsche Mark

BGBl. 1975, Seite 2221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2221
          Nr. 99 --- Tr1g der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975            2221

bis    1O 000 Deutsche Mark 470 Deutsche Mark
bis    12 000 Dc!utsche Mark 530 Deutsche Mark
bis    14 000 Deutsche Mark 590 Deutsche Mark
bis    16 000 Deutsche Mark 650 Deutsche Mark
bis    18 000 Deut.sehe Mark 710 Deutsche Mark
his    20 000 Deutsche Mark 770 Deutsche Mark
bis    25 000 Deutsche Mark 830 Deutsche Mark
bis    30 000 Deutsche Mark 890 Deutsche Mark
bis    35 000 Deutsche Mark 950 Deutsche Mark
bis    40 000 Deutsche Mark 1 010 Deutsche Mark
bis    45 000 Deutsche Mark 1 045 Deutsche Mark
bis    50 000 Deutsche Mark 1 080 Deutsche Mark
bis    55 000 Deutsche Mark 1 115 Deutsche Mark
bis    GO 000 Deutsche Mark 1 150 Deutsche Mark
bis    65 000 Deutsche Mark 1 185 Deutsche Mark
bis    70 000 Deutsche Mark 1 220 Deutsche Mark
bis    75 000 Deutsche Mark 1 255 Deutsche Mark
bis    80 000 Deutsche Mark 1 290 Deutsche Mark
bis    B5 000 Deutsche Mark 1 325 Deutsche Mark
bis    90 000 Deutsche Mark l 360 Deutsche Mark
bis    95 000 Deutsche Mark 1 395 Deutsche Mark
bis 100 000 Deutsche Mark 1 430 Deutsche Mark
bis 110 000 Deutsche Mark l 500 Deutsche Mark
bis 1:w 000 Deutsche Mark 1 570 Deutsche Mark
bis 130 000 Deutsche Mark 1 640 Deutsche Mark
bis 1/4-0 000 Deutsche Mark l 710 Deutsche Mark
bis 150 000 Deutsche Mark 1 780 Deutsche Mark
bis 1bO 000 Deutsche Mark 1 850 Deutsche Mark
bis 170 000 Deutsche Mark 1 920 Deutsche Mark
bis 1BO 000 Deutsche Mark 1 990 Deutsche Mark
bis 190 000 Deutsche Mark 2 060 Deutsche Mark
bis 200 000 Deutsche Mark 2 130 Deutsche Mark
bis 220 000 Deutsche Mark 2 250 Deutsche Mark
bis 240 000 Deutsche Mark 2 370 Deutsche Mark
bis 260 000 Deutsche Mark 2 490 Deutsche Mark
bis 2ß0 000 Deutsche Mark 2 610 Deutsche Mark
bis 300 000 Deutsche Mark 2 730 Deutsche Mark
bis 120 000 Deutsche Mark 2 850 Deutsche Mark
bis :340 000 Deutsche Mark 2 970 Deutsche Mark
bis 360 000 Deutsche Mark 3 090 Deutsche Mark
bis 380 000 Deutsche Mark 3 210 Deutsche Mark
bis 400 000 Deutsche Mark 3 330 Deutsche Mark
bis 430 000 Deutsche Mark 3 450 Deutsche Mark
bis 460 000 Deulsche Mark 3 570 Deutsche Mark
bis 490 000 Deutsche Mark 3 690 Deutsche Mark
bis 520 000 Deutsche Mark 3 810 Deutsche Mark
bis 550 000 Deulsche Mark 3 930 Deutsche Mark
bis 580 000 Deutsche Mark 4 050 Deutsche Mark
bis 610 000 Deutsche Mark 4 170 Deutsche Mark
bis fi40 000 Deutsche Mark 4 290 Deutsche Mark
bis 670 000 DPutsche Mark 4 410 Deutsche Mark
bis 700 000 Deutsche Mark 4 530 Deutsche Mark
bis 730 000 Deutsche Mark 4 650 Deutsche Mark
bis 760 000 Deutsche Mark 4 770 Deutsche Mark
bis 790 000 Deutsche Mark 4 890 Deutsche Mark
bis 820 000 Deutsche Mark 5 010 Deutsche Mark
bis 850 000 Deutsche Mark 5 130 Deutsche Mark
bis 880 000 Deutsche Mark 5 250 Deutsche Mark
bis 910 000 Deutsche Mark 5 370 Deutsche Mark
bis 940 000 Deutsche Mark 5 490 Deutsche Mark
bis 970 000 Deutsche Mark 5 610 Deutsche Mark
bis 1 000 000 Deutsche Mark 5 730 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag über eine Million Deutsche Mark für je 50 000 Deutsche
Mark 150 Deutsche Mark. Gegenstandswerte über eine Million Deutsche
Mark sind auf volle 50 000 Deutsche Mark aufzurunden."

BGBl. 1975, Seite 2222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2222
2222                                 Bundesgesetzblatt,, Jahrgang 1975, TeH I

 2. fn § 3 !\bs. J wird folgender Satz 3 angefügt:

    ,,Dds Gulc1chlen ist kostenlos zu r-rstatten.

 3. § G Abs. 1 erhült folgende Fassung:

       ,,(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben An-
   gelegenlwit für mehrere Auftraggeber tätig, so
   erhält er die Gebühren nur einmal. Ist der Ge-
   genstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe,
   so erhöhen sich die c;eschäftsgebühr (§ 118
   Abs. 1 Nr. 1) und die Prozeßgebühr (§ 31 Nr. 1)
   durch jeden weiteren Auftraggeber um drei
   Zehntel; die Erhöhung wird nach dem Betrag
   berechnet, an dem die Auftraggeber gemein-
   schaftlich beteiligt sind; mehrere Erhöhungen
   dürfen den Betrag von zwei vollen. Gebühren
   nicht übersteigen. Bei Gebühren, die nur dem
   Mindest- und Höchstbetrng nach bestimmt sind,
   c~rhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag
   durch jeden weil.cn~n Auftraggeber um drei
   Zehntel."

 4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „3 000
    Deutsche Mark" durch die Worte ,,4 000 Deut-
    sche Mc1rk" ersetzt.

 5. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
      "(3) Gegen die Entscheidung kann Beschwerde
    eingelegt werden, wenn der Beschwerdegegen-
    stand einhundert Deutsche Mark übersteigt.
    Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof
    des Bundes ist nicht zulässig. Die Beschwerde
    ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der
    Entscheidung einzulegen. Im übrigen sind die
    für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden
    Verfahrensvorschriften anzuwenden. Die wei-
    tere Beschwerde ist statthaft, wenn sie das Be-
    schwerdegericht wegen der grundsätzlichen Be-
    deutung der zur Entscheidung stehenden Frage
    zuläßt. Die weitere Beschwerde kann nur darauf
    gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer
    Verletzung des Gesetzes beruht; die §§ 550 und
    551 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß."

 6. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „fünf
    Deutsche Mark" durch die Worte zehn Deut-
                                            11

    sche Mark" ersetzt.

 7. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
           11   (1) Bei
                     Rahmengebühren bestimmt der
          Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter
          Berücksichtigung aller Umstände, insbeson-
          dere der Bedeutung der Angelegenheit, des
          Umfangs und der Schwierigkeit der anwalt-
          lichen Tätigke-it sowie der Vermögens- und
          Einkommensverhältnisse des Auftraggebers,
          nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von
          einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem
          Rechtsc1nwalt getroffene Bestimmung nicht
          verbindlich, wenn sie unbillig ist."

       b) Dem Absatz 2 wird folgender Salz 2 angefügt:
          ,,Das Gutachten ist koster,los zu erstatten."

 8. In § 19 Abs. 3 wird die Klammer ,, (§§ 9,,
    durch die Klammer,,(§§ 9, 10, 113a Abs. 1)    er-

    setzt.

 9. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „5 bis
    180 Deutsche Mark" ersetzt durch die \!Vorte
    ,, 10 bis 250 Deutsche Mark".

10. § 21 a erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 21 a

      Gutachten über die Aussichten einer
                  oder einer Revision
      Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gut-
    achtens über die Aussichten einer Berufung
    oder einer Revision erhält der RechtsanwaH
    eine volle Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 2; dies
    gilt nicht in den in § 20 Abs. 1 Satz 2 genannten
    Angelegenheiten. Die Gebühr ist auf eine Pro-
    zeßgebühr, die im Berufungs- oder Revisions-
    verfahren entsteht, anzurechnen."

11. § 22 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    ,,Werden an den Rechtsanwalt Zahlungen gelei-
    stet, so erhält er für die Auszahlung oder Rück-
    zahlung bei Beträgen
    bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich
                                    1 vom Hundert,

    von dem Mehrbetrag bis zu 20 000 Deutsche
    Mark einschließlich       0,5 vom Hundert,,
    von dem Mehrbetrag über 20 000 Deutsche
    Mark                   0,25 vom Hundert.'"

 12. In§ 23 Abs. 3 werden die Worte „Absätze 2 und
     3" durch die Worte „Absätze 1 und 2" ersetzt.

 13. § 24 erhält folgende Fassung:
                             ,,§ 24

                      Er ledigungsge bühr
      Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teH-
    weise nach Zurücknahme oder Änderung des

    mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwal-
    tungsaktes, so erhält der Rechtsanwalt, der bei
    der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Ge-
    bühr."

 14. In§ 25 Abs. 3 wird das Wort „Schreibgebühren"

     durch das Wort „Schreibauslagen" ersetzt.

 15. In § 26 Satz 2 werden die Worte „20 Deutsche
     Mark" durch die Worte „30 Deutsche Mark" er-
     setzt,

 16. § 27 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
        ,,Für Abschriften und Ablichtungen aus Be-
        hörden- und Gerichtsakten stehen dem
        Rechtsanwalt Schreibauslagen zu, soweit die
        Abschrift oder Ablichtung zur sachgemäßen
        Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
BGBl. 1975, Seite 2223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2223
                              Nr. 99   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                          2223

     b) fn der Uherschrift, in /\bsatz 1 Satz 1 und in
        Absatz 2 wüd das Wort „Schreibgebühren"

        jeweils durch dc1s Worl „Schreibauslagen"

        ersetzt.

 17. In § 28 Abs. 2 ScJtz 1 werden die Worte „ 15
     Deutsche Mark" durch die Worte „20 Deutsche
     Mark", die Worte „25 Deutsche Mark" durch
     die Worte „40 Deutsche Mark" und die Worte
     ,,50 Deutsche Mark" durch die Worte „75 Deut-

     sche Mark" ersetzt.

 18. § 31 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 31

           Prozeßgcbühr, Verhandlungsgebühr,
            Beweisgebühr, Erörtcrungsgebühr
       (1) Der zurn Prozcßbevollnüichtigten bestellte
     Rechtsanwalt erhält eine volie Gebühr

     l. für das Betreiben des Ccschäfts einschließ-
        lich der Infom1c1lion (Prozeßgebühr),
     2. für die mündliclw Verhandlung (Verhand-
        lungsgebühr),

    3. für die V<•rl.rdun9 im Bcw(~is"rnfnahmever-

       fahren oder bei der Pdrteivernehmung nach

       § 619 der Zivilprozdlordnung (Beweisge-
       bühr),

    4. für die Erörf.erun~J der Sache, auch im Rah-
       men eines Versuchs zur gütlichen Beilegung
       (Erörterungsgebü hr).
      (2) Erörterungsgcbühren und Verhandlungs-
    gebühren, die denselben Gegenstand betreffen
    und in demselben Rechtszug entstehen, werden
    aufeinander angerechnet."

 19. § 32 Abs. 1 erhfüt folgende Fassung:

     ,,(1) Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsan-
    walt die Klage, den ein Verfahren einleitenden

    Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge,
    die Zurücknahme der Klage oder die Zurück-
    nahme des Antrags enthält, eingereicht oder

    bevor er für seine Partei einen Termin wahrge-
    nommen hat, so erhält er nur eine halbe Prozeß-
    gebühr."

 20. § 33 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 erhält Nummer 3 folgende Fas-
       sung:
       ,,3. der Kläger in Ehesachen, in Rechtsstrei-
            tigkeiten über die Feststellung der
            Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und
            Kindern oder in den vor die Landgerichte
            gehörenden Entmündigungssachen nicht-
            streitig verhandelt."
    b) In Absatz 2 werden die Worte „nur drei.
       Zehntel" durch die Worte „fünf Zehntel" er-
       setzt.

· 21. In § 42 Satz 1 werden die Worte „drei Zehntel"
      durch die Worte „fünf Zehntel" ersetzt.

22. § 43 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

    ,,3. fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tä-

         tigkeit im Verfahren über den Antrag auf

         Erlaß des Vollstreckungsbefehls, wenn in-
         nerhalb der Widerspruchsfrist kein Wider-
         spruch erhoben oder der Widerspruch ge-
         mäß § 703 a Abs. 2 Nr. 4 der Zivilprozeß-
         ordnung beschränkt 'worden ist."

23. In § 45 werden die Worte „drei Zehn tel" je-

    weils durch die Worte „fünf Zehntel" ersetzt.

24. In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „drei
    Zehntel" durch die Worte „fünf Zehntel" er-

    setzt.

25. § 57 wird wie folgt geändert:
    a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.

    b) Als Absatz 2 wird angefügt:
        ,, (2) Bei Pfändungen bestimmt sich der Ge-
       genstands wert nac;h dem Betrag der zu voll-
       streckenden Geldforderung einschließlich
       der Nebenforderungen. Soll ein bestimmter
       Gegenstand gepfändet werden und hat dieser

       einen geringeren Wert, so ist der geringere

       Wert maßgebend. Wird künftig fällig wer-

       dendes Arbeitseinkommen gepfändet (§ 850 d
       Abs. 3 der Zivilprozeßordnung), so sind die
       noch nicht fälligen Ansprüche nach § 13
       Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes zu be-
       werten."

26. In § 58 Abs. 3 wird der Nummer 11 angefügt:
   ,,im Verfahren nach § 807 der Zivilprozeßord-
   nung bestimmt sich der Gegenstandswert nach
   dem Betrag, der aus dem Vollstreckungstitel
   noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch
   höchstens 2 000 Deutsche Mark;".

27. In § 61 Abs. 1 werden die Worte „Drei Zehntel"
    durch die Worte „Fünf Zehntel" ersetzt.

28. § 62 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 fällt weg.
   b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

29. § 68 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 erhalten die Einleitung und die
      Nummer 1 folgende Fassung:
         ,, (1) Im Verfahren der Zwangsversteigerung
       nach dem Gesetz über die Zwangsversteige-
       rung und die Zwangsverwaltung einschließ-
       lich der Einstellungsverfahren nach §§ 30 bis
       30 d, 180 Abs. 2 erhält der Rechtsanwalt bei
       Vertretung eines Beteiligten
       i. für das Verfahren bis zur Einleitung des
             Verteilungsverfahrens drei Zehntel der
             vollen Gebühr;".
   b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Bezeichnung
      ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 5" durch die Bezeichnung
      ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
BGBl. 1975, Seite 2224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2224
2224                                 Bundesgesetzblatt',

30. In § 69 Aus. 1 Nr. 2 werden die Worte „25 Deut-
   sche Mark" durch die Worte „50 Deutsche
   Mark" ersdzl.

3l. § 70 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „drei Zehn-
      tel" durch die Worte „fünf Zehntel' 1 'ersetzt.
   b) Absatz 2 fällt fort.
   c) Absatz 3 wird Absatz 2.

32. In § 75 werden die Worte „zwei Zehntel" durch
    die Worte „drei Zehntel" E~rsetzt.

33. In § 76 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „drei
    Zehntel" durch die Worte „fünf Zehntel" er-
    setzt.

34. In § 80 Abs. 2 werden die Worte „drei Zehntel"
    durch die Worte „fünf Zehntel" ersetzt.

35. § 83 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 83
                      Erster Rechtszug
      (1) Der Rechtsanwalt erhält im ersten Rechts-
    zug als Verteidiger in der Hauptverhandlung
    folgende Gebühren:
    1. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht,
         dem Schwurgericht und vor der Jugendkam-
         mer, soweit diese in Sachen entscheidet, die
         nach den allgemeinen Vorschriften zur Zu-
         ständigkeit des Schwurgerichts gehören,

           100 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche

           Mark;

    2. im Verfahren vor der großen Strafkammer
         und vor der Jugendkammer, soweit sich die
         Gebühr nicht nach Nummer 1 bestimmt,
           70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark;

       3. im Verfahren vor dem Schöffengericht, dem

         Jugendschöffengericht, dem Strafrichter und
         dem Jugendrichter
           60 Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark.
         (2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über
       einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechts-
       anwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in
       den Fällen des Absatzes 1
       Nr. 1 100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark,
       Nr. 2 70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark,
       Nr. 3 60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark.

       Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem be-
       gonnen, so gelten für den ersten Tag der neuen
       Hauptverhandlung die Vorschriften des Absat-
       zes l."

 36. § 84 Abs.1 erhält folgende Fassung:

        ,,(1) Der Rechtsanwalt erhält im vorbereitenden
       Verfahren, im gerichtlich anhängigen Verfah-
       ren, in dem er nur außerhalb der Hauptve:rhand-
Jahrgang 1975, Teil [

      lung tätig ist., und in einem Vetfahren, in dem
      eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, fol-
      gende Gebühren:
      In den Fällen des § 83 Abs. 1
      Nr. 1 50 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark.,
      Nr. 2 35 Deutsche Mark bis 450 Deutsche
      Nr. 3 30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark."

  37. § 85 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden ersetzt
         in Nummer 1 die Worte „60 Deutsche Mark
         bis 720 Deutsche Mark" durch die Worte ,,70
         Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark", in
         Nummer 2 die Worte „50 Deutsche Mark bis
         600 Deutsche Mark" durch die Worte ,,fäll
         Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark".
      b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
               Erstreckt sich die Hauptverhandlung
         über einen Kalendertag hinaus, so erhält der
         Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhand-
         lungstag in den Fällen des Absatzes 1

         Nr. 1 70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche
         Mark,
         Nr. 2 60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche
         Mark.
         Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem
         begonnen, so gelten für den ersten Tag der
         neuen Hauptverhandlung die Vorschriften
         des Absatzes 1."

  38. § 86 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden ersetzt

         in Nummer 1 die Worte „100 Deutsche Mark

         bis 1 200 Deutsche Mark" durch die Worte
         ,, 100 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche
         Mark", in Nummer 2 die Worte „60 Deutsche
         Mark bis 720 Deutsche Mark" durch die
         Worte „ 70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche
         Mark", und die Worte „50 Deutsche Mark

         bis 600 Deutsche Mark" durch die Worte .,,60

         Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark".
      b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
           ,, (2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung
          über einen Kalendertag hinaus, so erhält der
          Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhand-
          lungstag in den Fällen des Absatzes 1
          Nr. 1 100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche
          Mark,
          Nr. 2     70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche
          Mark
          und, wenn im ersten Rechtszug der Strafrich-
          ter, ausgenommen als Jugendrichter, ent•
          schieden hat,

                    60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche
                    Mark.

          Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem
          begonnen, so gelten für den ersten Tag der
          neuen Hauptverhandlung die Vorschriften
          des Absatzes 1."
BGBl. 1975, Seite 2225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2225
                             Nr. 99 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                          2225

39. Dem § 88 wird folgender Sc1tz 3 angefügt:
    „ Ubt der Rechtsanwalt eine Tätigkeit für den

    Beschuldigten aus, die sich auf das Fahrverbot
    oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt,
    und reicht der Gebührenrahmen nicht aus, um
    die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts ange-
    messen zu entgelten, so kann er bis zu 25 vom
    Hundert überschritten werden."

40. In § 91 werden ersetzt
    die Worte „5 Deutsche Mark bis 180 Deutsche
    Mark" durch die Worte „ 10 Deutsche Mark bis
    200 Deutsche Mark", die Worte „25 Deutsche
    Mark bis 300 Deutsche Mark" durch die Worte
    ,,25 Deutsche Mark bis 375 Deutsche Mark",
    und die Worte „40 Deutsche Mark bis 480 Deut-
    sche Mark" durch die Worte „40 Deutsche Mark
    bis 600 Deutsche Mark".

41. In § 93 werden die Worte „20 Deutsche Mark
   bis 240 Deutsche Mark" durch die Worte „20
   Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark" ersetzt.

42. § 94 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 werden die Worte „ 10 Deutsche
      Mark bis 120 Deutsche Mark" durch die

      Worte „ 10 Deutsche Mark bis 150 Deutsche
      Mark" ersetzt.
   b) Iri Absatz 4 werden die Worte „25 Deutsche
      Mark bis 300 Deutsche Mark" durch die
      Worte „25 Deutsche Mark bis 375 Deutsche
      Mark" ersetzt.

   c) In Absatz 5 werden die Worte „10 Deutsche
      Mark bis 120 Deutsche Mark" jeweils durch
      die Worte „ 10 Deutsche Mark bis 150 Deut-
      sche Mark" ersetzt.

43. Nach § 96 wird folgender § 96 a eingefügt:

                      ,,§ 96 a
      Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs

     Tritt der Angeschuldigte den Anspruch gegen

   die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltsko-

   sten als notwendige Auslagen (§§ 464 b, 464 a

   Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung) an den

   Rechtsanwalt ab, so ist eine von der Staatskasse
   gegenüber dem Angeschuldigten erklärte Auf-
   rechnung insoweit unwirksam, als sie den An-

   spruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beein-
   trächtigen würde."

44. § 97 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten
       ,,so erhält er" die Worte „anstelle der ge-
       setzlichen Gebühr" eingefügt.
   b) Absatz 3 wird Absatz 2; an die Stelle der
      Sätze 1 und 2 treten folgende Sätze 1 und 2:
      „Der Rechtsanwalt erhält ferner Ersatz der
      Auslagen aus der Staatskasse. § 126 Abs. 1
      Satz 1, Abs. 2 gilt sinngemäß; die Feststel-
      lung nach § 126 Abs. 2 kann auch für andere
      Auslagen als Reisekosten getroffen werden."

    c) Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende

       Fassung:
        ,, (3) Für die Tätigkeit als Verteidiger vor
       Eröffnung des Hauptverfahrens erhält der
       Rechtsanwalt die Vergütung unabhängig
       vom Zeitpunkt seiner Bestellung."

    d) Als Absatz 4 wird angefügt:
        ,, (4) Wegen des Vorschusses gelten § 127
       Satz 1, § 98 sinngemäß."

45. § 98 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 fällt der Satz 2 fort.

   b) In Absatz 3 werden die Worte ,,§§ 304 bis
      310 der Strafprozeßordnung" durch die
      Worte ,,§§ 304 bis 310, 311 a der Strafprozeß-
      ordnung" ersetzt.
    c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
        ,, (4) Das Verfahren über die Erinnerung und
       über die Beschwerde ist gebührenfrei. Ko-
       sten werden nicht erstattet."

46. § 99 wird wie folgt geändert:
   a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:

             ,, Strafsachen besonderen Umfangs".

   b) In Absatz 1 wird das Wort „außergewöhn-
      lich" durch das Wort „besonders" ersetzt.

47. § 100 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

        ,, (2) Der Anspruch kann nur insoweit gel-
       tend gemacht werden, als das Gericht des
       ersten Rechtszuges auf Antrag des Rechtsan-
       walts nach Anhörung des Beschuldigten fest-
       stellt, daß dieser ohne Beeinträchtigung des

       für ihn und seine Familie notwendigen Un-
       terhalts zur Zahlung in der Lage ist. Ist das
       Verfahren nicht gerichtlich anhängig gewor-
       den, so entscheidet das Gericht, das den Ver-

       teidiger bestellt hat. Gegen den Beschluß ist

       sofortige Beschwerde nach den Vorschriften

       der §§ 304 bis 311 a der Strafprozeßordnung

       zulässig."

   b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

        11(3) Der für den Beginn der Verjährung
       maßgebende Zeitpunkt tritt mit der Rechts-
       kraft der das Verfahren abschließenden ge-
       richtlichen Entscheidung, in Ermangelung
       einer solchen mit der Beendigung des Ver-
       fahrens ein. Von der in Absatz 2 Satz 1 vor-
       gesehenen Feststellung des Gerichts ist der
       Lauf der Verjährungsfrist nicht abhängig."

48. § 101 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
      ,, (2) Die Anrechnung oder Rückzahlung unter-
    bleibt, soweit der Rechtsanwalt durch diese ins-
    gesamt weniger als den doppelten Betrag der
    ihm nach den §§ 97 und 99 zustehenden Gebühr
    oder Pauschvergütung erhalten würde."
BGBl. 1975, Seite 2226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2226
2226                                 Bundesgesetzblatt,

49. § 105 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 105

                    Bußgeldverfahren
      (1) Im Bußgeldverfahren vor der Verwal-

   tungsbehörde erhält der Rechtsanwalt als Ver-
   teidiger eine Gebühr von 30 Deutsche Mark bis
   380 Deutsche Mark.

       (2) Im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht

   erhdlt der Rechtsanwalt als Verteidiger die Ge-

   bühren des § 83 Abs. 1 Nr. 3.
     (3) Im übrigen gelten die Vorschriften des
                                        11
   Sechsten Abschnitts sinngemäß.

50. § 106 wird wie folgt gedndert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „50 Deutsche
      Mark bis 600 Deutsche Mark" durch die
      Worte „60 Deutsche Mark bis 760 Deutsche
      Mark" ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden ersetzt

        die Worte „ 100 Deutsche Mark bis 1 200
        Deutsche Mark" durch die Worte „ 100 Deut-
        sche Mark bis 1 500 Deutsche Mark" und die
        Worte „ 100 Deutsche Mark bis 360 Deutsche
        Mark" durch die Worte „ 100 Deutsche Mark
        bis 760 Deutsche Mark".

51. § 107 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „ 150 Deutsche
       Mark" durch die Worte „400 Deutsche
       Mark" und die Worte „75 Deutsche Mark"
       durch die Worte „200 Deutsche Mark" er-
       setzt.
    b) In Absatz 2 wird die Bezeichnung § 97      11

       Abs. 2" durch die Bezeichnung ,,§ 97
       Abs. 2, 4" ersetzt.

52. Jn der Ubcrschrift des Neunten Abschnitts wer-
    den nach den Worten „Gebühren im Disziplinar-

    verfahren," die Worte „im Verfahren nach der

    Wehrbeschwerdeordnung vor den Wehrdienst-
    gerichten," eingefügt.

53'. § 109 erhi:ilt folgende Fassung:

                           ,,§ 109

                   Disziplinarverfahren

      (1) Im Disziplinarverfahren gelten nach Maß-
    gabe der Absätze 2 bis 8 die Vorschriften des
    Sechsten Abschnitts sinngemäß.
       (2) Der Rechtsanwalt erhält als Verteidiger im
    förmlichen Disziplinarverfahren einschließlich

    des vorangegangenen Verfahrens folgende Ge-

    bühren:

    l. Im ersten Rechtszug 70 Deutsche Mark bis
        900 Deutsche Mark,
    2. im zweiten Rechtszug 80 DeutschP Mark bis
        l 060 Deutsche Mark,
    3. im dritten Rechtszug 100 Deutsche Mark bis
        1 500 Deutsche Mark.
Ja:hrgang 1975„ Teil [

        (3) Erstreckt sich die I-Iauptverhandlung über
      einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechts-

      anwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in.
      den Fällen qes Absatzes 2
      Nr. 1 70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark     11

      Nr. 2 80 Deutsche Mark bis 530 Deutsche Mark„
      Nr. 3 100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark.

        (4) Im Verfahren vor den Dienstvorgesetzten

      einschließlich Verfahren der Beschwerde erhält

      der Rechtsanwalt, der nicht auch Verteidiger im
      förmlichen Disziplinarverfahren ist, eine Gebühr
      von 40 Deutsche Mark bis 530 Deutsche Mark.

          (5) Im Verfahren auf gerichtliche Entschei-
       dung über die Disziplinarverfügung erhält der
       R.echtsanwalt als Verteidiger eine Gebühr von
       30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark. Er-
       streckt sich die mündliche Verhandlung oder
       Beweiserhebung über einen Kalendertag hinaus,
       so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren
       Tag eine Gebühr von 30 Deutsche Mark bis 380

       Deutsche Mark.

         (6) Im Verfahren über die Beschwerde gegen
       die Nichtzulassung der Revision erhält der
       Rechtsanwalt eine Gebühr von 50 Deutsche
       Mark bis 750 Deutsche Mark.

         (7) Im Verfahren auf Abänderung oder Neu-
       bewilligung eines Unterhaltsbeitrages erhält der
       Rechtsanwalt eine Gebühr von 30 Deutsche
       Mark bis 380 Deutsche Mark.
          (8) Im Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten
       und im gerichtlichen Verfahren über die nach-
       trägliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme
       erhält der Rechtsanwalt jeweils eine Gebühr

       von 20 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark."

   54 . Nach § 109 wird folgender § 109 a eingefügt:

                            ,,§ 109 a

                  Wehrbeschwerdeverfahren

                 vor den Wehrdienstgerichten

         (1) Im Verfahren auf gerichtliche Entschei-
       dung nach der Wehrbeschwerdeordnung erhält
       der Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Trup-

       pendienstgericht eine Gebühr von 70 Deutsche
       Mark bis 900 Deutsche Mark und im Verfahren
       vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Gebühr

       von 80 Deutsche Mark bis l 060 Deutsche Mark,

         (2) § 109 Abs. 3 gilt sinngemäß."

   55. § 112 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 werden die Worte „25 Deutsche

          Mark bis 300 Deutsche Mark" durch die

          Worte „30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche
          Mark" ersetzt.

       b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
           ,,(2) Im Verfahren über die Fortdauer der
          Freiheitsentziehung und im Verfahren über
          Anträge auf Aufhebung der Freiheitsentzie-
BGBl. 1975, Seite 2227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2227
                             Nr. 99 --~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                       2227

       hung erhält der Rechtsanwalt in jedem
       Rechtszug eine Gebühr von 20 Deutsche
       Mark bis 230 Deutsche Mark
       1. für seine Tcttigkcit in dem Verfahren im
          allgemeinen,
       2. für die Mitwirkung bei der mündlichen
          Anhörung der Person, der die Freiheit
          entzogen ist, und bei der mündlichen Ver-
          m~hmung von Zeugen oder Sachverstän-
          digen."
    c) In Absatz 3 werden die Worte „5 Deutsche
       Mark bis 180 Deutsche Mark" durch die
       Worte „ 10 Deutsche Mark bis 200 Deutsche
       Mark" ersetzt.
    d) In Absatz 4 wird die Bezeichnung ,,§ 97
       Abs. 2" durch die Bezeichnung ,,§ 97 Abs. 2,
       4" ersetzt.

56. Die Uberschrift des Zehnten Abschnitts erhält
    folgende Fassung:

                     „Zehnter Abschnitt
    Gebühren in Verfahren vor Gerichten der Ver-
    fassungsgerichtsbarkeit, vor dem Gerichtshof
    der Europäischen Gemeinschaften, vor Gerich-
    ten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzge-
                     richtsbarkeit".

57. § 113 wird wie folgt gei:inderl:
    a) Jn Absatz 1 werden die Worte „die im ersten
       Rechtszug vor den Bundesgerichtshof gehö-
       ren" ersetzt durch die Worte „die im ersten
       Rechtszug vor das Oberlandesgericht gehö-
       ren".
    b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „nicht
       unter 5 000 Deutsche Mark" durch die Worte
       „nicht untt~r 6 000 Deutsche Mark" ersetzt
       und die Worte „und nicht über 5 Millionen
       Deutsche Mark" gestrichen.

58. Nach§ 113 wird folgender§ 113 a eingefügt:
                          ,,§113a

             Verfahren vor dem Gerichtshof
            der Europäischen Gemeinschaften

       (1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem
    Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

    gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts

    sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach § 11
    Abs. 1 Satz 2. Die Prozeßgebühr des Verfahrens,
    in dem vorgelegt worden ist, wird auf die Pro-
    zeßgebühr des Verfahrens vor dem Gerichtshof
    der Europäischen Gemeinschaften angerechnet,
    wenn nicht eine im Verfahrensrecht vorgese-
    hene schriftliche Stellungnahme gegenüber dem
    Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
    abgegeben wird. Der Gegenstandswert bestimmt

    sich nach den Wertvorschriften, die für die Ge-
    richtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem
    vorgelegt wird. Das vorlegende Gericht setzt
    den Gegenstandswert auf Antrag durch Be-
    schluß fest. § 10 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.

       (2) Ist für das Verfahren, in dem vorgelegt
    worden ist, die Gebühr nur dem Mindest- und
    Höchstbetrag nach bestimmt, so erhält der
    Rechtsanwalt in dem Vorabentscheidungsver-
    fahren eine Gebühr von 100 Deutsche Mark bis
    1 500 Deutsche Mark. Ist der Rechtsanwalt in
    dem Verfahren vor dem Gericht, das vorgelegt
    hat, Verteidiger, Beistand oder Vertreter, so er-
    hält er in dem Vorabentscheidungsverfahren
    eine Gebühr nur, wenn er vor dem Gerichtshof
    der Europäischen Gemeinschaften mündlich
    verhandelt; die Gebühr beträgt 100 Deutsche
    Mark bis 750 Deutsche Mark. Hat ein Gericht
    der Sozialgerichtsbarkeit vorgelegt, so erhält
    der Rechtsanwalt in dem Vorabentscheidungs-
    verfahren eine Gebühr von 75 Deutsche Mark
    bis 900 Deutsche Mark. Ist der Rechtsanwalt in
    dem Verfahren vor dem Gericht der Sozialge-
    richtsbarkeit, das vorgelegt hat, Prozeßbevoll-
    mächtigter, so erhält er. in dem Vorabentschei-
    dungsverfahren eine Gebühr nur, wenn er vor
    dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-
    schaften mündlich verhandelt; die Gebühr be-
    trägt 75 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark."

59. § 114 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
         ., (4) Im Verfahren auf Aussetzung oder Auf·-
        hebung der Vollziehung des Verwaltungs-
        akts, auf Anordnung oder Wiederherstellung
        der aufschiebenden Wirkung und in Verfah-
        ren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
        gilt § 40 sinngemäß. Bei Vollziehung einer
        einstweiligen Anordnung gilt § 59 sinnge-
        mäß."
    b) Absatz 5 fällt fort; Absatz 6 wird Absatz 5.

60. § 115 fällt fort.

61. § 116 erhält folgende Fassung:

                             ,,§ 116

                  Verfahren vor Gerichten
                  der Sozialgerichtsbarkeit

       (1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozialge-

    richtsbarkeit erhält der Rechtsanwalt

     1. vor dem Sozialgericht 30 Deutsche Mark bis
        360 Deutsche Mark,
    2. vor dem Landessozialgericht 45 Deutsche
       Mark bis 540 Deutsche Mark,

    3. vor dem Bundessozialgericht 75         Deutsche
       Mark bis 900 Deutsche Mark.

       (2) In Verfahren

     1. auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten,
        Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarzt-
        recht) sowie öffentlich-rechtlicher Versiche-
        rungsträger untereinander,
BGBl. 1975, Seite 2228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2228
2228                                 Bundesgesetzblatt,

   2. auf Grund öffentlich-rechtlicher Streitigkei-
       ten zwischen Arbeitgebern und der Bundes-
       anstalt für Arbeit oder einer Berufsgenossen-
       schaft
   werden die Gebühren nach dem Gegenstands-
   wert berechnet. Die Vorschriften des Dritten

   Abschnittes gelten sinngemäß.
       (3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die
   §§ 23, 24 nicht."

62. § 117 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 fällt fort.

   b) Absatz 2 wird einziger Absatz.

63. § 118 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
        ,,2. für das Mitwirken bei mündlichen Ver-
             handlungen oder Besprechungen über
             tatsächliche oder rechtliche Fragen, die
             von einem Gericht oder einer Behörde
             angeordnet oder im Einverständnis mit
             dem Auftraggeber vor einem Gericht
             oder einer Behörde, mit dem Gegner oder
             mit einem Dritten geführt werden; für
             das Mitwirken bei der Gestaltung eines
             Gesellschaftsvertrages und bei der Aus-
             einandersetzung von Gesellschaften und
             Gemeinschaften (Besprechungsgebühr);
             der Rechtsanwalt erhält diese Gebühr
             nicht für eine mündliche oder fernmünd-
             liche Nachfrage;".
    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

         ,, (2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte
        Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit außer-
        halb eines gerichtlichen oder behördlichen
        Verfahrens entsteht, ist sie auf die entspre-
        chenden Gebühren für ein anschließendes
        gerichtliches oder behördliches Verfahren
        anzurechnen."
    c) Absatz 3 fällt fort.

64. In § 120 Abs. 2 werden die Worte „5 Deutsche
    Mark" durch die Worte „10 Deutsche Mark"
    ersetzt.

65. § 122 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
      ,, (3) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in
    einer Ehesache erstreckt sich auf den Abschluß
    eines Vergleichs, der den gegenseitigen Unter-
    halt der Ehegatten und den Unterhalt gegenüber
    den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zuein-
    ander, die Sorge für die Person der gemein-
    schaftlichen minderjährigen Kinder, die Rechts-
    verhältnisse an der Ehewohnung und dem Haus-
    rat und die Ansprüche aus dem ehelichen Gü-
    terrecht betrifft. In anderen Angelegenheiten,
    die mit dem Hauptprozeß nur zusammenhängen,
    erhält der für den Hauptprozeß beigeordnete
    Rechtsanwalt Vergütung aus der Bundes- oder
Jahrgang 1975, Teil I

      Landeskasse nur dann, wenn er ausdrücklich
      auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbeson-
      dere für
      1. die Zwangsvollstreckung (den Verwaltungs-
         zwang);

      2. das Verfahren über den Arrest, die einstwei-
         lige Verfügung und die einstweilige Anord-
         nung;
      3. das Beweissicherungsverfahren;
      4. das Verfahren über die Widerklage, ausge-
         nommen die Rechtsverteidigung gegen die
         Widerklage in Ehesachen."

  66. § 123 erhält folgende Fassung:
                             ,.§ 123
                Gebühren des Armenanwalts
        Anstelle der vollen Gebühren (§ 11 Abs. 1
      Satz 1) werden bei einem Gegenstandswert

      von mehr als      3 200 bis   4 000 DM   179 DM
      von mehr als      4 000 bis   4 800 DM   194 DM

      von mehr als      4 800 bis   5 600 DM   209 DM
      von mehr als      5 600 bis   6 400 DM   224 DM
      von mehr als      6 400 bis   7 200 DM   239 DM

      von mehr als      7 200 bis   8 000 DM   254 DM
      von mehr als      8 000 bis   9 000 DM   266 DM

      von mehr als      9 000 bis 10 000 DM    278 DM
      von mehr als 10 000 bis 12 000 DM        294 DM
      von mehr als 12 000 bis 14 000 DM        310 DM

      von mehr als 14 000 bis 16 000 DM        326 DM
      von mehr als 16 000 bis 18 000 DM        342 DM

      von mehr als 18 000 bis 20 000 DM        358 DM
      von mehr als 20 000 DM                   375 DM

      aus der Staatskasse(§ 121) vergütet."

  67. In § 124 wird die Bezeichnung ,,§ 123 Abs. 1, 2
      und 3" ersetzt durch die Bezeichnung ,,§ 123".

  68. § 127 erhält folgende Fassung:
                              ,.§ 127
                            Vorschuß

        Für die entstandenen Gebühren und die ent-
      standenen und voraussichtlich entstehenden
      Auslagen kann der Rechtsanwalt aus der Bun-
      des- oder Landeskasse angemessenen Vorschuß
      fordern. § 128 gilt sinngemäß."

  69. § 128 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
          ,.§ 10 Abs. 4 gilt sinngemäß."
BGBl. 1975, Seite 2229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2229
                                      Nr. 99     Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 21. August J 975                     2229

     h) A!J:-:1d;~ :i ,,1Ji10:il! lolql'ndc Fcisc;ung:
           ., (3) GC'qcn den B<',;chl uß 1st die Beschwerde
         zulössiu, \,Vl'.JH1 dur BcschwPrdegcgenstand
         ,,;nhund(~rl. De11tsdw Milrk übersteigt. § 10
         J\bs.] Si1l.z 2, 4 und .1\bsdtz 4. gilt sinngemtiß.
         Einr) V\/cilt'rP Besclrn1<)rd,! findet: nicht statt."

     «) 1\ hsdlz /J Prhi1It folu<\fHle Fass1rng:
           „(4) Das VNfaluen über die Erinnerung und

         {ibcr dit~ Beschwerde ist uebührenfreL Ko-

         skn V,i<irden nicht erstattet."

                            Artikel 4
              Andenrng anderer Vorschrmen

                                § t

  Die Verwdltungsgcrichlsordnung wird wie folgt
geändert:.
1. § ] fi:3 fällt fort.

2. § 165 Satz 1 erhüH folgende Fassung:
   „Die Beteiligten können die Festsetzung der :zu
   erstuttenden Kosten anfechten."

3. § 188 Satz l erhült foJuende Fassung:

   .,rne Sach9ehiete der Sozidlhilfe, der Jugendhilfe,
   der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehinderten-
   fürsorge sowie der Ausbildungsffüderung sollen
   m einer Kamrrwr odPr in ein<'m Senat zusammen-
   9efaßt wc:~rden. '1

4. § 189 fällt fort.

                                §2

  Die Finanzgerichlsonlrnmg wird wie folgt geän-
dert:

L §§ 140 und 141 faJien fort.

2. §§ 146, 147 un<l ]48 foJlen fort

3. § 149 wird wie foJgt geündert:
   a) Der bisherige Satz J wird Absatz l.

   b} Der bisherige Satz 2 fällt fort

   c) Folgende A bsätzc 2 bis 4 werden crngefügt:
        ,. (2) Geqen die Festsetzung ist die Erinne-
       nmg an das Gericht gegeben. Die Frist für die
       Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wo-
       dwn. Uber die Zulässigkeit der Erinnerung
       sjnd die Beterngtcn zu belehren.
           F3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das
       Gericht können. anordmm, di1ß die Vollstrek-
       kung einstweilen crnszusctzen ist.
          (4) {Jber die Erinnerung entscheidet das Ge-
       richt durch Beschluß. Gegen den Beschluß
       steht den Betciliqten die Beschwerde zu,
       wenn eine der Voraussetzungen des § 115
       Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vorliegt."

                         §3
  Das Arbeitsgerichtsgw,etz wird wie foJgt geön-
dert:

1. § 12 erhäH folgende Fassung:

                         .. § 12
                        Kosten

     (]) Im Urteilsverfahren (§ 8 Abs. 1) werden Ge-

   bühren nach dem Verzeichnis der Anlage 1 zu

   diesem Gesetz erhoben.
     (2) Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird
   eine einmalige Gebühr bis zu höchstens fünfhun-
   dert Deutsche Mark erhoben. Die einmalige Ge-
   bühr bestimmt sich nach der Tabelle der Anla-
   ge 2 zu diesem Gesetz. Der Mindestbetrag einer
   Gebühr ist drei Deutsche Mark.

     (3) Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht
  und dem Bundesarbeitsgericht vermindern sich
  die Gebühren der Tabelle, die dem Gerichtsko-
  stengesetz als Anlage 2 beigefügt ist, um zwei
  Zehntel. Im übrigen betragen die Gebühr für das
  Verfahren und die Gebühr für das Urteil im Ver-
  fahren vor dem Landesarbeitsgericht das Einein-
  halbfache und im Verfahren vor dem Bundesar-
  beitsgericht das Doppelte der Gebühr.

    (4) Kosten werden erst fällig, wenn das Verfah-

  ren in dem jeweiligen Rechtszug beendet ist,
  sechs Monate geruht hat oder sechs Mo~ate von
  den Parteien nicht betrieben worden ist. Kosten-
  vorschüsse werden nicht erhoben; dies gilt auch
  für die Zwangsvollstreckung.

      (5) In Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6,
  § · 103 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und § 109 werden Ko-
  sten nicht erhoben.

     (6) Die Verordnung über Kosten im Bereich der
  Justizverwaltung gilt entsprechend. Bei Einzie-

  hung der Gerichts- und Verwaltungskosten lei-
  sten die Vollstreckungsbehörden der Justizver-
  waltung oder die sonst nach Landesrecht zustän-
  digen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen
  Amtshilfe.

      (7) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitig-
  keiten über das Bestehen, das Nichtbestehen
  oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
  :ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines
  Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maß-
  gebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerech-
  net. B~i Rechtsstreitigkeiten über wiederkeh-
  rende Leistungen ist der vVert des dreijährigen
  Bezugs und bei Rechtsstreitigkeiten über Ein-
  gruppierungen der Wert des dreijährigen Unter-
  schiedsbetrages zur begehrten Vergütung maß-
  gebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der gefor-
  derten Leistungen geringer ist; bis zur Klageer-
  hebung entstandene Rückstände werden nicht
  hinzugerechnet. § 22 Satz 1 des Gerichtskosten-
  gesetzes findet keine Anwendung."
BGBl. 1975, Seite 2230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2230
2230                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil [

2. Dds G(•selz crl1Jlt fulqende Anlage 1:

                                                                                                  „Anlage 1
                                                                                            (zu § 12 Abs. 1)

                                            Gebührenverzeichnis*)

       Nr.                              Gebührentatbestand                                  Gebühr



              I. Mdhnverfähren                                                      Satz für die Gebühr
                                                                                    nach der Tabelle der
                                                                                          Anlage 2

  2100       Enlsdwidun~i über den Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls ..... .             ½


              II. Prozeßverfahren

                 t. Prozeßverfahren vor dem Arbeitsgericht                          Satz für die Gebühr
                                                                                    nach der Tabelle der
                                                                                          Anlage 2
   2110      Verfahren im allgemeinen, soweit ein Mahnverfahren vorausgegan-
             gen ist ........................................................ .                ½
                                                                                    Soweit diese Gebühr
                                                                                    zusammen      mit   der
                                                                                    Gebühr 2100 eine Ge-
                                                                                    bühr übersteigt, wird
                                                                                       sie nicht erhoben

   2111      Verfahren im allgemeinen, soweit kein Mahnverfahren vorausgegan-
             gen ist ........................................................ .
   2112      Beendigung des Verfahrens: ohne streitige Verhandlung außer durch
             Versäumnisurteil oder durch Beschluß nach § 91 a ZPO; durch einen
             vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch
             wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streit-
             gegenstandes übersteigt ........................................ .     Gebühren 2100, 2110,
                                                                                        2111 entfallen

   2113      Beendigung des Verfahrens: durch Klagerücknahme, Anerkenntnis-
             oder Verzichtsurteil nach streitiger Verhandlung; durch Versäumnis-
             urteil ......................................................... .     Gebühr 2110 entfällt,
                                                                                    Gebühr 2111 ermäßigt
                                                                                         sich auf½
   2118      Beschluß nach § 91 a ZPO ...................................... .      Gebühr 2110 entfällt,
                                                                                    Gebühr 2111 ermäßigt
                                                                                         sich auf½

                 2. Berufungsverfahren                                              Satz für die Gebühr
                                                                                    nach der Tabelle der
                                                                                      Anlage 2 des GKG
   2120      Verfahren im an'gemeinen                                                         12fto

   2121      Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen
             oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Ver-
             gleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt ....     Gebühr 2120 entfällt
   2122      Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung                   Gebühr 2120 ermäßigt
                                                                                         sich auf 4/io
   2123      Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) ............ .             6/10




             *) Hinweis: Für Auslagen gilt Abschnitt H der Anlage 1 des GKG

BGBl. 1975, Seite 2231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2231
                            Nr. r;•)   · · T   dl>r           Bonn, den 21.

    Nr.                                    c;ebiilnentdtbcsland
1975                      2231

                Gebühr
2J24      lJrtPil, di.ls die lr1.c..;lc1nz c1b.c;chließt, soweit ihm ein Grundurteil oder
          Vorlwhciltsmt.eil nc1ch Nummer 2123 vorausgegangen ist, außer Pro-
          zeßurteil, /\nerk(!nntni.•.;urleiJ, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil
          w~gen die s~iumicJc~ PMLei ...................................... .
2125      lJrleil, d,1s die fns1.c1nz dbschließl, soweit ihm kein Grundurteil oder
          Vorlwl1d!lsurf<'il Jldch Nummer 2123 vorausgegangen ist, außer Pro-
          zeßurteil, Anerkennfnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil
          qeqen die s~iuniig<' PMl.ei ....................................... .

2128      Beschluß nt1ch § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach den
          Nmnmern 2124 oder 2125 fällig qeworden ist ..................... .

              3. Revisions verfc1hren

2130      Verfahren im cillriemeinen ...................................... .
2131      Beendi~Jung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen
          oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Ver-
          gleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt ... .
2J32      Beendigung des vc,rfdhrens ohne streitige Verhandlung ........... .

21'.33    Urteil, das die Instanz abschließt, außer Prozeßurteil, Anerkenntnis-
          urteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei
2138      Beschluß nach § 91 a ZPO ....................................... .

          III. Verfahren über Anträge auf Anordnung, Abänderung oder Auf-
               hebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung

              1. Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache

2150      Verfdhren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Anordnung
          eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ................ .

2151      Verfahren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Aufhebung
          oder AbändE~rung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
          (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) .................................. .

2152      Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf An-
          on.Jnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ....... .

2]53      Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf .A.uf-
          hebung oder Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen
          Verfüg~ng (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) ........................ .

2155      Beendigung des Vmfahrens ohne Entscheidung über den Antrag oder
          nach Erledigung der :Hauptsache oder Beendigung des Verfahrens
          durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Ver-
          gleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert
          des StreilgPgenstandes übersteigt .............................. .

Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
  Anlage 2 des GKG

Gebühr 2130 entfällt
Gebühr 2130 ermäßigt
    sich auf 4 / 10

Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
      Anlage 2
         1/2

Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
      Anlage 2
         ½

 Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
  Anlage 2 des GKG
         4/to

Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
  Anlage 2 des GKG
         4Jio

Gebühren 2150, 2151,
 2152, 2153 entfallen
BGBl. 1975, Seite 2232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2232
2232                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I


       Nr.                            Gebührentatbestand                                    Gebühr



                 2. Berufungsverfahren                                                Satz für die Gebühr
                                                                                     nach der Tabelle der
                                                                                       Anlage 2 des GKG
  2160       Verfahren im allgemeinen ...................................... .                6
                                                                                                  /to
  2161       Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen
             oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Ver-
             gleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt ... .     Gebühr 2160 entfällt
  2162       Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung ........... .      Gebühr 2160 ermäßigt
                                                                                         sich auf 2/10
  2163       Endurteil außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und
             Versäumnisurteil gegen die säumige Partei ...................... .               6/10

  2168       Beschluß nach § 91 a ZPO ...................................... .                2/10




             IV. Beweissicherung
  2200       Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises vor dem
             Arbeitsgericht ................................................. .      Satz für die Gebühr
                                                                                     nach der Tabelle der
                                                                                           Anlage 2
                                                                                              ½
  2210       Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises vor dem
             Landesarbeitsgericht                                                    Satz für die Gebühr
                                                                                     nach der Tabelle der
                                                                                       Anlage 2 des GKG
                                                                                              4
                                                                                                  /to


             V. Beschwerdeverfahren                                                   Satz für die Gebühr
                                                                                     nach d':!r Tabelle der
                                                                                       Anlage 2 des GKG
  2300       Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99
             Abs. 2, § 271 Abs. 3 ZPO sowie über Beschwerden gegen die Zurück-
             weisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer
             einstweiligen Verfügung ....................................... .                8/10

  2301       Verfahren über in Nummer 2300 nicht aufgeführte Beschwerden:
             Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ...... .                s; rn


             VI. Verzögerung des Rechtsstreits
  2400       Auferlegung einer Gebühr nach § 47 GKG                                     wie vom Gericht
                                                                                          bestimmt".

BGBl. 1975, Seite 2233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2233
                  ::\'r. !Y)   Tau der Ausgabe: Bonn, den 21.         1975                   2233

3. Dils Ccs!'!z ( rl1ciH

             Die Gebühr

  bis zu      1100,---- DrA
  uber        ] 00,--- DM bis
  über        200(-· DM bis
   ~i ber     300,- - DM bis
   ubl:r      400,--- DM bis
   cdwr       500,-- -- DM bis
  ulir:r      bOO,-- DM bis
  u!Jer       700,- - DM bis
  ubcr        800,    DM bis
  (i)) Pr     900, , ·· DM bis
  iihPr     1 000,      DM bis

   ber      1 100,---• DM bis
  über      1 200,--· DM bis
  über      1 300,--- DM bis
  über      1 400,- -DM bis
  über      1 500,--- DM bis
  über      1 600,--- DM bis
  übecr     1 700,---- DM bis
  über      1 800,-- DM bis
  über      1 900,- - DM bis
  über      2 000,-- DM bis

  uhcr      2 100,-- DM bis
  über      2 200,--- DM bis
  über      2 300,--· DM bis
  über      2 400,------ DM bis
  über      2 500,- DM bis
  über      2 600,---· DM bis
  ü br,r    2 700,--- DM bis
  über      2 800,---- DM bis
  ülwr      2 900,---- DM bis
  ülwr      3 000,-- DM bis

  über      3 100,--- DM bis
  über      3 200,-- DM bis
  über      3 300,- DM bis
  über      3 400,--- DM bis
  über      3 500,-- DM bis
  über      3 600,- DM bis
  über      3 700,--- DM bis
  über      3 800,--· DM bis
  über      3 900,-- DM bis
  über      4 000,--- DM bis

  über      4 100,--- DM bis
  über      4 200,- DM bis
  über      4 300,- DM bis
  über      4 400,-- DM bis
  über      4 500,- DM bis
  über      4 600,- DM bis

           2:

                                             „Anlage 2
                                        (zu § 12 Abs. 2)

      TabeUe

    bei Gegenständen im Wert

                               3,-DM
  200,-- DM einschließlich     6,-DM
  300,- DM einschließlich      9,-DM
  400,-- DM einschließlich    12,-DM
  500,- DM einschließlich     15,-DM
  600,- DM einschließlich     18,-DM
  700,-- DM einschließlich    21,-DM
  800,- DM einschließlich     24,-DM
  900,-- DM einschließlich    27,-DM
1 000,- DM einschließlich     30,-DM
1 l 00,-- DM einschließlich   33,--DM

1 200,-- DM einschließlich    36,--DM
1 300,- DM einschließlich     39,-DM
1 400,-- DM einschließlich    42,-DM
l 500,-- DM einschließlich    45,-DM
1 600,- DM einschließlich     48,-DM
1 700,- DM einschließlich     51,-DM
1 800,- DM einschließlich     54,-DM
1 900,- DM einschließlich     57,-DM
2 000,-- DM einschließlich    60,-DM
2 100,- DM einschließlich     63,-DM

2 200,-- DM einschließlich    66,-DM
2 300,-- DM einschließlich    69,-DM
2 400,- DM einschließlich     72,-DM
2 500,- DM einschließlich     75,-DM
2 600,- DM einschließlich     78,-DM
2 700,- DM einschließlich     81,-DM
2 800,- DM einschließlich     84,-DM
2 900,- DM einschließlich     87,-DM
3 000,- DM einschließlich     90,-DM
3 100,- DM einschließlich     93,-DM

3 200,- DM einschließlich 96,-DM
3 300,-- DM einschließlich 99,-DM
3 400,- DM einschließlich 102,- DM
3 500,- DM einschließlich 105,- DM
3 600,-- DM einschließlich 108,- DM
3 700,- DM einschließlich 111,- DM
3 800,- DM einschließlich 114,- DM
3 900,- DM einschließlich 117,- DM
4 000,- DM einschließlich 120,- DM
4 100,- DM einschließlich 123,- DM

4 200,- DM einschließlich 126,- DM
4 300,- DM einschließlich 129,- DM
4 400,- DM einschließlich 132,- DM
4 500,- DM einschließlich 135,- DM
4 600,- DM einschließlich 138,- DM
4 700,- DM einschließlich 141,- DM
BGBl. 1975, Seite 2234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2234
2234                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

       ülH)r   4 700,    DM bis
       über    4 800,- --DM bis
       über    4 900,    DM bis
       über    5 000,-- DM bis

       über    5 100,-- - DM bis
       über    5 200,---- DM bis
       über    5 300,-- DM bis
       über    5 400,-- DM bis
       über    5 500,--- DM bis
       über    5 600,--- DM bis
       über    5 700,-- DM bis
       über    5 800,--- DM bis
       über    5 900,-- DM bis
       über    6 000,- DM bis

       über 6 100,---- DM bis
       über 6 200,--- DM bis
       über 6 300,--· DM bis
       über 6 400,-- DM bis
       über 6 500,-- DM bis
       über 6 600,-- DM bis
       über 6 700,- DM bis
       über 6 800,- DM bis
       über 6 900,- DM bis
       über 7 000,- DM bis

       über    7 100,- DM bis
       über    7 200,--- DM bis
       über    7 300,-- DM bis
       über    7 400,- DM bis
       über    7 500,- DM bis
       über    7 600,- DM bis
       über    7 700,- DM bis
       über    7 800,- DM bis
       über    7 900,-- DM bis
       über    8 000,--- DM bis

       über    8 100,----- DM bis
       über    8 200,-- DM bis
       über    8 300,--- DM bis
       über    8 400,- DM bis
       über    8 500,- DM bis
       über    8 600,----- DM bis
       über    8 700,--- DM bis
       über    8 800,-- DM bis
       über    8 900,-- DM bis
       über    9 000,--- DM bis

4 800,-- DM einschließlich 144,- DM
4 900,- DM einschließlich 147,- DM
5 000,-- DM einschließlich 150,- DM
5 100,- DM einschließlich 153,- DM

5 200,-- DM einschließlich 156,-- DM
5 300,-- DM einschließlich 159,- DM
5 400,- DM einschließlich 162,-- DM
5 500,--- DM einschließlich 165,- DM
5 600,- DM einschließlich 168,- DM
5 700,- DM einschließlich 171,-- DM
5 800,-- DM einschließlich 174,- DM
5 900,-- DM einschließlich 177 , - DM
6 000,- DM einschließlich 180,- DM
6 100,- DM einschließlich 183,- DM

6 200,-- DM einschließlich 186,- DM
6 300,- DM einschließlich 189,- DM
6 400,- DM einschließlich 192,- DM
6 500,- DM einschließlich 195,- DM
6 600,- DM einschließlich 198,- DM
6 700,- DM einschließlich 201,- DM
6 800,- DM einschließlich 204,- DM
6 900,- DM einschließlich 207 , - DM
7 000,- DM einschließlich 210,- DM
7 100,- DM einschließlich 213,- DM

7 200,- DM einschließlich 216,- DM
7 300,- DM einschließlich 219,- DM
7 400,- DM einschließlich 222,- DM
7 500,- DM einschließlich 225,- DM
7 600,- DM einschließlich 228,- DM
7 700,- DM einschließlich 231,- DM
7 800,- DM einschließlich 234,- DM
7 900,- DM einschließlich 237 , - DM
8 000,- DM einschließlich 240,- DM
8 100,- DM einschließlich 243,- DM

8 200,- DM einschließlich 246,- DM
8 300,- DM einschließlich 249,- DM
8 400,- DM einschließlich 252,- DM
8 500,- DM einschließlich 255,- DM
8 600,- DM einschließlich 258,- DM
8 700,- DM einschließlich 261,- DM
8 800,- DM einschließlich 264,- DM
8 900,- DM einschließlich 267,- DM
9 000,- DM einschließlich 270,- DM
9 100,- DM einschließlich 273,- DM
       über 9 100,-- DM bis 9 200,- DM einschließlich 276,- DM
       über 9 200,-- DM bis 9 300,- DM einschließlich 279,- DM
       über 9 300,- DM bis 9 400,- DM einschließlich 282,- DM
       über 9 400,- DM bis 9 500,- DM einschließlich 285,- DM
       über 9 500,- DM bis 9 600,- DM einschließlich 288,- DM
       über 9 600,- DM bis 9 700,- DM einschließlich 291,- DM
       über 9 700,- DM bis 9 800,- DM einschließlich 294,- DM
       über 9 800,- DM bis 9 900,- DM einschließlich 297,- DM
       über 9 900,- DM bis 10 000,- DM einschließlich 300,- DM
       über 10 000,- DM bis 10 100,- DM einschließlich 303,- DM
       über 10 100,- DM bis 10 200,- DM einschließlich 306,- DM
       über 10 200,- DM bis 10 300,- DM einschließlich 309,- DM
       über 10 300,- DM bis 10 400,- DM einschließlich 312,- DM
       über 10 400,- DM bis 10 500,- DM einschließlich 315,- DM
       über 10 500,- DM bis 10 600,- DM einschließlich 318,- DM
       über 10 600,- DM bis 10 700,- DM einschließlich 321,- DM
BGBl. 1975, Seite 2235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2235
           Nr. 99 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975   2235

u1ber 10 700, DM bis 10 800,- DM einschließlich 324,-- DM
über lO 800,--- DM bis 10 900,-- DM einschließlich 327,- DM
über 10 900, -- DM bis 11 000,-- DM einschließlich 330,-- DM
über 1 l 000, DM bis 11 100,- DM einschließlich 333,- DM

über 11 100,--- DM bis 11 200,-- DM einschließlich 336,-- DM
über 11 200, - DM bis 11 300,- DM einschließlich 339,- DM
über 11 300,-- DM bis 11 400,-- DM einschließlich 342,- DM
über 11 400, DM bis 11 500,- DM einschließlich 345,- DM
über 11 500, DM bis 11 600,- DM einschließlich 348,-- DM
übn 11 600, DM bis 11 700,-- DM einschließlich 351,- DM
über 11 700,- - DM bis 11 800,- DM einschließlich 354,- DM
über 11 BOO,    DM bis 11 900,-- DM einschließlich 357,- DM
über 11 900,- - DM bis 12 000,- DM einschließlich 360,- DM
über 12 000,-- DM bis 12 100,- DM einschließlich 363,- DM

über 12 100,---- DM bis 12 200,- DM einschließlich 366,- DM
über 12 :wo, DM bis 12 300,- DM einschließlich 369,- DM
über 12 :mo,-- DM bis 12 400,- DM einschließlich 372,- DM
über 12 400,----- DM bis 12 500,- DM einschließlich 375,- DM
über 12 500,-- - DM bis 12 600,-- DM einschließlich 378,- DM
über 12 600,-- DM bis 12 700,-- DM einschließlich 381,- DM
ü her 12 700,- DM bis 12 800,-- DM einschließlich 384,- DM
über 12 800,-- DM bis 12 900,- DM einschließlich 387,- DM
über 12 900,--- DM bis 13 000,-- DM einschließlich 390,- DM
über 13 000,-- DM bis 13 100,- DM einschließlich 393,- DM

über 13 100, --- DM bis 13 200,- DM einschließlich 396,- DM
über 13 200,--- DM bis 13 300,- DM einschließlich 399,- DM
über 13 300,--- DM bis 13 400,- DM einschließlich 402,- DM
über 13 400,-- DM bis 13 500,- DM einschließlich 405,- DM
über 13 500,----- DM bis 13 600,- DM einschließlich 408,- DM
über 13 600,- DM bis 13 700,- DM einschließlich 411,- DM
über 13 700,- DM bis 13 800,- DM einschließlich 414,- DM
über 13 800,- DM bis 13 900,-- DM einschließlich 417,-- DM
über 13 900,- - DM bis 14 000,- DM einschließlich 420,- DM
über 14 000,-·· DM bis 14 100,- DM einschließlich 423,- DM

über 14 100,--- DM bis 14 200,-- DM einschließlich 426,- DM
über 14 200,-- DM bis 14 300,- DM einschließlich 429,- DM
über 14 300,---- DM bis 14 400,- DM einschließlich 432,- DM
über 14 400,---- DM bis 14 500,- DM einschließlich 435,- DM
über 14 500,--- DM bis 14 600,- DM einschließlich 438,- DM
über 14 600,-- DM bis 14 700,- DM einschließlich 441,- DM
über 14 700,-- DM bis 14 800,- DM einschließlich 444,- DM
über 14 800,---- DM bis 14 900,- DM einschließlich 447,- DM
über 14 900,-- DM bis 15 000,- DM einschließlich 450,- DM
über 15 000,--- DM bis 15 100,- DM einschließlich 453,- DM

über 15 100,- DM bis 15 200,- DM einschließlich 456,- DM
über 15 200,-- DM bis 15 300,- DM einschließlich 459,- DM
über 15 300,-- DM bis 15 400,- DM einschließlich 462,- DM
über 15 400,-- DM bis 15 500,- DM einschließlich 465,- DM
über 15 500,-- DM bis 15 600,- DM einschließlich 468,- DM
über 15 600,- DM bis 15 700,- DM einschließlich 471,- DM
über 15 700,--- DM bis 15 800,- DM einschließlich 474,- DM
über 15 800,----- DM bis 15 900,- DM einschließlich 477,- DM
über 15 900,- DM bis 16 000,- DM einschließlich 480,- DM
über 16 000,- DM bis 16 100,- DM einschließlich 483,- DM

über 16 100,- DM bis 16 200,- DM einschließlich 486,- DM
über 16 200,-- DM bis 16 300,- DM einschließlich 489,- DM
über 16 300,- DM bis 16 400,- DM einschließlich 492,- DM
über 16 400,- DM bis 16 500,- DM einschließlich 495,- DM
über 16 500,- DM bis 16 600,- DM einschließlich 498,- DM
über 16 600,-- DM                                500,-DM."

BGBl. 1975, Seite 2236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2236
2236                                    Bundesgesetzblatt,

                             §4
  Das Gcsdz iibn die Kosten in Angelegenheiten
der frpi w i II igPn GerichlsbctrkPit wird wie folgt ge-
i:inderl:

 1. § 8 wird wie folgt gcündcrt:

     a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „fünf-

        zig Deutsche Mark" durch die Worte „ein-

        hundert Deutsche Mark" ersetzt.

     b) An die St(-~Jle des Absatzes 3 Satz 4 treten
            folgende S~itze 4 und 5:
            ,,Das Verfahren ütwr die Beschwerde ist ge-
            bührenfrei. Eine Kostenerstattung findet
            nicht sta lt."

 2. § 14 wird wie folgl geJndcrl:

     a) Absatz 2 Sdtz 2 bis 4 1Jllt fort.
     b) Absatz 4 Satz 2 fi-jJJt forl.
     c) Als Absatz 5 wird eingefügt:
         ,, (5) Dus Verfahren über die Erinnerung und
        die fü~schwerde ist gebührenfrei. Kosten
        werden nicht erstatt(-\l,"
     d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

 3. In § 30 Abs. 2 wenkm die Worte „3 000 Deut-
    sche Mark" durch die Worte „5 000 Deutsche
    Mark" ersetzt.

 4. § 31 wird wie folgt gc~inclert:
     a) An die Stelle des Absatzes 1 Satz 2 treten
        folgende Sätze 2 und 3:

        „Die Festsetzung kann von dem Gericht, das
        sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren
        wegen der Hauptsache oder wegen der Ent-
        scheidung über den Geschäftswert, den Ko-
        stenansatz oder die Kostenfestsetzung in der
        Rechtsmittelinstanz   schwebt,    von   dem
        Rechtsmittelgericht von Amts wegen geän-
        dert werden. Die Änderung ist nur innerhalb
        von sechs Monaten zulässig, nachdem die
        Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft
        erlangt oder das Verfahren sich anderweitig
        erledigt hat."

     b) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3
        angefügt:

        ,,Das Verfahwn über die Beschwerde ist ge-
        bührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."

 5. In § 33 Satz 1 werden die Worte „drei Deutsche
    Mark" durch die Worte „zehn Deutsche Mark"
    ersetzt.

 6. In § 47 werden die Worte „6 000 Deutsche
    Mark" durch die Worte „ 10 000 Deutsche Mark"
    ersetzt.

 7. In § 51 Abs. 5, § 55 Abs. 2, §§ 83, 84 Abs. 5
    Satz 2 und 3, § 126 Abs. 3 Satz 2, § 144 Abs. 4
    Satz 1 und § 152 Abs. 1 wird das Wort „Schreib-
    gebühren" jeweils durch das Wort „Schreibaus-
    lagen" ersetzt.
Jahrgang 1975, Teil I

   8. In § 52 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,4 Deut.-
      sehe Mark" durch die Worte „10 Deutsche
      Mark" ersetzt.

   9. § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

       ,, (1) Für die Beglaubigung von Abschriften

      wird, soweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine

      Gebühr von 50 Deut.sehe Pfennig für jede ange-

      fangene Seite erhoben. Mindestens werden 10
      Deutsche Mark erhoben."

  10. In §§ 56, 72, 73 Satz 1, § 84 Abs. 5 Satz 1, § 89
      Abs. 1, § 126 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte
      „3 bis 25 Deutsche Mark" jeweils durch die
      Worte „10 bis 30 Deutsche Mark" ersetzt.

  11. § 73 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 wird das Wort „Schreibgebühren"
         durch das Wort „Schreibauslagen" ersetzt.
      b) In Satz 2 wird das Wort „Gebührenfrei"
         durch die Worte „Frei von Gebühren und
         Schreibauslagen" ersetzt.

  12. In § 82 werden ersetzt:

      a) In Absatz 1 Satz 1 die Worte „3 Deutsche
         Mark" durch die Worte „ 10 Deutsche Mark";
      b) in Absatz 1 Satz 2 die Worte „30 Deutsche
         Pfennig" durch die ·worte „60 Deutsche
         Pfennig" und die Worte „3 Deutsche Mark"
         durch die Worte „ 10 Deutsche Mark";

      c) in Absatz 2 die Worte „6 Deutsche Mark"
         durch die Worte „ 10 Deutsche Mark" und
         die Worte „9 Deutsche Mark" durch die
         Worte „15 Deutsche Mark";
      d) in Absatz 3 die Worte „3 Deutsche Mark"
         durch die Worte „ 10 Deutsche Mark".

  13. § 89 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 wird das Wort „Schreibgebüh-
         ren" durch das Wort „Schreibauslagen" er-
         setzt.

      b) In Absatz 3 wird das Wort „gebührenfrei"
         durch die Worte „frei von Gebühren und
         Schreibauslagen" ersetzt.

  14. § 136 wird wie folgt geändert:

      a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
                        ,,Schreibauslagen".
      b) In Absatz 1 werden die Worte „Als Auslagen
         werden Schreibgebühren erhoben für" er-
         setzt durch die Worte „Schreibauslagen wer-
         den erhoben für".

      c) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
         „1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf
             Antrag erteilt oder angefertigt werden;".
BGBl. 1975, Seite 2237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2237
                               Nr. 99    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                          2237

        ,,(2) FrPi von Schn,ibduslc1uc•n sind

       1. bei Beurkundungen von Verträgen zwei

          Auslerliqungen od(~r Abschriften, bei son-

          sligen lkurkundtrngen eine Ausfertigung

          oder /\ bschrift;

       2. für jeden Beteil iriten eine vollständige
          Ausfertigung oder Abschrift jeder gericht-
          lichen Entscheidung und jedes vor Ge-
          richt c1bgeschlosscnen Vergleichs;
          eirn:~ Ausfertigung ohne Entscheidungs-
          gründe;

          eine weitere vollständige Ausfertigung
          oder Abschrift bei Vertretung durch einen
          Bevollmächtigten;
          eine Abschrift jeder Niederschrift über
          eine Sitzung."

   e) Absatz 3 erh~ilt folgende Fassung:
       ,, (3) Die Schreibauslag<!n betragen für jede
      Seite unabhüngig von der Art und der Her-
      stellung eirw Deutsche Mark."
    f) .AbsJl.ze 4 bis Ci und B lallen fort.
   g) Der bisherig(! Absatz 7 wird Absatz 4.

   h) Folgender J\bsc.llz 5 wird angefügt:

         ,, (5) Werden für Ausfertigungen oder Ab-
       SC.friften Entwürfe verwendet, die der An-
       tragsteller dem Gericht zur Verfügung ge-
       stellt hat und die nur durch Geschäftsnum-
       mer, Zeitangaben, Kostenrechnung, Ausferti-
       gungs- oder Beglaubigungsvermerk und
       Unterschrift des ausfertigenden Beamten zu
       ergänzen sind, so werden Schreibauslagen
       nicht erhoben."

15. § 137 wird wie folgt geündert:

   a) Nummer 2 erlüilt folgende Fassung:

       „2. Postgebühren für Zustellungen durch die
           Post mit Zustellungsurkunde; dieselben
           Belrä9e werden auch für Zustellungen
           durch Justizbcd iPnstete nach §§ 211, 212

           der Zivilprozcßordnung erhoben;".

   b) Der Numrner 4 wird folgender Satz angefügt:
       ,,sind die Aufwendungen durch mehrere Ge-
       schäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene
       Rechtssachen beziehen, so werden die Auf-

       wendungen auf die mehreren Geschäfte

       unter Berücksichtigung der auf die einzelnen
       Geschäfte verwendeten Zeit angemessen
       verteilt;".
   c) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
       ,,sind die Aufwendungen durch mehrere Ge-
       schäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene

       Rechtssachen beziehen, so werden die Auf-

       wendungen auf die mehreren Geschäfte un-

       ter Berücksichtigung der Entfernungen und
       der auf die einzelnen GcschMte verwendeten
       Zeit angemessen verteilt;".
   d) Die Nummer 6 fällt fort; die Nummern 7 bis
      11 werden zu Nummern G bis 10.

    e) Nach Ersetzung des Punktes in der neuen
       Nummer 10 durch ein Semikolon werden fol-

       gende Nummern 11 und 12 angefügt:

        „ 11. die Beträge, die anderen inländischen

              Behörden, öffentlichen Einrichtungen

              oder Beamten als Ersatz für Auslagen

              der in den Nummern 1 bis 10 bezeichne-
              ten Art zustehen, und zwar auch dann,
              wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,
              der Verwaltungsvereinfachung und der-
              gleichen keine Zahlungen zu leisten
              sind; diese Beträge sind durch die
              Höchstsätze für die bezeichneten Aus-
              lagen begrenzt;

         12. Beträge, die ausländischen Behörden,
             Einrichtungen oder Personen im Aus-
             land zustehen, sowie Kosten des Rechts-
             hilfeverkehrs mit dem Ausland, und
             zwar auch dann, wenn aus Gründen der
             Gegenseitigkeit, der Verwaltungsver-
             einfachung und dergleichen keine Zah-
             lungen zu leisten sind."

16. § 138 fällt fort.

17. In § 139 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte

    ,,4 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Deut-
    sche Mark" ersetzt.

18. In § 143 werden nach den Worten „31 (Festset-
    zung des Geschäftswerts)," die Worte ,,§ 136
    Abs. 5 (Schreibauslagen bei zur Verfügung ge-
    stellten Entwürfen)," eingefügt.

19. In § 146 Abs. 1 Satz 1 werden die Eingangs-
    worte „Bei Grundstücksveräußerungen" durch
    die folgenden Worte ersetzt: ,,Bei der Veräuße-
    rung von Grundstücken und Erbbaurechten so-

    wie bei der Bestellung von Erbbaurechten".

20. § 149 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    ,, Werden an den Notar Zahlungen geleistet,

    so erhält er für die Auszahlung oder Rückzah-
    lung bei Beträgen
    bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich
                                    1 vom Hundert,

    von dem Mehrbetrag bis zu 20 000 Deutsche

    Mark einschließlich       0,5 vom Hundert,

    von dem Mehrbetrag über 20 000 Deutsche
    Mark                  0,25 vom Hundert."

21. § 150 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

     ,, (1) Für die Erteilung einer Bescheinigung

    nach § 21 der Bundesnotarordnung erhält der

    Notar eine Gebühr von 10 Deutsche Mark."

22. In § 153 Abs. 2 werden die Worte „Reisekosten-
    stufe C" durch die Worte „Reisekostenstufe B"
    ersetzt.
BGBl. 1975, Seite 2238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2238
                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil [

n. Dii· An!i:HJ('. zu§ 32 wird wie folgt geändert:
    a) Die \•\'orte .,lns 211 50 Deutsche Markii bis ,.,bis zu 100 000 Deutsche Mark einschließlich
       200 Deutsche t\link" werden durch folgende \'Vorte ersetzt:

       „ his zu      500 Deutsche Mark einschließlich 10 Deutsche Mark
        bis 7.U     1 000 Dt:utsche Mark einschließlich 20 Deutsche Mark
        his i'.tl   2 000 Denlscbe Mark einschließlich 26 Deutsche Mark
        bis zu      3 000 Deutsche Mark einschließlich 31 Deutsche Mark
        bis zu      4 000 Deutsche Mark einschließlich 36 Deutsche Mark
        bis zu      6 000 DE~utsche Mark einschließlich 45 Deutsche Mark
        bis ?U      B 000 Dciutsche Mark einschließlich 53 Deutsche Mark
        bis zu 10 000 De1Jtsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark
         bis zu 15 000 Deutsche Mark einschließlich 75 Deutsche Mark
         bis zu 20 000 Deutsche Mark einschließlich 90 Deutsche Mark
        bis zu 25 000 Deutsche Mark einschließlich 105 Deutsche Mark
         bis zu 30 000 Deutsche Mark einschließlich 115 Deutsche Mark
         bis zu 35 000 Deutsche Mark einschließlich 125 Deutsche Mark
         bis zu 40 000 Deutsche Mark einschließlich 135 Deutsche Mark
         bis zu 50 000 Deutsche Mark einschließlich 150 Deutsche Mark
         bis zu 60 000 Deutsche Mark einschließlich 165 Deutsche Mark
         bis zu 70 000 Deutsche Mark einschließlich 180 Deutsche Mark
         bis zu 80 000 Deutsche Mark einschließlich 195 Deutsche Mark
         bis zu 90 000 Deutsche Mark einschließlich 210 Deutsche Mark
         bis zu 100 000 Deut.sehe Mark einschließlieh 225 Deutsche Mark".

    b) Die \1Vorte „von dem Mehrbetrag für je 10 000 Deutsche Mark" bis „auf volle 10 000 Deut-
       sche Mark aufzurunden." werden durch folgende Worte ersetzt:

        ,,von dem Mehrbetrag bis 10 Millionen Deutsche Mark
              für je 10 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,,
         von dem Mehrbetrag bis 40 Millionen Deutsche Mark
             für je 20 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,
         von dem :\1ehrbetrag bis 60 Millionen Deutsche Mark
             für je 40 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,
         von dem Mehrbetrag bis 100 Millionen Deutsche Mark
             für je 100 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,
         von dem Mehrbetrag bis 500 Millionen Deutsche Mark
             für je 500 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,
         von dem \.1ehrbetrag über 500 Millionen Deutsche Mark
             für je 1 Million Deutsche Mark 15 Deutsche Mark.

         \IVede über 100 000 Deutsche Mark sind auf volle 10 000 Deutsche Mark,
         \Verte über 10 J\fülionen Deutsche Mark sind auf volle 20 000 Deutsche Mark,
         \Verte über 40 MiHionen Deutsche Mark sind auf volle 40 000 Deutsche Mark,
         VVerte über GO l\,Idlionen Deutsche Mark sind auf volle 100 000 Deutsche Mark,
         Werte über 100 l\fühonen Deutsche :tvfo.rk sind auf volle 500 000 Deutsche Mark,
         \1\/erte über 500 l\fü !ionen Deutsche Mark sind auf eine volle Million Deutsche Mark
         auf nnunden.   11

BGBl. 1975, Seite 2239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2239
                             Nr. 99   Tag der Ausgabe:

                          §5
   Das Gesetz ü b<'r die Entsch~id igung der ehrenamt-
lichen Richter wird wie folgt gei:indert:

1. In § 3 Abs. 3 Salz 1 werden die Worte „0,25
   Deutsche Mark" durch die Worte „0,32 Deutsche

  Mark" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 4 werden die
   Worte „Reisekostenstufe C" jeweils durch die

   Worte „Reisekostenstufe B" ersetzt.

3. In § 7 werden die Worte „Reisekostenstufe D"
   durch die WorlJ! ,, ReisekoslPnstufe C" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geündert:
  a) Absatz l Satz 3 fällt fort.
  b) Nach Absdlz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
     gefügt:
     ,,Die Beschwerde ist nicht an eine Frist ge-
     bunden."
  c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
      ,,(5) Das Verft1hren über die Beschwerde ist
     gehührenfn,i. Koslen werden nicht erstattet."

                          § 6

  Das Gesetz über die~ Enlscl1üdigung von Zeugen
und SachversUindiqen wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geünderl:

  a) Absatz 3 c~rhült folgende Fassung:

      ,, (3) Ist ein Verdienstausfall nicht eingetre-
     ten, erhalten Zeugen die nach dem geringsten
     Satz bemessene Entschädigung, Hausfrauen
     6 Deutsche Mark je Stunde, es sei denn, daß
     der Zeuge durch die Heranziehung ersichtlich
     keine Nachteile erlitten hat."
  b) Als Absatz 4 wird eingefügt:
      ,,(4) Gefangene, die keinen Verdienstausfall
     aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
     haben, erhalten Ersatz einer entgangenen Zu-
     wendung der Vollzugsbehörde."
  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

2. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
     ,,2. für das schriftliche Gutachten, für Ab-
          schriften und Ablichtungen, die auf Erfor-
          dern gefertigt worden sind, sowie für eine
          Abschrift oder Ablichtung für die Hand-

          akten des Sachverständigen jeweils der
          für die Schreibauslagen im Gerichtsko-
          stengesetz bestimmte Betrag;".
  b) Absatz 1 Nr. 3 fällt fort; die folgende Num-
     mer 4 wird Nummer 3.
  c) In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 1
     Nr. 4" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 3" er-
     setzt.

3. In § 9 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „0,25
   Deutsche Mark" durch die Worte „0,32 Deutsche
   Mark" ersetzt.
Bonn, den 21. August 1975                            2239

  4. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Reise-
     kostenstufe C" durch die Worte „Reisekosten-
     stufe B" ersetzt.

  5. § 16 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 fallen die Sätze 4 und 5 fort.

     b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
        gefügt:

        ,,Die Beschwerde ist nicht an eine Frist ge-

        bunden."
    c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        ,, (5) Das Verfahren über die Beschwerde ist
       gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."

                            §1
    In § 107 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungs-
  gesetzes werden die Worte „0,25 Deutsche Mark"
  durch die Worte „0,32 Deutsche Mark" ersetzt.

                            §8
    In § 42 Abs. 2 des Patentgesetzes wird nach
  Satz 2 folgender Satz eingefügt:
  „Statt einer zweifachen Gebühr für das Urteil wird

  jedoch eine vierfache Gebühr erhoben."

                            §9
    Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Er-
  gänzung     kostenrechtlicher   Vorschriften     vom

  26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), zuletzt ge-
  ändert durch das Gesetz zur Änderung der Bundes-
  rechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung
  für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom
  24. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2013), wird
  wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

         ,, (2) Die volle Gebühr beträgt bei einem
        Gegenstandswert
        bis 200 Deutsche Mark 20 Deutsche Mark
        bis 300 Deutsche Mark 30 Deutsche Mark
        bis 500 Deutsche Mark 40 Deutsche Mark
        bis 700 Deutsche Mark 45 Deutsche Mark
        bis 900 Deutsche Mark 50 Deutsche Mark
        bis 1 200 Deutsche Mark 57 Deutsche Mark
        bis 1 600 Deutsche Mark 66 Deutsche Mark

        bis 2 000 Deutsche Mark 75 Deutsche Mark

        bis 2 400 Deutsche Mark 83 Deutsche Mark
        bis 2 800 Deutsche Mark 91 Deutsche Mark
        bis 3 200 Deutsche Mark 99 Deutsche Mark
        bis 3 600 Deutsche Mark 107 Deutsche Mark
        bis 4 000 Deutsche Mark 114 Deutsche Mark
        bis 4 400 Deutsche Mark 121 Deutsche Mark
        bis 4 800 Deutsche Mark 128 Deutsche Mark
        bis 5 200 Deutsche Mark 135 Deutsche Mark

        bis 5 600 Deutsche Mark 142 Deutsche Mark
        bis 6 400 Deutsche Mark 156 Deutsche Mark.•
BGBl. 1975, Seite 2240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2240
2240                               Bundesgesetzblatt,

  b) ln Abscil.z 3 werden die Worte „ 10 Deutsche
       Mark" durch die Worte „ 15 Deutsche Mark"
       die Worte „15 Deutsche Mark" durch di~
       \!\'orte „35 Deutsche Mark" und die Worte
       „30 Deutsche Mark" durch die Worte
       ,,55 D(~utsche Mark" ersetzt.

2. § 2 erhült folgende Fassung:

                          ,,§ 2

               Verfahren vor Gerichten

               der Sozialgerichtsbarkeit

    (1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozial-
  gerichtsbarkeit bemessen sich die Gebühren und
  Auslagen eines Rechtsbeistandes nach der Bun-
  desgebührenordnung für Rechtsanwälte mit fol-
  gender Maßgabe:
   a) die Gebühr beläuft sich auf 80 vom Hundert
      der in § 116 der Bundesgebührenordnung für
      Rechtsanwälte bestimmten Beträge;
   b) für Reisekosten gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

     (2) Vereinbart der Rechtsbeistand mit seinem

   Auftraggeber eine Vergütung, die die gesetzliche

   Vergütung nach Absatz 1 überschreitet, so hat

   der Rechtsbeistand den Auftraggeber vor Ab-

   schluß der Vereinbarung hierauf hinzuweisen.

   Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und
   muß die Bestätigung enthalten, daß der Auftrag-
   geber gemäß Satz 1 belehrt worden ist. Weitere
   z.usätze _darf die Vereinbarung nicht enthalten;
   sie darf msbesondere nicht in der Vollmacht oder
   in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen
   umfaßt, enthalten sein. Die vereinbarte Vergü-
   tung darf den dreifachen Betrag der nach Ab-
   satz 1 Buchstabe a zustehenden Gebühr nicht
   übersteigen.

     (3) Eine Vereinbarung, die nicht dem Absatz 2

   entspricht, begründet keine Verpflichtung des

   Auftraggebers.

     (4) Ist eine vereinbarte Vergütung unter
   Berücksichtigung aller Umstände unangemessen
   hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den ange-
   messenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen

   Vergütung herabgesetzt werden.
     (5) Eine Vereinbarung, durch die die Höhe der
   Vergütung vom Ausgang der Sache oder sonst
   vom Erfolg der Tätigkeit des Rechtsbeistandes
   abhängig gemacht wird, ist nichtig."

                          § 10

   Artikel XI des Gesetzes zur Änderung und Er-
 gänzung     kostenrechtlicher  Vorschriften  vom
 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861) wird wie

 folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „des Ge-
      setzes über die Entschädigung der ehrenamt-
      lichen Beisitzer bei den Gerichten'' durch die
      Worte „des Gesetzes über die Entschädigung
      der ehrenamtlichen Richter" ersetzt.
Jahrgang 1975,, TeH I

     b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 dui·ch
        folgenden Satz 3 ersetzt:
        ,,§ 14 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung      ent-
        sprechend.

  2. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
     „Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem

     mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann
     die Entscheidung über das Rechtsmittel der wei-
     teren Beschwerde nach§§ 14, 156 der Kostenord-

     nung und nach Artikel XI § 1 dieses Gesetzes,

     der Beschwerde nach § 4 des Gerichtskosten-
     gesetzes, nach § 14 der Kostenordnung, nach
     § 16 des Gesetzes über die Entschädigung von
     Zeugen und Sachverständigen und nach § 12 des
     Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamt-
     lichen Richter einem der mehreren Oberlandes-
     gerichte oder an Stelle eines solchen Oberlandes-
     gerichts einem obersten Landesgericht zugewie-
     sen werden."

                                § 11

      Die Verordnung über Kosten im Bereich der Ju-

   stizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetz-

   blatt I S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 118

   des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom

   2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie

   folgt geändert:

   1. § 4 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
          ,, (1) Schreibauslagen werden für Ausf erh-
         gungen und Abschriften erhoben, die auf be-
         sonderen Antrag erteilt oder angefertigt wer-
         den."

      b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

          ,, (2) Die Höhe der Schreibauslagen bestimmt

         sich nach § 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenord-

         nung."
      c) In Absatz 3 wird das Wort „Schreibgebühr"
         durch das Wort „Schreibauslage", in Absatz 4
         das Wort „Schreibgebühren" durch das Wort

         ,,Schreibauslagen" ersetzt.

   2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
       ,,(1) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gi.U
      § 137 Nr. 1 bis 5, 8, 9, 11 und 12 der Kostenord-
                           11
      nung entsprechend.

   3. In § 8 Abs. 3 fallen die Worte ,, , einschließlich

      der Schreibgebühren" fort.

   4. In § 9 wird das Wort „Schreibgebühren" durch
      das Wort „ Schreibauslagen ersetzt
                                       II

   5. § 13 Satz 2 erhält folgende Fassung:
      ,,§ 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5 und 6 der Kosten-

      ordnung gilt entsprechend.''

   6. In § 14 wird die Bezeichnung ,,§ 16''' durch die
      Bezeichnung § 17" ersetzt
                    11
BGBl. 1975, Seite 2241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2241
                              Nr. 99 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975                       2241

7. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt geän-
   dert:
   a) Bei der Nummer 1 fallen in der Spalte „Ge-

      genstand" die Worte ,,- bei Schriftstücken,
      die nicht in deutscher Sprache abgefaßt
      sind ---" und in der Spalte „Gebühren" die
      Worte „0,50 DM für jede angefangene Seite,
      mindestens 3 DM" fort. In der Spalte „Gebüh-
      ren" werden die Worte „0,30 DM" durch die
      Worte „0,50 DM für jede angefangene Seite,
      mindestens 5 DM" ersetzt. In der Spalte „Ge-
      genstand" wird das Wort „Schreibgebühren"
      durch das Wort „Schreibauslagen" ersetzt.

  b) Bei der Nummer 5 wird in der Spalte „Gegen-
     stand" das Wort „Schreibgebühren" durch
     das Wort „Schreibauslagen" ersetzt.

                           § 12
  § 35 Abs. 4 Satz 2 und § 38 Abs. 3 des Rechtspfle-
gergesetzes fallen fort.

                           § 13

  Nach § 85 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt wird
folgender§ 85 a eingefügt:
                           ,,§ 85 a
  Die Vorschriften des § 118 des Bundessozialhilfe-
gesetzes über Kostenfreiheit gelten entsprechend
mit der Maßgabe, daß eine Befreiung von Beurkun-
dungs- und Beglaubigungskosten nicht eintritt."

                           § 14

  Nach § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes wird
folgender § 27 f eingefügt:
                       ,,§ 27 f
   Die Vorschriften des § 118 des Bundessozialhilfe-
gesetzes über die Kostenfreiheit gelten entspre-
chend mit der Maßgabe, daß eine Befreiung von Be-
urkundungs- und Beglaubigungskosten nicht ein-
tritt."
                           § 15
  § 110 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
vom 26. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 57) fällt
fort.
                           § 16

  § 304 Abs. 3 der Strafprozeßordnung erhält fol-

gende Fassung:

 ,, (3) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über
Kosten und notwendige Auslagen ist nur zulässig,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes ein-
hundert Deutsche Mark übersteigt."

                           § 17
  § 107 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
   ,, (2) Als Gebühr werden bei der Festsetzung
  einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages
  der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch min-
  destens zehn Deutsche Mark und höchstens zehn-

   tausend Deutsche Mark; die Gebühr darf den Be-
   trag der Geldbuße nicht übersteigen."

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) .Die Nummer 2 erhält folgende Fassung:
       „2. Postgebühren für Zustellungen; wird
           durch Bedienstete der Verwaltungsbe-
           hörde zugestellt, so werden die für Zu-
           stellungen durch die Post mit Zustellungs-
           urkunde entstehenden Postgebühren er-
           hoben;".
   b) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:

      ,,4. die nach dem Gesetz über die Entschädi-
           gung von Zeugen und Sachverständigen
           zu zahlenden Beträge, und zwar auch
           dann, wenn aus Gründen der Gegenseitig-
           keit, der Verwaltungsvereinfachung und
           dergleichen keine Zahlungen zu leisten
           sind; sind die Aufwendungen durch meh-
           rere Geschäfte veranlaßt, die sich auf ver-
           schiedene Rechtssachen beziehen, so wer-
           den die Aufwendungen auf die mehreren

           Geschäfte unter Berücksichtigung der auf
           die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit
           angemessen verteilt;".
   c) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
      ,,sind die Aufwendungen durch mehrere Ge-
      schäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene
      Rechtssachen beziehen, so werden die Auf-
      wendungen auf die mehreren Geschäfte
      unter Berücksichtigung der Entfernungen
      und der auf die einzelnen Geschäfte verwen-

      deten Zeit angemessen verteilt;".
   d) Die Nummer 6 fällt fort; die Num„nern 7 bis
      10 werden zu Nummern 6 bis 9.
   e) Die neue Nummer 8 erhält folgende Fassung:
      „8. die Kosten einer Beförderung von Tieren
          und Sachen, mit Ausnahme der hierbei er-
          wachsenen Postgebühren, der Verwah-
          rung von Sachen, der Bewachung von
          Schiffen und Luftfahrzeugen sowie der
          Verwahrung und Fütterung von Tieren;".
   f) Nach Ersetzung des Punktes in der neuen
      Nummer 9 durch ein Semikolon werden fol-
      gende Nummern 10 und 11 angefügt:
      ,, 10. die Beträge, die anderen inländischen Be-
             hörden, öffentlichen Einrichtungen oder

             Beamten als Ersatz für Auslagen der in

             den Nummern 1 bis 9 bezeichneten Art
             zustehen, und zwar auch dann, wenn aus
             Gründen der Gegenseitigkeit, der Ver-
             waltungsvereinfachung und dergleichen
             keine Zahlungen zu leisten sind; die Be-
             träge sind begrenzt durch die Höchst-
             sätze in den Nummern 1 bis 9;
         11. die Beträge, die ausländischen Behörden,
             Einrichtungen oder Personen im Ausland
             zustehen, sowie Kosten des Amts- und
             Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland,
             und zwar auch dann, wenn aus Gründen
             der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
             vereinfachung und dergleichen keine
             Zahlungen zu leisten sind."
BGBl. 1975, Seite 2242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2242
2242                                Bunde•sgesetzblatt,

                          § 18

  § 147 des Flurbereinigungsgesetzes wird wie folgt

gedndert:
1. Absatz 4 fällt fort.

2. Absatz 5 wird Absatz 4.

                          § 19
  Die Bundesrechtsanwaltsordnung wird wie folgt
geändert:

1. § 192 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „vierzig Deut-
      sche Mark" durch die Worte „sechzig Deut-
      sche Mark" ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Worte „zwanzig Deut-
      sche Mark" durch die Worte „dreißig Deut-
      sche Mark" ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden die Worte „zehn Deutsche
      Mark" durch die Worte „fünfzehn Deutsche
      Mark" ersetzt.

2. In § 193 Abs. 1 werden die Worte „fünf Deutsche
   Mark" durch die Worte „zehn Deutsche Mark"
   ersetzt.

                          § 20

  Die Patentanwaltsordnung wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 145 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „ vierzig Deut-
      sche Mark" durch die Worte „sechzig Deut-
      sche Mark" ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Worte „zehn Deutsche
      Mark" durch die Worte „fünfzehn Deutsche
      Mark" ersetzt.
2. In§ 146 Abs. 1 werden die Worte·,,fünf Deutsche
   Mark" durch die Worte „zehn Deutsche Mark"
   ersetzt.
                          § 21

  In § 118 Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegeset-

zes in der Fassung der Bekanntmachung vom

18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688) wer-

den die Worte „vor Gerichten der Arbeits-, Sozial-

und Finanzgerichtsbarkeit" durch die Worte „vor

Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit"

ersetzt.

                          § 22
   Die Verordnung über gerichtliche Schreibgebüh-
ren vom 5. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 1836), geändert durch Verordnung vom 4. März
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 158), fällt fort.

                          § 23

  § 26 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937
(Reichsgesetzbl. I S. 285), zuletzt geändert durch das
Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 2065), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 und Nummer 11 Buchstabe c wird
   das Wort „Schreibgebühren" jeweils durch das
   Wort „Schreibauslagen" ersetzt.
Jahrgang 1975, Teil I

  2. In Nummer 11 Buchstabe d werden die Worte
     „Schreib- und Postgebühren" durch die Worte

     ,.Schreibauslagen und Postgebühren" ersetzt.

                           § 24

    § 11 Abs. 2 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung
  vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt
  geändert durch Artikel 119 des Einführungsgesetzes
  zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
  gesetzbl. I S. 469), fällt fort.

                           § 25

    § 16 des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für
  die Binnenschiffahrt vom 24. Mai 1933 (Reichs-
  gesetzbl. I S. 289) fällt fort.

                           § 26

    (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
  außer Kraft:

  1. § 104 der Verordnung Nr. 165 über die Verwal-
     tungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone vom
     15. September 1948 (Verordnungsblatt für die bri-
     tische Zone S. 263),

  2. alle bisherigen landesrechtlichen Vorschriften

     über Gebühren und Auslagen vor Gerichten der

     Verwaltungsgerichtsbarkeit für Verfahren nach
     der Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere
     a) das badische Verwaltungsgebührengesetz in
         der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Au-
         gust 1923 (Badisches Gesetz- und Verord-
         nungsblatt S. 283),
     b) die württembergische Landesgebührenord-
         nung vom 22. Dezember 1930 (Württembergi-
         sches Regierungsblatt S. 393),
     c) Artikel 23, 24 des bayerischen Kostengesetzes
         vom 17. Dezember 1956 in der Fassung der
         Bekanntmachung vom 25. Juni 1969 (Bayeri-
         sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165),

     d) § 28 c Abs. 1 und § 28 e des Berliner Gesetzes

         über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom

         8. Januar 1951 in der Fassung des Gesetzes

         vom 19. Juni 1958 (Gesetz- und Verordnungs-

         blatt S. 549) sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 des Berli-

         ner Gesetzes zur Ausführung der Verwal-

         tungsgerichtsordnung vom 22. März 1960 (Ge-
         setz- und Verordnungsblatt S. 269),
     e) die bremische Verwaltungsgerichtskostenord-
         nung in der Fassung vom 31. März 1960 (Ge•
         setzblatt der Freien.Hansestadt Bremen S. 34),
      f} die hessische Verwaltungsgerichtskostenord-
         nung in der Fassung vom 25. August 1966
         (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land

         Hessen I S. 267),
     g) das rheinland-pfälzische Verwaltungsgerichts-
         kostengesetz vom 16. Juli 1952 (Gesetz- und
         Verordnungsblatt der Landesregierung Rhein-
         land-Pfalz S. 111), zuletzt geändert durch Arti-
         kel 2 des Landesgesetzes zur Errichtung eines
         Rechtspflegeministeriums vom 24. Februar
         1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
BGBl. 1975, Seite 2243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2243
                           Nr. 99    Tag der Ausgabe:

     Land Rheinland-Pfalz S. 56), und das rhein-
     land-pfi.ilzische Landf~sgesetz zur Änderung
     des Kostenrechls der Verwaltungsgerichtsbar-
     keit vom 12. Februar 1959 (Gesetz- und Ver-
     ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
     S. 85, berichtigt S. 108),
  h) §§ 19, 23 Abs. 1 des saarländischen Ausfüh-
     rungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsord-
     nung -- Gesetz Nummer 719 - vom 5. Juli
     1960 (Amtsblatt des Saarlandes S. 558),
3. folgende auf Grund des § 38 des Gesetzes über
   Kosten der Gerichtsvollzieher erlassene Verord-
   nungen über Wegegeld

  a) die baden-württembergische Verordnung vom

     25. Juli 1972 (Gesetzbl. S. 425), geändert durch

     die Verordnung vom 25. Oktober 1974 (Ge-

     setzbl. S. 444),

  b) die bayerische Verordnung vom 5. Dezember
     1963 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 228), zu-

     letzt geändert durch die Verordnung vom
     29. November 1973 (Gesetz- und Verord-
     nungsbl. S. 668),
  c) die berlinsche Verordnung vom 13. November
     1957 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 1744), zu-
     letzt geändert durch die Verordnung vom
     27. September 1973 (Gesetz- und Verord-
     nungsbl. S. 1725),
  d) die bremische Verordnung vom 2. Dezember
     1957 (Gesetzbl. S. 158), zuletzt geändert durch
     die Verordnung vom 27. Mai 1971 (Gesetzbl.
     S. 142),

  e) die hamburgische Verordnung vom 8. Dezem-

     ber 1959 (Sammlung des bereinigten hambur-

     gischen Landesrechts I 345~--b), zuletzt geän-
     dert durch die Verordnung vom 19. März 1974

     (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 94),

   f) die hessische Verordnung vom 1. Oktober

      1957 (Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 141),

      zuletzt geändert durch die Verordnung vom

      26. Mai 1971 (Gesetz- und Verordnungsbl. I

      S. 148),
  g) die niedersächsische Verordnung vom 16. Ok-
      tober 1957 (Gesetz- und Verordnungsbl. Sb. I
      S. 492), zuletzt geändert durch die Verord-
      nung vom 7. Dezember 1973 (Gesetz- und Ver-
      ordnungsbl. S. 505),

  h) die nordrhein-wc~stfälische Verordnung vom

      11. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungs-

      blatt S. 260), zuletzt geändert durch die Ver-

      ordnung vom 30. März 1973 (Gesetz- und Ver-

      ordnungsbl. S. 217),

   i) die rheinland-pfälzische Verordnung vom
      17. Juli 1973 (Gesetz- und Verordnungsbl.
      s. 228),
  k) die saarländische Verordnung vom 11. No-

      vember 1958 (Amtsbl. S. 1437), zuletzt geän-

      dert durch die Verordnung vom 17. Dezember

      1974 (Amtsbl. 1975, S. 18),
   J) die schleswig-holsteinische Verordnung vom
      5. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungsbl.
      S. 129), zuletzt geändert durch die Verord-
      nung vom 20. Juli 1973 (Gesetz- und Verord-
      nungsbl. S. 289).
Bonn, den 21. August 1975                         2243

    (2) Ferner tritt mit dem Inkrafttreten dieses Ge-
  setzes Artikel 29 Abs. 2 des bayerischen Kosten-
  gesetzes vom 17. Dezember 1956 in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 25. Juni 1969 (Bayerisches
  Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165) außer Kraft.

                        Artikel 5
           Schluß- und Ubergangsvorschriften

                           §1

     Der nach Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ände-

  rung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965

  (Bundesgesetzbl. I S. 851) durch besonderes Gesetz

  zu bestimmende Zeitpunkt ist der Tag des Inkraft-

  tretens dieses Gesetzes.

                           §2

     (1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkraft-
  treten dieses Gesetzes anhängig geworden sind,
  werden die Gebühren und Auslagen nach bisheri-
  gem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren
  über eine Berufung, eine Revision oder eine Be-
  schwerde, wenn das Rechtsmittel nach dem Inkraft-
  treten dieses Gesetzes eingelegt worden ist.

    (2) Werden in Angelegenheiten, auf die die
  Kostenordnung anzuwenden ist oder vor dem In-
  krafttreten dieses Gesetzes anzuwenden war, Ge-
  bühren für ein Verfahren erhoben, so werden in

  dem gesamten Verfahren die Gebühren und Aus-

  lagen nach bisherigem Recht erhoben, wenn das
  Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

  eingeleitet worden ist.

    (3) In Strafsachen werden die Gebühren und Aus-

  lagen nach bisherigem Recht erhoben, wenn die

  über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem

  Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig gewor-

  den ist.

     (4) Für die Gebühren der Rechtsanwälte gilt das
  bisherige Recht, wenn vor dem Inkrafttreten dieses
  Gesetzes der Auftrag erteilt oder der Rechtsanwalt
  als Armenanwalt oder nach § 11 a des Arbeits-
  gerichtsgesetzes beigeordnet oder in einer Straf-
  sache gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden

  ist. Dies gilt nicht im Verfahren über eine Berufung,

  eine Revision oder über eine Beschwerde gegen

  eine den Rechtszug beendigende Entscheidung,

  wenn das Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten

  dieses Gesetzes eingelegt worden ist. Für die vor
  dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen
  Auslagen des Rechtsanwalts gilt das bisherige
  Recht.

    (5) Im übrigen gilt das bisherige Recht für Ge-

  bühren und Auslagen, die vor dem Inkrafttreten

  dieses Gesetzes fällig geworden sind.

     (6) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen
  Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses
  Gesetzes verkündet, zugestellt oder formlos mitge-
  teilt sind, richtet sich nach den bisher geltenden
  Vorschriften.
BGBl. 1975, Seite 2244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2244
22414

                       §3
   Soweit iu anderen Cesetzen und Verordnungen
t1uf diP durch dieses Gesetz aufgehobenen oder ab-
geänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die
entsprechenden Vorschriflc-n dieses Gesetzes an
ihre Stelle.
                        §4

  Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
das Gerichlskoslengesetz in der sich aus Artikel 1

ergebenden Fassung mit neuem Datum und neuer
Paragraphenfolge bekanntzumachen sowie Unstirn-
mi9keiten des Wortlauts zu beseitigen.
Jahrgang 1975, TeH I

                              §5
    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
  1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
  Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
  oder des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvoll-

  zieher erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
  § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.

                              §6

     Dieses Gesetz tritt am 15.             1975 in
   Kraft.
                               Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
                             setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor·-
                             der1iche Zustimmung erteilt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
                               Bonn, den 20. August 1975
                                     Für den Bundespräsidenten
                                   Der Präsident des
Bundesrates
                                                   Kubel
                                       Für den Bundeskanzler
                                  Der Bundesminister
der Finanzen
                                             Hans Apel
                                    Der Bundesminister der Justiz:
                                                 Dr.

                                  Der Bundesminister
                                                Hans
Vogel

der Finanzen
Apel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1975 I S. 2189. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5caca01136bc2553….