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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1975, S. 2189
BGBl. 1975 I S. 2189 · 247.010 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
1975 Ausgegeben zu Bonn am 21. August 1975
Tag In halt
2189
Z 1997 A
Nr. 99
Seite
20. 8. 75 Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichts-
vollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften . . . . 2189
:rno-1, :rn2-1, :rns-1, 340 .. 1, 3!i0-L 320-1, 361-1, 366-1, 367-t, 300-2, 420-t, 369-1. 360-3, 363-t, 302-2, 2162-1,
11:rn-2, 40:i-9, :112-2, 454-1, 71115-1, 303-8, 424-5-1, 2110-1, 361-2, 300-15, 365-t, 310-15
20. H. 75 Gesetz zur Änd<~rung des Marktstrukturgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2245
71M0 :l
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesq(!S<•tzblat I Teil II Nr. 50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Rcch1svorschriltcn (h~r Europäischen Cemeinschaften . . . . . . . . . . .
Gesetz
zur Änderung des Gerichtskostengesetzes,
des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher,
der Bundesgebü.hrenordnung für Rechtsanwälte
und anderer Vorschriften
Vom 20. August 1975
Der Bunclesti::lg hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskosten9eselz wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 erhült folgfmdc Fassung:
"§ 1
Geltungsbereich
(1) Für das Verfahren
a) vor den ordentlichen Gerichten nach der Zi-
vilprozeßordnung, der Konkursordnung, der
Vergleichsordnung, der Seerechtlichen Ver-
teilungsordnung, dem Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsver-
waltung, der Strafprozeßordnung und dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten,
b) vor den Gerichten der Verwaltungsgerichts-
barkeit nach der Verwaltungsgerichtsord-
nung,
c) vor den Gerichtc~n der Finanzgerichtsbarkeit
nach der Finanzgerichtsordnung
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur
nach diesem Gesetz erhoben.
(2) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen
im Arbeitsgerichts9csetz gellen dfo Vorschriften
dieses Gesetzes über die Erhebung von Kosten
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2248
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2248
für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
nach der Zivilprozeßordnung auch für Verfah-
ren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach
dem Arbeitsgerichtsgesetz."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende
Absätze 1 bis 3 ersetzt:
,, (1) In Verfahren vor den ordentlichen Ge-
richten und den Gerichten der Finanzge-
richtsbarkeit sind von der Zahlung der Ko-
sten befreit der Bund und die Länder sowie
die nach Haushaltsplänen des Bundes oder
eines Landes verwalteten öffentlichen An-
stalten 'und Kassen. Bundesbahn und Bundes-
post sind von der Zahlung der Auslagen
nicht befreit.
(2) Sonstige bundesrechtliche Vorschrif-
ten, durch die für Verfahren vor den ordent-
lichen Gerichten und den Gerichten der Fi-
nanzgerichtsbarkeit eine sachliche oder per-
sönliche Befreiung von Kosten gewährt ist,
bleiben in Kraft. Landesrechtliche Vorschrif-
ten, die für diese Verfahren in weiteren Fäl-
len eine sachliche oder persönliche Befrei-
ung von Kosten gewähren, bleiben unbe-
rührt.
(3) Vor den Gerichten der Verwaltungsge-
richtsbarkeit und den Gerichten für Arbeits-
sachen finden bundesrechtliche oder landes-
rechtliche Vorschriften über persönliche Ko-

2190
sknfrcilwit keine -\nwendung. Vorschriften
über sachliche Kostenfreiheit bleiben unbe-
rührt."
Dt)r
b) /\ lJscdz J wird Absatz 4.
3. "-~i:!c h §] wird folcJenclt'r § 3 c1
,,§ 3 a
I\oslt'nansatz
f l) Außer irr Strafsachen und in gerichtlichen
Vt!rfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid-
ten werden angesetzt
1. die Kosten der ersten Instanz bei dem Ge-
richt, bei dem das Verfahren erster Instanz
anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei
dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem
ersuchten Gericht entstanden sind.
(2) Ist in Strafsachen oder in gerichtlichen
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten eine gerichtliche Entscheidung durch
die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken oder in
Jugendgerichtssachen eine Vollstreckung einzu-
leiten, so werden die Kosten angesetzt
1. in Strafsachen und in gerichtlichen Verfah-
ren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten bei der Staatsanwaltschaft,
2. in Jugendgerichtssachen bei dem Amtsge-
richt, dem der Jugendrichter angehört, der
die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des
Jugendgerichtsgesetzes).
hn übrigen werden die Kosten in diesen Verfah-
ren bei dem Gericht des ersten Rechtszuges an-
gesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei
dem Bundesgerichtshof angesetzt.
(3) Der Kostenansatz kann im Verwaltungs-
weg berichtigt werden, solange nicht eine ge-
richtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht
nach der gerichtlichen Entscheidung über den
Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der
Streitwert anders festgesetzt wird, so kann der
Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden. 11
4. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 4
Erinnerung, Beschwerde
n) Uber Erinnerungen des Kostenschuldners
und der Staatskasse gegen den Kostenansatz
entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten an-
gesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsan-
'N altschaft angesetzt worden, so ist das Gericht
deJ ersten Instanz zuständig. War das Verfahren
]fl erster Instanz bei mehreren Gerichten anhän-
so ist das Gericht, bei dem es zuletzt an-
hängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten
bei den anderen Gerichten angesetzt worden
E;ind.
Jahrgang 1975, Teil I
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinne-
rung können der Kostenschuldner und die
Staatskasse Beschwerde ~inlegen, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert
Deutsche Mark übersteigt. Eine Beschwerde an
einen obersten Gerichtshof des Bundes ist nicht
zulässig. Abweichend hiervon steht den Betei-
ligten gegen den Beschluß eines Finanzgerichts
die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu,
wenn eine der Voraussetzungen des § 115
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung
vorliegt. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist
gebunden. Das Gericht, das über die Erinnerung
entschieden hat, kann der Beschwerde abhelfen.
Im übrigen sind die für die Beschwerde in der
Hauptsache geltenden Verfahrensvorschriften
anzuwenden. Eine weitere Beschwerde findet
nicht statt.
(3) Erinnerung und Beschwerde können zu
Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich,
auch ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten,
eingelegt werden. Sie haben keine aufschieben-
de Wirkung. Der Vorsitzende kann auf Antrag
oder von Amts wegen die aufschiebende Wir-
kung ganz oder teilweise anordnen.
(4) Das Verfahren über die Erinnerung und
über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten
werden nicht erstattet."
5. § 5 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Beschwerde gegen Anordnung
eines Vorschusses oder einer Vorauszahlung
Gegen den Beschluß, durch den die Tätigkeit
des Gerichts auf Grund dieses Gesetzes von der
Zahlung eines Kostenvorschusses oder von
einer Vorauszahlung abhängig gemacht wird,
und wegen der Höhe des Vorschusses oder der
Vorauszahlung findet die Beschwerde statt,
auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstan-
des einhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 bis 7 und Abs. 4 ist anzuwen-
den."
6. Nach § 7 wird folgender§ 7 a eingefügt:
,,§ 7 a
Verweisungen
(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht
oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an
ein erstinstanzliches Gericht desselben oder ei-
nes anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, so ist
das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil
des Verfahrens vor dem übernehmenden Ge-
richt zu behandeln.
(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Ge-
richts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht
gegeben oder das für das Verfahren nicht zu-
ständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die
Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tat-
sächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
Die Entscheidung trifft das Gericht, an das ver-
wiesen worden ist."

Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2191
7. § 9 crh/ill folgende~ Fi.lssung:
,,§ 9
I Iöh<~ der Kosten
(1) Koslcn werden ni.Lcb dem Kostenverzeich-
nis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
(2) Die Gebühren richten sich nach dem Wert
des Streitqcqcnslcmdcs (Streitwert.), soweit
nichts arnlcres bestimm!. ist.. Die Gebühr be-
stimmt sich nach der Talwlle der Anlage 2 zu
diesem Gcselz.
(3) Der Mindeslbelrag einer Gebühr ist zehn
Deutsclw Mark. Dies gilt nicht für das durch die
Geschäftsstelle an die Post gerichtete Ersuchen
um Bewirkung einer Zustellung (§ 196 ZPO).
Pfennigbeträge werden auf volle zehn Deutsche
Pfennig aufgerundet."
8. Die Dberschrift des Zweiten Abschnitts erhält
folgende Fassung:
„Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren
vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
und der Finanzgerichtsbarkeit".
9. § 10 erhält. folgende Fassung:
,,§ 10
Wertberechnung
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(1) Für die Wertberechnung in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten gelten die §§ 3 bis 9 der Zi-
vilprozeßordnung und § 148 der Konkursord-
nung, soweit in den folgenden Vorschriften
nichts anderes bestimmt ist.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkei-
ten ist der Wert des Streitgegenstandes unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfal-
les, insbesondere des Umfangs und der Bedeu-
tung der Sache und der Vermögens- und Ein-
kommensverhältnisse der Parteien, nach Ermes-
sen zu bestimmen. In Ehesachen ist für die Ein-
kommensverhältnisse das in drei Monaten er-
zielte Nettoeinkommen der Eheleute einzuset-
zen. In Kindschaftssachen ist von einem Wert
von 4 000 Deutsche Mark auszugehen. Der
Wert darf nicht über 2 Millionen Deutsche
Mark und nicht unter 600 Deutsche Mark, in
Ehesachen jedoch nicht unter 4 000 Deutsche
Mark, angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen
Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögens-
rechtlicher Anspruch verbunden, so ist nur ein
Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend."
10. Nach§ 10 wird folgender§ 10 a eingefügt:
,,§ 10 a
Wertberechnung in Verfahren vor Gerichten
der Verwaltingsgerichtsbarkeit
und Finanzgerichtsbarkeit
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Ver-
waltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichts-
barkeit ist der Streitwert vorbehaltlich der fol-
genden Vorschriften nach der sich aus dem An-
trag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung
der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet
der bisherige Sach- und Streitstand hierfür
keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein
Streitwert von 4 000 Deutsche Mark anzuneh-
men.
(2) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezif-
ferte Geldleistung oder einen hierauf gerichte-
ten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßge-
bend.
(3) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das
Verfahren der ersten Instanz beantragt hat."
11. § 11 erhält folgende Fassung:
,,§ 11
Wertberechnung
in Berufungs- und Revisionsverfahren
(1) Im Berufungs- und Revisionsverfahren be-
stimmt sich der Streitwert nach den Anträgen
des Rechtsmittelklägers. Endet das Verfahren,
ohne daß solche Anträge eingereicht werden,
oder werden, wenn eine Frist für die Berufungs-
oder Revisionsbegründung vorgeschrieben ist,
innerhalb dieser Frist Berufungs- oder Revi-
sionsanträge nicht eingereicht, so ist die Be-
schwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des
Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt.
Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand er-
weitert wird. § 11 a Abs. 1 bleibt unberührt."
12. Nach § 11 wird folgender§ 11 a eingefügt:
,,§ 11 a
Zeitpunkt der Wertberechnung
(1) Ist der Wert des Streitgegenstandes bei
Beendigung der Instanz höher als zu Beginn der
Instanz, so ist den in der Instanz entstandenen
Gebühren der höhere Wert zugrunde zu legen.
(2) In der Zwangsvollstreckung ist für die
Wertberechnung der Zeitpunkt der die Zwangs-
vollstreckung einleitenden Prozeßhandlung ent-
scheidend."
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 fällt fort..
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende
Fassung:
,, (3) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende
Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienst-
pflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle
einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet
werden kann, sowie bei Ansprüchen von Ar-
beitnehmern auf wiederkehrende Leistungen
ist der dreifache Jahresbetrag der wieder-
kehrenden Leistungen maßgebend, wenn
nicht der Gesamtbetrag der geforderten Lei-
stungen geringer ist."

2192 BuJJdesgeselzblatt,
Jahrgang 1975, Teil I
d) /\bscilz :) wird .1\h'.;t1lz .J und Prh~ilt folgende Hausrats nach der Scheidung bestimmt sich der
f;ilSSllllQ:
"(4) Rücksüinde aus der Zeit vor der Einrei-
chung clPr Klc1gc werden dem Streitwert hin-
zugerechnet."
14. § 14 fJ lll fort.
15. § 15 erhJlt folgende Fc1ssung:
,,§ 15
Stufenklage
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung
oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeich-
nisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung die Klage auf Herausgabe desje-
nigen verbunden, was der Beklagte aus dem zu-
grunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so
ist für die Wertberechnung nur einer der ver-
bundenen Ansprüche, und zwar der höhere,
maßgebend."
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Klage und Widerklage, wechselseitige
Rechtsmittel, Aufrechnung, Hilfsanspruch".
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
,, (3) Macht der Beklagte hilfsweise die Auf-
rechnu1!g mit einer bestrittenen Gegenforde-
rung geltend, so erhöht sich der Streitwert
um den Wert der Gegenforderung, soweit
eine der Rechtskraft fähige Entscheidung
über sie ergeht. Bei einer Erledigung des
Rechtsstreits durch Vergleich gilt Satz 1 ent-
sprechend.
(4) Der höhere Wert eines hilfsweise gel-
tend gemachten Anspruchs ist maßgebend,
wenn über ihn entschieden wird; sonst bleibt
dieser Anspruch außer Betracht."
17. § 17 fällt fort.
18. § l8 erhält folgende Fassung:
.,§ 18
Arreste, einstweilige Verfügungen,
einstweilige Anordnungen
(1) Im Verfahren über einen Antrag auf An-
ordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Ar-
restes oder einer einstweiligen Verfügung be-
stimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozeß-
ordnung.
(2) Ist in einem Verfahren nach § 627 der Zi-
vilprozeßordnung die Unterhaltspflicht der Ehe-
gatten oder in einem Verfahren nach§ 641 d der
Zivilprozeßordnung die Unterhaltspflicht gegen-
über einem nichtehelichen Kind zu regeln, so
wird der Wert des Rechts auf Unterhalt nach
dem dreimonatigen Bezug berechnet. Im Verfah-
ren nach § 627 b der Zivilprozeßordnung ist der
Betrag des sechsmonatigen Bezuges maßgebend.
In einem Verfahren nach § 19 der Verordnung
über die Behandlung der Ehewohnung und des
Wert, soweit die Benutzung der Ehewohnung zu
regeln ist, nach dem dreimonatigen Mietwert,
soweit die Benutzung des Hausrats zu regeln ist,
nach§ 3 der Zivilprozeßordnung.
(3) Im Verfahren über einen Antrag auf Erlaß,
Abänderung oder Aufhebung einer einstweili-
gen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsge-
richtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsord-
nung und in Verfahren nach § 80 Abs. 5 bis 7
der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 69 Abs.
3, 4 der Finanzgerichtsordnung bestimmt sich
der Wert nach§ 10 a Abs. 1."
19. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 fällt der Halbsatz nach dem Se-
mikolon fort; das Semikolon wird durch
einen Punkt ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
,, (3) Sind für Teile des Gegenstandes ver-
schiedene Gebührensätze anzuwenden, so
sind die Gebühren für die Teile gesondert zu
berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der
Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz
berechnete Gebühr darf jedoch nicht über-
schritten werden."
20. § 20 erhält folgende Fassung:
11§ 20
Nebenforderungen
(1) Bei Handlungen, die außer dem Hauptan-
spruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder
Kosten als Nebenforderungen betreffen, wird
der Wert der Nebenforderung nicht berücksich-
tigt.
(2) Bei Handlungen, die Früchte, Nutzungen,
Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne
den Hauptanspruch betreffen, ist der Wert der
Nebenforderungen maßgebend, soweit er den
Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3), Bei Handlungen, welche die Kosten des
Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betreffen,
ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er
den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt."
21. § 22 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§§ 11, 11 a, 12, 13, 15, 16 und 18 bleiben unbe-
rührt."
22. § 23 erhält folgende Fassung:
,,§ 23
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
(1) Soweit eine Entscheidung nach § 22 Satz 1
nicht ergeht oder nach § 22 Satz 2 nicht bindet,
setzt das Prozeßgericht den Wert durch Be-
schluß fest, wenn dies eine Partei., ein Beteilig-
ter oder die Staatskasse beantragt oder das Ge-
richt es für angemessen erachtet. Der Antrag
kann zu Protokoll der Geschäftsstelle oder
schriftlich, auch ohne Mitwirkung eines Bevoll-
mächtigten, gestellt werden. Die f estsetzung

Nr. 99 Tag der Ausgabe:
kc1 nn von d<)tll c;ericht, das sie getroffen hat,
und, wenn dcis Verfahren wegen der Haupt-
sache oder wegen der Entscheidung über den
Streitwert, den Kostcncrnsatz oder die Kosten-
festsetzung in <ler Rechtsmittelinstanz schwebt,
von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen
geändert werden. Die Änderung ist nur inner-
halb von sechs Monaten zulässig, nachdem die
Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft er-
langt oder das Verfahren sich anderweitig erle-
digt hat.
(2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde
statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstan-
des einhundert Deutsche Mark übersteigt; § 4
Abs. 2 Satz 2, 3, 5 bis 7 und Abs. 3 Satz 1 ist an-
zuwenden. Die Beschwerde ist ausgeschlossen,
wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluß er-
lassen ha l. Sie ist nur zulässig, wenn sie inner-
halb der in Absatz 1 Satz 4 bestimmten Frist
eingelegt wird; ist der StreHwert später als
einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt
worden, so kann sie noch innerhalb eines Mo-
nats nach Zustellung oder formloser Mitteilung
des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(3) Das Verfahren über die Beschwerde ist ge-
bührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."
23. §§ 25 bis 30 fallen fort.
24. § 31 erhält folgende Fassung:
,,§ 31
Einmalige Erhebung der Gebühren
Die Gebühr für das Verfahren im alJgemeinen
und die Gebühr für eine Entscheidung werden
in jeder Instanz hinsichtlich eines jeden Teils
des Streitgegenstandes nur einmal erhoben."
25. Der bisherige § 60 wird § 31 a und wie folgt ge-
ändert:
a) Absatz 1 fällt fort; Absatz 2 wird Absatz 1.
b) Satz 1 des neuen Absatzes l erhält folgende
Fassung:
,, Ist der Antrag auf Anordnung der Zwangs-
versteigerung oder Zwangsverwaltung eines
Grundstücks von einem Gläubiger gestellt,
so bestimmt sich der Wert für die Entschei-
dung über den Antrag und für die Entschei-
dung über den Beitritt nach dem Betrag der
volls treckbaren Forderung, höchstens jedoch
•
nach dem letzten Einheitswert des Grund-
stücks, der zur Zeit der Fälligkeit der Ge-
bühr bereits festgestellt ist."
c) Satz 4 dE!s neuen Absatzes 1 erhält folgende
Fassung:
,,Wird der Antrag wegen eines Teils der For-
derung gestellt, so ist der Teilbetrag nur
maßgebend, wenn es sich um einen nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsver-
waltung zu befriedigenden Anspruch han-
delt, sowie im Verfahren der Zwangsverwal-
tung."
Bonn, den 21. August 1975 2193
d) Absatz 3 wird Absatz 2; die Zahl „2" in
Satz 1 wird durch die Zahl „ 1" ersetzt.
e) Absatz 4 fällt fort.
26. Die bisherigen §§ 61 und 62 werden zu dem fol-
genden § 31 b:
,,§ 31 b
Zwangsversteigerung
(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grund-
stücken sind die Gebühren für das Verfahren im
allgemeinen bis zur Bestimmung des ersten Ver-
steigerungstermins, für die Bestimmung des
Versteigerungstermins und das weitere Verfah-
ren sowie für die Abhaltung des Versteige-
rungstermins von dem gemäß § 74 a Abs. 5 des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu be-
rechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt,
so ist der Einheitswert maßgebend; § 31 a Abs. 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zu-
schlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne
Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, ein-
schließlich des Werts der nach den Versteige-
rungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte.
Im Falle der Zwangsversteigerung zur Aufhe-
bung einer Gemeinschaft vermindert sich der
Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers
an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Ge-
samthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie
ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines An-
teils anzusehen.
(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren
bestimmt sich nach Absatz 2. Der Erlös aus
einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen
Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-
tung) wird hinzugerechnet.
(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, so
ist der Gesamtwert maßgebend.
(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher
wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags
von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn
entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bieter-
gemeinschaft gilt als ein Ersteh er."
27. Der bisherige § 63 wird § 31 c und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 31 C
Zwangsverwaltung
Die Gebühr für die Durchführung des
Zwangsverwaltungsverfahrens bestimmt sich
nach dem Gesamtwert der Einkünfte."
28. Der bisherige § 65 wird § 31 d und erhält fol-
gende Fassung:
,,§ 31 d
Schiffe, Schiffsbauwerke, Luftfahrzeuge
und grundstücksgleiche Rechte
§§ 31 a bis 31 c gelten entsprechend für die
Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbau-
·werken und Luftfahrzeugen sowie für die

BrnH!e-sgesetzb]att, Jahrgang 1975, TeH I
7vv,in~JSVPr~kiqcrunq oder die Zwangsverwal-
1 ung von Rechten, die den Vorschriften der
Zwimusvollstrecku11~J in clils unbewegliche Ver-
möqen lmterliP~Jt\n, (•inschließlich der unbeweg-
fü:hf)n Kuxe."
29. Der bisheri~Je § 66 wird § 31 e und erhält fo]-
w·nde Passung:
,,§ 31 e
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
(1) Bei der Berechnung des Wertes für die
Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung
der Zwangsliquidation einer Bahneinheit gilt
§ 31 a entsprechend.
(2) Die Gebühr für das Verfahren bestimmt
sich nach dem Gesamtwert der Bestandteile der
Bahneinheit."
30. § 32 fällt fort.
31. § 33 erhtiH folgende Fassung: ·
,.§ 33
Zurückverweisung
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhand-
]ung an das Gericht der unteren Instanz zurück-
verwiesen, so bildet das weitere Verfahren mit
dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im
Sinne des § 31 eine Instanz."
32. §§ 34 bis 46 fallen fort.
33. § 47 erhält folgende Fassung:
,,§ 47
Verzögerung des Rechtsstreits
(1) Wird außer im FaJI des § 335 der Zivilpro-
zeßordnung durch Verschulden des Klägers, des
Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung
einer mündlichen Verhandlung oder die Anbe-
raumung eines neuen Termins zur mündlichen
Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des
Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen
von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Be-
weismitteln oder Beweiseinreden, die früher
vorgebracht werden konnten, verzögert worden,
so kann das Gericht dem Kläger oder dem Be-
klagten von Amts wegen eine besondere Ge-
bühr in Höhe einer Gebühr auferlegen. Die Ge-
bühr kann bis auf ein Viertel ermäßigt werden.
Dem KHiger, dem Beklc19ten oder dem Vertreter
stehen gleich der Nebenintervenient, der Bei-
geladene, der Oherbundesünwalt und der Ver-
treter des öffentlichEm Interesses sowie ihre
Vertreter.
(2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde '
statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstan- ;
dPs einhundert Deutsche Mark übersteigt. § 4
t\bs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 3 Satz l und Abs. 4 ist
anzuwenden. 11
34. rne Uberschrift des DrHten .Abschnitts
folgende Fassung:
,,,Vergleichsverfahren zur
des Konkurses, Konkursverfahren,
seerechtliches Verteilungsverfahren".
35. § 48 erhält folgende Fassung:
,.§ 48
Entsprechend anzuwendende Vorschriften
Für die Gebühren im Vergleichsverfahren zur
Abwendung des Konkurses, im Konkursverf ah-
ren und im seerechtlichen Verteilungsverfahren
gelten §§ 20, 21, 23, 24 dieses Gesetzes und § 3
11
der Zivilprozeßordnung entsprechend.
36. § 58 wird § 48 a; sein Absatz 1 Satz 1 erhält fol-
gende Fassung:
„Die Gebühr für das Vergleichs:verfahren zur
Abwendung des Konkurses wird nach dem Be-
trag der Aktiven (§ 5 der Vergleichsordnung)
zur Zeit der Stellung des Antrags auf Eröffnung
11
des Vergleichsverfahrens erhoben.
37. §§ 49 und 50 fallen fort.
38. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
.,Die Gebühren für den Antrag auf Eröff-
nung des Konkursverfahrens und für die
Durchführung des Konkursverfahrens werden
nach dem Betrag der Aktivmasse erhoben."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Ist der Antrag auf Eröffnung des Kon-
kursverfahrens von einem Gläubiger gestellt,
so wird die Gebühr für das Verfahren über
den Antrag nach dem Betrag seiner Forde-
rung, wenn jedoch der Betrag der Aktiv-
masse geringer ist, nach diesem Betrag er-
hoben."
39. §§ 52 bis 54 fallen fort.
40. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 fällt fort.
b) Absatz 2 wird einziger Absatz.
41. §§ 56 und 57 fallen fort.
42. § 59 fällt fort.
43. § 59 a erhält folgende Fassung:
,.§ 59 a
Seerechtliches Verteilungsverfahren
Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung
des seerechtlichen Verteilungsverfahrens und
für die Durchführung des Verteilungsverfahrens
Jichten sich nach dem· Betrag der festgesetzten

Nr. 99 .~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2195
Haflungssumme. 1st diese höher als der Gesamt-
betrag der Ansprüche, für deren Gläubiger das
Recht auf Teilncthrrw an dem Verteilungsverfah-
ren feslgestellt wird, so richten sich die Gebüh-
ren nach dem Gesamtbetrag der Ansprüche."
44. Der Vierle Abschnitt fälll fort.
45. Der bisheriqe Fünfte Abschn,tt wird Vierter Ab-
schnitt und erhält folgende Uberschrift:
„ Vierter J\ bschnitt
Strafsachen".
46. § 67 erhäll folgenden Absatz 6:.
,,(6) Wird im Strafverfahren oder im selbstän-
digen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444
Abs. 3 der Strafprozeßordnung
1. die Einziehung, der Verfall, die Vernichtung,
die Unbrauchbarmachung oder die Abfüh-
rung des Mehrerlöses angeordnet oder
· 2. eine Geldbuße gegen eine juristische Person
oder eirw Personenvereinigung festgesetzt,
so wird wegen der Anordnung oder Festsetzung
einer dieser Rechtsfolgen eine Gebühr nur für
das gegen dieses Erkenntnis gerichtete Rechts-
mittel- oder Wiederaufnahmeverfahren erhoben.
Wird im Nachverfahren (§ 439 der Strafprozeß-
ordnung) der Antrag verworfen, so gilt Satz 1
entsprechend."
47. § 69 erhält folgenden Absatz 2:
,, (2) Wird wegen derselben Tat eine der in § 67
Abs. 6 bezeichneten Nebenfolgen angeordnet, so
wird nur eine Gebühr erhoben. § 103 bleibt un-
berührt."
48. §§ 70 bis 72 fallen forl.
49. § 73 erhält folgende Fassung:
,,§ 73
Wiederaufnahme des Verfahrens
Wird nach Anordnung der Wiederaufnahme
des Verfahrens (§ 370 Abs. 2 der Strafprozeßord-
nung) das frühere Urteil aufgehoben, so gilt für
die Gebührenerhebung das neue Verfahren mit
dem früheren Verfahren zusammen als ein
Rechtszug. Dies gilt auch für das Wiederauf-
nahmeverfahren, das sich gegen einen Straf-
befehl richtet (§ 373 a der Strafprozeßordnung)."
50. § 74 fällt fort.
51. § 75 erhält folgende Fassung:
,,§ 75
Zurücknahme des Strafantrages
Das Gericht kann die Gebühr, die regelmäßig
zu erheben ist, wenn das Verfahren nach Eröff-
nung des Hauptverfahrens infolge Zurücknahme
des Antrags, durch den es bedingt war, einge-
stellt wird, herabsetzen oder beschließen, daß
von der Erhebung einer Gebühr abgesehen
wird."
52. § 76 erhält folgende Fassung:
,,§ 76
Verurteilung im Privatklageverfahren
Für das Verfahren auf erhobene Privatklage
gelten, wenn der Beschuldigte zu einer Strafe
verurteilt wird, §§ 67 bis 69, 73."
53. §§ 77 bis 79 fallen fort.
54. § 80 erhält folgende Fassung:
,,§ 80
Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens
Wird die Wiederaufnahme eines Privatklage-
verfahrens auf Antrag des Privatklägers ange-
ordnet, so ist, sofern auf eine höhere Strafe er-
kannt wird, § 73 Satz 1 anzuwenden."
55. §§ 81 bis 86 fallen fort.
56. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Fünfter
Abschnitt und erhält folgende Uberschrift:
„Fünfter Abschnitt
Gerichtliche Verfahren nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten".
57. § 88 erhält folgende Fassung:
,,§ 88
Für das gerichtliche Verfahren nach dem Ge-
setz über Ordnungswidrigkeiten gelten § 67
Abs. 1, 6, §§ 69, 73 und 87 sinngemäß."
58. Der Siebente Abschnitt fällt fort.
59. Die Worte „Achter Abschnitt" werden durch
die Worte „Sechster Abschnitt" ersetzt.
60. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fass,ung:
,,Kostenschuldner in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten, in Verfahren yor den
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
und der Finanzgerichtsbarkeit".
b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in
Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-
gerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbar-
keit ist Schuldner der Kosten derjenige, der
das Verfahren der In,stanz beantragt hat."
c) Absatz 2 fällt fort.

2]96
GL § 96 /\hs. 1 (•rh;iH tulq(•nd(• Pc1ss1mn:
,.(1) lrn Konkursverli.thrc·r1 ist der A.ntrngsleller
Schuldner d<:r Cchühr für düs Verfahren über
den /\ntra~J auf EröHnurHJ des Konkursverfah-
rens. Wird der Antrnq auf Eröffnung des Ver-
fo hren s db~Jewiescn oder zurückgenommen, so
lsl der Antrngslcller auch Schuldner ch~r in dem
V crhih rcn entstc1nclenen /\usliluen."
62. § 98 wird wie folgt ue~indert:
iiJ) Absatz l crhült folgende: fassung:
,,,(]) Im Zwangsversteigerungs- und Zwangs-
verwaltungsverfahren ist Schuldner der Ge-
bühren für die Enlschejdung über den An-
lrng auf Anordnung der Zwangsversteige-
nmn oder Zwangsverwaltung und die Ent-
scheidung über den Beitritt, für das Verfah-
ren der Zwan~Jsversteigerung bis zur Bestim-
mung des Versteigerungstermins, für die Be-
stimmung des Versteigerungstermins und
das weitere Verfahren, für die Abhaltung
des Versteigerungstermins, für das Vertei-
]ungsverfahren, für die Jahresgebühr bei der
Zwangsverwaltung, für die Entscheidung
über den Antrag auf Eröffnung der Zwangs-
]iquidation einer Bahneinheit und für das
Verfahren bei der Zwangsliquidation selbst
der Antragsteller, soweit die Gebühren nicht
dem Erlös entnommen werden können. Dies
gilt auch für die im Verfahren entstehenden
AusJagen."
b) In Absatz 2 Satz ] wüd das Wort „Gebühr'''
durch das Wort „Kosten" ersetzt
63. § 99 wird wie~ folgt gcündert:
a) ln der Nummer 2 erhalten die Worte nach
dem ersten Semikolon fo]nende Fassung:
,.dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich
ohne Bestimmung über die Kosten diese als
von beiden Teilen je zur lläHte übernonunen
anzusehen sind;".
b) Nummer 3 erhült folgende Fassung:
,,.3. derjenige, der für die Kostenschuld eines
anderen kraft Gesetzes haftet;".
64. § 101 erhält folgende Fassung:
.. § 101
Schuldner der Schreibaushlgen
Schuldner der Schreibauslagen ist ferner der-
jenige, der die Erteilung der Ausfertigungen
und Abschriften b€~c.mlragt hat. Sind Abschriften
ilngefertigt worden, weil die Partei oder der Be-
teiligte es unterlassen hat, einem von Amts
wegen zuzustellenden SchriHsatz die erforder-
liche Zilhl von Abschriften beizufügen, so ist
Schuldner der Schreihaush,gen nur die Partei
oder der Beteiligte."
65. § 103 _.c\bs. 2 erhäH folgende Fassung:
,, (2) Soweit ein Kostenschuldner auf Grund
von § 99 Nr. 1 oder 2 haftet, soll die Haftung
eines anderen Kostenschuldners nur geltend ge-
macht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung
in das bewegliche Vermögen des ersteren er-
folglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
Soweit einem Kostenschuldner, der a'uf Grund
von § 99 Nr. 1. haftet, das Armenrecht bewilligt
]St, soll die Haftung eines anderen Kosten-
schuldners nicht geltend gemacht werden."
66. § 104 erhält folgende Fassung:
,.§ 104
Haftung von Streitgenossen und
Beigeladenen
Streitgenossen haften als Gesamtschuldner,
wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Ent-
scheidung unter sie verteilt sind. Das gleiche
gHt für mehrere Beigeladene, denen Kosten auf-
erlegt worden sind."
67. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Gebühr für die Entscheidung über
den Antrag auf Anordnung der Zwangsver-
steigerung oder Zwangsverwaltung und die
]Entscheidung über den Beitritt wird mit der
E:ntscheidung, die Gebühren für das Verfah-
ren der Zwangsversteigerung bis zur Bestim-
mung des Versteigerungstermins, für die Be-
stimmung des Versteigerungstermins und
das weitere Verfahren, für die Abhaltung
des Versteigerungstermins und für das Ver-
teilungsverfahren werden im Verteilungs-
termin und, wenn das Verfahren vorher auf-
gehoben wird, mit der Aufhebung fällig."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Gebühr für die Erteilung des Zu-
schlags wird mit der Verkündung des Zu-
schlags und, wenn der Zuschlag vom Be-
schwerdegericht erteilt wird, mit der Zustel-
lung des Beschlusses an den Erst.eher fällig."
68. § ] 08 fällt fort.
69. § 110 erhält folgende Fassung:
,.§ 110
Fälligkeit der Schreibauslagen
p) Die Schreibauslagen werden sofort nach
ihrer Entstehung fällig. Sie können bei der
Stelle angesetzt werdeµ, von der die Ausf erti-
ffungen oder Abschriften erteilt werden.
(2) Die Erteilung oder Anfertigung der auf
Antrag zu erteilenden Ausfertigungen und Ab-
schriften kann von der vorherigen Zahlung
eines die Schreibauslagen deckenden Betrags
abhängig gemacht werden. § 4 gilt ent-
sprechend.'"

Tdg (k•i /\u'·,9<1be: 1Bom1., den 21. August 1975
Vor.Juszdhl1111q und Vor:--,dwl1
in Vcrl<1hn~n vor d(~ll ordcntliclwn Cericbtcn
(l) ln b(ir~Jerliclien HPchtsslreiligkeiten mit
Ausnahme der A nfcch1 tlllf.JSk lagen in Entmündi-
gungssacl1cn rwch §§ 6G4, 679, 684, 686 der
Zi vilprozd.)ordnung soll die Klage erst nach
Zahlung dn erforderten Gebühr für das
Verfahren im allgemeinen und der Auslagen für
die Zuslellung der T<lügc zugcslellt werden. Das
gleiche gilt im Malrnvc>rfahren für die Bestim-
mung eines Termins zur mündlichen Verhand-
lung auf Antrdg d(~s c;Jüubigers nach Erhebung
des Widerspruchs oder nach Erlaß eines Voll-
streckungsbefehls unter Vorbehalt der Ausfüh-
rung der Rechte des Beklagten. Wird der Klage-
antrag erweitert, so soll vor Zahlung der erfor-
derten Gebühr für das Verfahren im allgemei-
nen keine gerichtliche lJandlung vorgenommen
wPrden; dies gilt auch l n der Rechtsmittel-
instanz.
(2) Der Zahlungsbefehl soH erst nach Zahlung
der dafür vorgesehenen Gebühr und dPf Aus-
lagen für die Zustellung erlassen werden.
(3) Die Bestimmung des Termins zur Ab-
nahme der eidesstattlichen Versicherung soll
von der Zahlung der dafür vorgesehenen Ge-
bühr und der Auslagen für die Zustellung abhän-
gig gemacht werden.
(4) Uber Anträge auf gerichtliche Handlun-
gen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829
Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 885
Abs. 4 oder § 886 der Zivilprozeßordnung soll
erst nach Zahlung der Gebühr für das VPrfahren
und dPr Auslagen für die Zustellung entschie-
den werden.
(5) Uber den Antrag auf Eröffnung des see-
rechtlichen Verteilun~Jsverfahrens soll erst nach
Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und
der Auslagen für die öffentliche Bekannt-
machung entschieden werden.
(6) Die Absätze l bis 5 gelten nicht.,
1. soweit dem Antragsh~ller das Armenrecht be-
willigt ist,
2. wenn dl'r:ot: Antragsteller Gebührenfreiheit zu-
steht,
3. wenn glaubhaft gemacht wird, daß dem An-
tragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten
mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder
aus sonstig(:-~n Gründen Schwierigkeiten be-
reiten würde,
4. wenn qlaubbaft gemacht wird, daß eine Ver-
zögerung dem Antragsteller einen nicht oder
nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen
vvürde; zur Glaubhaftmachung genügt in
diesem Falle die ErklJnmg des zum Prozeß-
bevollnüichtigt<)n bestellten R(:chlsanwalts.
In den Füllen dPr Nummern 3 und 4 ist nicht
von der Vorauszahlung oder der Vorschußzah-
]ung zu befreien, wenn die IH•itbsicht.igte Rechts-
,•erfolgung aussichtslos oder mutwillig er-
sche.inL"
71. § ! l2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„ (1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist
spätestens bei der Bestimmung des Zwangs-
versteigerungstermins ein Vorschuß in Höhe
des Doppelten einer Gebühr für die Abhal-
tung des Versteigerungstermins zu erheben . '·
b) Absatz 3 fällt fort.
72. § 113 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) In Strafsachen hat der Privatkläger oder
derjenige, der als Privatkläger oder Nebenklä-
ger eine Berufung oder Revision einlegt oder
eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt 11
einen Gebührenvorschuß in Höhe der Hälfte der
bei Freispruch oder Straffreierklärung des Be-
schuldigten im Privatklageverfahren zu erhe-
benden Gebühr für die Instanz zu zahlen. Der
Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebühren-
vorschusses nicht verpflichtet.,,
73. § 114 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Dies gilt nicht in Strafsachen und in gericht-
lichen Verfahren nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten."
74. Der bisherige Neunte Abschnitt wird Siebenter
Abschnitt und erhält folgende Uberschrift:
„Siebenter Abschnitt
Schlußvorschriften".
75. Nach § 116 werden folgende §§ 117, 118 ange-
fügt:
,,§ 117
Anwendung anderer Kostenvorschriften
Andere bundesrechtliche Kostenvorschriften
bleiben unberührt.
§ 118
Rechnungsgebühren
(1} Soweit in den Ländern noch für Rech-
nungsarbeiten Beamte oder Angestellte beson-
ders bestellt werden (Rechnungsbeamte), sind
als Auslagen Rechnungsgebühren zu erheben/;
die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeit-
aufwand bemessen werden. Sie betragen 10
Deutsche Mark für die Stunde; die letzte, be-
reits begonnene Stunde wird voll gerechnet.
(2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht/
das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von
Amts wegen fest. Gegen die Festsetzung findet
die Beschwerde statt; § 4 Abs. 2 bis 4 gilt ent-
sprechend. Beschwerdeberechtigt sind die
Staatskasse und derjenige, der für die Rech-
nungs-gebühren als Kostenschuldner in An-
spruch genommen wird.,.

2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
76. Das Gesetz erhält folgende Anlage 1:
„Anlage 1
(zu§ 9 Abs. 1)
Kostenverzeichnis
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand nach der Tabelle
der Anlage 2
A. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten
außer Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-
tung
I. Mahnverfahren
1000 Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls
II. Prozeßverfahren
1. Prozeßverfahren erster Instanz
1005 Verfahren im allgemeinen, soweit ein Mahnverfahren vorausgegan-
gen ist ........................................................ . ½
Soweit diese Gebühr
zusammen
mit der Gebühr 1000
eine Gebühr übersteigt,
wird sie nicht erhoben
1-006 Beendigung des Verfahrens nach vorausgegangenem Mahnverfah-
ren durch Zurücknahme des Antrags auf Terminsbestimmung, der
Klage, des Widerspruchs oder des Einspruchs vor Ablauf des Tages,
an dem entweder eine Anordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich
verfügt oder ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, und vor Beginn
des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; Erle-
digungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht
gleich ........................................................ . Gebühr 1005 entfällt
1010 Verfahren im allgemeinen, soweit kein Mahnverfahren vorausgegan-
gen ist ....... , ................................................ .
1011 Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine
Anordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich verfügt oder ein Be-
weisbeschluß unterschrieben ist, und vor Beginn des Tages, der für
die mündliche Verhandlung vorgesehen war; Erledigungserklärungen
nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich ............ . Gebühr 1010 entfällt
1013 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) ....... . 1
1014 Endurteil, soweit ihm ein Grundurteil oder ein Vorbehaltsurteil vor-
ausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichts-
urteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei ........... .
1015 Endurteil, soweit ihm kein Vorbehaltsurteil oder Grundurteil voraus-
gegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils, Verzichts-
urteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei ........... .
1018 Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
Nummern 1014, 1015 entstanden ist .............................. .
2. Berufungsverfahren, auch nach erstinstanzlichen Verfahren
der zu IV bezeichneten Art
1020 Verfahren im allgemeinen ...................................... . 1½
1021 Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an
dem entweder eine Anordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich ver-
fügt, ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur münd-
lichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklä-
rungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich ..... . Gebühr 1020 ermäßigt
sich auf½

Nr '19 · • Tdg der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach der Tabelle
der Anlage 2
1023 Cruridurtcil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) ....... ,
1024 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder
Vorbehaltsurteil nach Nummer 1023 vorausgegangen ist, mit Aus-
nahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnis-
urteils gegen die säumige Partei ................................ .
1025 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder
Vorbehaltsurteil nach Nummer 1023 vorausgegangen ist, mit Aus-
nc1hme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnis-
urteils gegen die säumige Partei ................................ . 2
1028 Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
N umnwrn 1024, 1025 entstanden ist ............................. .
3. Revisionsverfahren
1030 Verfohren im allgemeinen ...................................... . 2
1031 Zurücknahme der Revision oder Klage, bevor die Schrift zur Begrün-
dung der Revision bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärun-
gen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich ........ . Gebühr 1030 ermäßigt
sich auf 1/2
1032 AblE!hnung der Annahme der Revision in den Fällen der §§ 554 b,
566 a ZPC) ..................................................... . Gebühr 1030 ermäßigt
sich auf 1/2
1035 Urteil, das die Instanz abschließt, mit Ausnahme des Anerkenntnis-
urteils, Verzichtsurteils · und Versäumnisurteils gegen die säumige
Partei ........................................................ . 2
1038 Beschluß nach § 91 a ZPO ...................................... . [
III. Verfahren über Anträge auf Anordnung, Aufhebung oder
Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfü-
gung
1050 Verfahren erster Instanz über einen Antrag auf Anordnung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ..................... .
Im Falle des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und
dem Gericht der I-fouptsache a]s ein Rechtsstreit.
1051 Verfahren erster Instanz über einen Antrag auf Aufhebung oder
Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
(§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO} .................................. .
1054 Endurteil erster Instanz außer Anerkenntnisurteil, VerzichtsurteH
und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei in dem Verfahren
über den Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiH-
gen Verfügung ................................................ .
1055 Endurteil erster Instanz außer Anerkenntnisurteil, VerzkhtsurtelJ
und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei in dem Verfahren
über den Antrag auf Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes
oder einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) ..
1060 Berufungsverfahren ..............................................
1061 Urteil, das die Berufungsinstanz abschließt, außer Anerkenntnisurteil,,
Verzichtsurteil oder Versäumnisurteil gegen die säumige Partei ... .
1062 Beschluß nad1 § 91 a ZPO in der Berufungsinstanz ................. .

2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach der Tabelle
der Anlage 2
IV. 1. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbar-
erklärung eines Schiedsspruchs oder schiedsrichterlichen Ver-
qleichs (§§ 1042, 1044 a ZPO)
2. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbar-
erklärung ausländischer Schuldtitel oder auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel zu ausländischen Schuldtiteln sowie
Verfahren der Aufhebung oder Abänderung der Vollstreck-
barerklärung oder der Vollstreckungsklausel mit Ausnahme
der nachstehend unter 3, 4 bezeichneten Verfahren, soweit
nicht in Staatsverträgen bestimmt ist, daß ein Schuldtitel
kostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist
1080 Verfahren im allgemeinen ...................................... . 1
1081 Zurücknahme des Antrags, bevor der Gegner angehört worden ist
und bevor der für die mündliche Verhandlung vorgesehene Tag be-
gonnen hat .................................................... . Gebühr 1080 entfällt
1082 Endurteil außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnis-
urteil gegen die säumige Partei ................................. . 2
1083 Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
Nummer 1082 entstanden ist .................................... .
3. Erstinstanzliches Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur
Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich vom 6. Juni 1959
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen
Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8. März 1966
(Bundesgesetzbl. I S. 169)
1090 Verfahren im allgemeinen ...................................... .
1091 In dem Verfahren wird nicht durch Urteil entschieden ............ . Gebühr 1090 ermäßigt
sich auf 1/4
1092 Endurteil außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnis-
urteil gegen die säumige Partei ................................. . 2
1093 Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
Nummer 1092 entstanden ist .................................... .
4. Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus
Schuldtiteln und auf Feststellung der Anerkennung einer
Entscheidung nach dem Gesetz zur Ausführung des Oberein-
kommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zu-
ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-
gen in Zivil- und Handelssachen vom 29. Juli 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1328)
1095 Verfahren über den Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungs-
klausel zu versehen oder festzustellen, ob die Entscheidung anzuer-
kennen ist .................................................... . 100DM
1096 Verfahren über die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvoll-
streckung, die Fc:~ststellung der Anerkennung oder die Ablehnung des
Antrags ....................................................... . 150DM
1097 Verfahren über die Rechtsbeschwerde 200DM
V. Besondere Verfahren
l 100 Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises
1101 Verfahren über den Antrag auf Entmündigung, soweit die Amts-
gerichte zuständig sind ......................................... .

Gebührenbetrag in Dtv1
oder Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach der Tab( IIP
der Anlage 2
1102 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufhebung einer Entmündi-
gung, soweit die Amtsgerichte zuständig sind .................... . 1/:e
1103 Verteilungsverfahren .......................................... . 1/:e
1104 Aufgebotsverfahren ............................................ .
1105 Verfahren bei Ernennung eines Schiedsrichters
1106 Verfahren bei Ablehnung eines Schiedsrichters
1107 Verfahren bei Erlöschen eines Schiedsvertrages ................... .
1108 Verfahren bei Anordnung der von den Schiedsrichtern für erforder-
lich erachteten richterlichen Handlungen ........................ . 1/!
1109 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangs-
vollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858,
885 Abs. 4 oder § 886 ZPO; mehrere Verfahren innerhalb eines
Rechtszugs gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch
und denselben Gegenstand betreffen ............................. . 12 DM
1110 Verfahren nach § 765 a ZPO .................................... . 12 DM
1111 Verfahren nach § 813 a ZPO 12 DM
1112 Bestimmung des ersten Termins in Verfahren über Anträge auf Ab-
nahme der eidesstattlichen Versicherung einschließlich der Anträge
auf Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ..... . 20DM
VI. Einstweilige Anordnungen in Ehe- und Kindschaftssachen
1120 Entscheidung über einen Antrag nach § 627 ZPO einschließlich eines
Antrags nach § 19 Hausratsverordnung .......................... .
Mehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine
Entscheidung.
1121 Entscheidung über einen Antrag nach § 627 b Abs. 1 ZPO ......... .
1122 Entscheidung über einen Antrag nach§ 641 d ZPO ................ . 1/1
Mehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine
Entscheidung.
VII. Verfahren über den Unterhalt eines nichtehelichen Kindes
1125 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Regelunterhalts
nach § 642 a Abs. 1, 2 oder § 642 d ZPO, wenn die Festsetzung auf
Grund eines Vergleichs nach § 642 c Nr. 1 ZPO beantragt wird, der
vor einer Gütestelle geschlossen wurde, oder auf Grund einer Ur-
kunde nach § 642 c Nr. 2 ZPO ................................... . ¼
1126 Entscheidung über einen Antrag auf Neufestsetzung des Regelunter-
halts nach § 642 b Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO .......................... . 1/1
1127 Entscheidung über einen Antrag auf Stundung rückständiger Unter-
haltsbeträge nach § 643 a Abs. 4 Satz 2 ZPO ...................... . 1;,.
1128 Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der
Stundung nach § 642 f ZPO ..................................... . 1/,.
VIII. Vergleich
1130 Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit außer
einem Vergleich über Ansprüche, die in Verfahren nach den §§ 627,
627 b Abs. 1 oder § 641 d ZPO geltend gemacht werden können: So-
weit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegen-'
standes übersteigt ............................................. . ¼.

2202 Bundesgese~zblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
Nr. Gebühren tat bestand
nach der Tabelle
der Anlage 2
IX. Zustellungsersuchen
1140 Ersuchen durch die Geschäftsstelle an die Post um Bewirkung einer
Zustellung (§ 196 ZPO), die nicht von Amts wegen erfolgt ......... . 1 DM und, wenn eine
nicht vom Gericht
hergestellte Abschrift
beglaubigt wird,
X. Beschwerdeverfahren je Seite 0,50 DM
1150 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99
Abs. 2, § 271 Abs. 3, § 627 Abs. 4, § 641 d Abs. 3 ZPO sowie über Be-
schwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung
eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ................ .
1151 Verfahren über in den Nummern 1096, 1097 und 1150 nicht aufge-
führte Beschwerden: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurück-
gewiesen wird ................................................. .
XI. Verzögerung des Rechtsstreits
1160 Auferlegung einer Gebühr nach § 47 GKG wie vom Gericht
bestimmt
B. Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
1. Prozeßverf ahren
1. Prozeßverfahren erster Instanz
1200 Verfahren im allgemeinen ...................................... .
1201 Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine
Anordnung oder Ladung nach § 87 VwGO unterschriftlich verfügt
oder ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, vor Erlaß eines Vor-
bescheides und vor Beginn des Tages, der für die mündliche Ver-
handlung vorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich Gebühr 1200 entfällt
1202 Zurücknahme des Antrags nach § 47 VwGO vor Ablauf des Tages, an
dem die Erwiderung des Antragsgegners bei Gericht eingeht ...... . Gebühr 1200 entfällt
1203 Vorbescheid (§ 84 VwGO), Grundurteil (§ 111 VwGO), Vorbehalts-
urteil (§ 173 VwGO i. V. m. § 302 ZPO) .......................... .
1204 Endurteil, soweit ihm ein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbehalts-
urteil vorausgegangen ist ...................................... .
1205 Endurteil, soweit ihm kein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbe-
haltsurteil vorausgegangen ist ................................. . 2
1206 Entscheidung nach § 47 VwGO .................................. . 2
1208 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits eine Gebühr
nach Nummern 1204, 1205 entstanden ist ......................... .
2. Berufungsverfahren
1210 Verfahren im allgemeinen ...................................... . 1½
1211 Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an
dem entweder eine Anordnung oder Ladung nach § 125 Abs. 1 in
Verbindung mit § 87 VwGO unterschriftlich verfügt, ein Beweis-
beschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhand-
lung unterschriftlich bestimmt ist; die Erledigung des Rechtsstreits in
der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht
gleich ............ · ............. ·............................... . Gebühr 1210 ermäßigt
sich auf 1/2
1213 Grundurteil(§ 111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO i. V. m.
§ 302 ZPO) .................................................... .
1214 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder
Vorbehaltsurteil nach Nummer 1213 vorausgegangen ist . : ........ .

Nr. 99 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2L August 1975 2203
Gebührenbetrag i.n Di\1
oder Satz der Gebühr·
Nr. Gebührentatbestand nach der Tabelle
der Anlage 2
1215 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder
Vorbehaltsurteil nach Nummer 1213 vorausgegangen ist .......... .
1218 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits eine Gebi.H.u
nach Nurnrnern 1214, 1215 entstanden ist ......................... .
3. Revisionsverfahren
1220 Verfahren im allgemeinen 2
1221 Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Be-
gründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigun,g
des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht d,er
Zurücknahme nicht gleich ...................................... . Gebühr 1220 erm.äßi1gt
sich a.uif 1 /t
122] Urteil, das die Instanz abschließt ................................ . 2
1228 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO .............................. .
II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO
Das Verfahren vor dem Vorsitzenden und das Verfahren vor
Gericht gelten als ein Verfahren.
1230 Verfahren erster Instanz über den Antrag auf Erlaß einer einstweih-
gen Anordnung nach § 123 VwGO .............................. .
1231 Verfahren erster Instanz über den Antrag auf Aufhebung einer einst-
weiligen Anordnung (§ 123 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) ...... .
1232 Verfahren über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO .............. .
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Ver-
fahren.
1234 Die erste Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher
Verhandlung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anord-
nung nach § 123 VwGO ......................................... .
1235 Die erste Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher
Verhandlung über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen
Anordnung (§ 123 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) .............. .
1240 Verfahren zweiter Instanz über ein Rechtsmittel gegen die in den
Nummern 1234 und 1235 genannten Entscheidungen; ausgenommen
sind Beschwerden gegen die Zurückweisung des Antrags .......... .
1241 Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung, die die zweite
Instanz abschließt ............................................. . .il.
1242 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO in der zweiten Instanz
III. Beweissicherung
1250 Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises
IV. Vergleich
1260 Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit: Soweit
der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstan-
des übersteigt ................................................. . 1/4
V. Beschwerdeverfahren
1270 Verfahren über Beschwerden gegen eine Kostenentscheidung nach
§ 92 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO, über Beschwerden nach § 158 Abs. 2
in Verbindung mit § 156 VwGO sowie über Beschwerden gegen die
Zurückweisung ejnes Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anord-
nung nach § 123 VwGO ........................................ .
1271 Verfahren über in Nummer 1270 nicht aufgeführte Beschwerden: So-.
weit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ........ .

2204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
Nr. Cebührentalbestand
nach der Tabelle
der Anlage 2
VI. Verzögerung des Rechtsstreits
1280 Auferlegung einer Gebühr nach § 47 GKG wie vom Gericht
bestimmt
C. Verfahren vor den c;erichten der Finanzgerichtsbarkeit
I. Prozeßverla hren
1. Prozeßverfahren erster Instanz
1300 Verfuhren im allgemeinen ...................................... .
1301 Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine
Anordnung oder Ladung nach § 79 FGO unterschriftlich verfügt oder
ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, vor Erlaß eines Vorbeschei-
des und vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung
vorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
(§ 138 FGO) steht der Zurücknahme nicht gleich .................. . Gebühr 1300 entfällt
1303 Vorbescheid (§ 90 Abs. 3 FGO) außer Zwischenvorbescheid, Grund-
urteil (§ 99 FGO). Vorbehaltsurteil {§ 155 FGO i. V. m. § 302 ZPO) ...
1304 Endurteil, soweit ihm ein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbehalts-
urteil voraus~Je~rcmgen ist ...................................... .
1305 EndurtPil, soweit ihm kein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbe-
haltsurteil voraus~rc~tJangen ist .................................. . 2
1308 Beschluß rn.1ch § 138 FGO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
Nummern 1304, 1305 entstanden ist .............................. .
2. Revisionsverfahren
1310 Verfahren im allgemeinen 2
1311 Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Be-
gründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigung
des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138 FGO) steht der Zurück-
nahme nicht gleich ............................................ . Gebühr 1310 ermäßigt
sich auf½
1313 Vorbescheid (§ 90 Abs. 3 FGO) außer Zwischenvorbescheid ....... .
1314 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit kein Vorbescheid voraus-
gegangen ist .................................................. . 2
1315 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ein Vorbescheid vorausge-
gang!:~n ist .................................................... .
1318 Beschluß nach § 138 FGO ....................................... .
Il. Einstweili~Je Anordnungen, Verfahren nach § 69 Abs. 3, 4 FGO
Das Verfahren vor dem Vorsitzenden und das Verfahren vor Ge-
richt gelten als ein Verfahren.
1330 Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
nach § 114 FGO ............................................... .
1331 Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen An-
ordnung (§ 114 FGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) ................... . ½
1332 Verfahren über den Antrag nach § 69 Abs. 3, 4 FGO .............. . ½
Mehrere Verfahnm gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Ver-
fahren.
1334 Die Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher Ver-
handlung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
nach § 114 FGC) ............................................... .
1335 Die Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher Ver-
handlung über cien Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anord-
nung (§ 114 FGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) ....................... .

Nr. D9 'fdg der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
Nr. Cebührentatbestand
III. Beweissicherung
1350 Verfdlnen td>er dem Antrag auf Sicherung des Beweises
IV. Beschwerdevc•rfahren
1370 Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines An-
trags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO .....
1371 Verf„l11rnn über in Nummer 1370 nicht aufgeführte Beschwerden: So-
weit die BPschwt)rclc verworfen oder zurückgewiesen wird ........ .
V. Vc~rzögenmg des Rechtsstreits
1380 Aufcrlcgung c~irn·r Cc!bühr nach § 47 GKG
D. Verqlcichsvcrfahren zur Abwendung des Konkurses, Konkurs-
vPrfilh rt!11, scc n'.cl1lliches Verteilungsverfahren
1
J. VcrglPichsvcrfdhren zur Abwendung des Konkurses
1400 Verfah rcn im al !gemeinen einschließlich des Verfahrens zur Ab-
nuhrne der 111 § 69 Abs. 2 VglO vorgesehenen eidesstattlichen Ver-
sicherung ..................................................... .
1401 Verfahrc•n erlediqt sich ohne Anberaumung eines Vergleichstermins
1402 Soweit eine Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
II. Konkursverfahren
1410 Verfahren über den Antrag des Gemeinschuldners auf Konkurseröff-
nung ........................................ •. •. • • • • • • • • • ·
Dies gilt nicht für ein Verfahren, in dem über die Eröffnung des An-
schlußkonkurses entschieden wird.
1411 Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Konkurseröffnung
1412 Ein ausgesetztn Antrag auf Konkurseröffnung(§ 46 VglO)
a) wird durch Uberleitung des Vergleichsverfahrens in das Konkurs-
verfahren (§ 102 VglO) gegenstandslos
b) gilt nuch § 84 V9lO als nicht gestellt ......................... .
1420 Durchführung des Konkursverfahrens einschließlich des Verfahrens
zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 125 KO und
des Verfahrens über Anträge auf Erzwingung der Abgabe der eides-
stattlichen Versicherung ....................................... .
1421 Eröffnungsbeschluß wird auf Beschwerde aufgehoben ............. .
1422 Verfahren wird vor Ablauf der Anmeldefrist nach § 202 oder § 204
KO eingestellt ..................................... ·............ .
1423 Verfahren wird nach Ablauf der Anmeldefrist nach § 202 oder § 204
KO eingestellt ................................................. .
1424 Verfahren ist auf Antrag des Gemeinschuldners eröffnet .......... .
1425 Vergleichsverfahren ist in das Konkursverfahren übergeleitet worden
(§ 102 VglO) .................................................. .
2205
Cebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
nach der Tabelle
der Anlage 2
½
1
wie vom Gericht
bestimmt
1
Gebühr 1400 ermäßigt
sich auf½
½
· · · · ½
¼
jedoch mindestens
30DM
Gebühr 1411 entfällt
3
Gebühr 1420 entfällt
Gebühr 1420 ermäßigt
sich auf 1
Gebühr 1420 ermäßigt
sich auf 2
Gebühren
1420, 1422, 1423
ermäßigen sich um
die Gebühr 1410
Gebühr 1420 ermäßigt
sich um die Gebühr
1400 oder 1401

2206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach der Tabelle
der An1age 2 ,
1-B0 Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 142
KO) je Glüubiger .............................................. . 15 DM
Besch werdevPrf Jhren:
1-H0 Beschwerde qegcn den Beschluß über die Eröffnung des Konkursver-
fahrens (§ 109 KO) ............................................. .
H41 Verfahren übc!r in Nummer 1440 nicht aufgeführte Beschwerden: So-
weit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ........ .
ll 1. Seerecht! ic:hes Verteilungsverfahren
1450 Verfahren über den Antrng auf Eröffnung des seerechtlichen Vertei-
lun~Jsverfahrens ............................................... . 1
] 451 Durchlührnnq dPs Verteilungsverfahrens ........................ . 2
] 455 Prüfun9 von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11
der Sccrechtlidwn Verteilun9sordnung) je Gläubiger ............. . 15DM
] 460 Sowc:it c-inc! 13c!sch werde verworfen oder zurückgewiesen wird ..... . 1
E. Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
J. Zwangsversteigerung von Grundstücken sowie von Schiffen,
Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und Rechten, die den Vor-
schriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermö-
gen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe
1500 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteige-
rung oder über den Beitritt zum Verfahren ....................... .
1510 Verfahren im allgemeinen bis zur Bestimmung des Versteigerungs-
ter1nins ....................................................... .
1511 Bestimmung des ersten Versteigerungstermins und weiteres Ver-
fahren ........................................................ . 2/rn
1520 Abhaltung des Versteigerungstermins; er gilt als abgehalten, wenn
zur Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist. Gebühr wird nur
einmal erhoben, auch wenn mehrere Termine stattfinden .......... .
1521 Zuschlag wird auf Grund des § 74 a ZVG oder des § 13 des Gesetzes
über Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt versagt ........ . Gebühr 1520 entfänt
1525 Erteilung des Zuschlags ........................................ . llJio
1526 Zuschlagsbeschluß wird aufgehoben ......................... ; ... . Gebühr 1525 entfänt
1530 Verteilungsverfahren .......................................... .
1531 Fall der §§ 143, 144 ZVG Gebühr 1530 ermäßigt
sich auf 3/10
Beschwerdeverfahren:
]540 Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde 2/rn
1541 Zurücknahme der Beschwerde .................................. .
II. Zwangsverwaltung von Grundstücken sowie von Rechten, die
den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe
1550 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwal-
tung oder über den Beitritt zum Verfahren ....................... .
1560 Durchführung des Verfahrens: Für jedes angefangene Jahr, begin-
nend mit dem Tag der Beschlagnahme ........................... . 6/rn
ffliindestens ] 2 DM

Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975
Nr. Gebührentatbestand
Beschwerdeverfahren:
1570 Verwerfung oder :Zurückweisung der Beschwerde
1571 Zurücknahme der Beschwerde .................................. .
III. Verfahren der Zwangsliquidation einer Bahneinheit
1590 Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation
1591 Verfahren im allgemeinen
1592 Verfahren wird eingestellt
Beschwerdeverfahren:
1595 Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde ................ .
1596 Zurücknahme der Beschwerde ................................... .
Nr. Gebührentatbestand
F. Strafsachen
Bei Verurteilung zu Geldstrafe darf die Gebühr, die auf Grund
eines der folgenden Gebührentatbestände von dem Verurteilten
zu erheben ist, den Betrag der Geldstrafe nicht übersteigen; § 9
Abs. 3 gilt insoweit nicht. Die Gebührentatbestände 1672 und 1680
sind jedoch ausgenommen.
2207
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
nach der Tabelle
der Anlage 2
2/10
1/10
3/io
½
Gebühr 1591 ermäßigt
sich auf 3/to
2/10
1/10
Gebührenbetrag in DM
·oder Satz der Gebühr der
Nummer 1600, soweit
nichts anderes vermerkt
I. Der Beschuldigte ist im Offizialverfahren rechtskräftig zu einer
Strafe verurteilt oder es ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt
erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung ange-
ordnet worden
1. Verfahren im ersten Rechtszug
1600 Hauptverhandlung mit Urteil bei
a) Verurteilung zu Freiheitsstrafe
bis zu 3 Monaten einschließlich
bis zu 6 Monaten einschließlich .............................. .
bis zu 2 Jahren einschließlich ................................ .
von mehr als 2 Jahren ...................................... • •
b) Verurteilung zu Geldstrafe
bis zu 90 Tagessätzen ....................................... .
bis zu 180 Tagessätzen ...................................... .
von mehr als 180 Tagessätzen ................................ .
c) Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ....... .
1601 Verfahren bei Strafbefehlen, es sei denn, daß nach Einspruch durch
Urteil entschieden wird ........................................ .
50DM
lO0DM
200DM
300DM
50DM
lO0DM
200DM
50DM

2208 Bundesgesetzblatt, JahrfJang 1975, Teil I •
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr der
N:r. Gebührentatbestand Nummer 1600, soweit
nichts anderes vermerkt
2. Berufungsverfahren
]602 BeruhrnfJsverfohren mit Urteil 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
]603 des Berufungsverfahrens ohne Urteil 1/4
3. Revisionsverfahren
]604 Revisionsverfahren mit Urteil 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
{§ 473 StPO)
Hi05 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil mit Ausnahme der
Zurücknal1me der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ....... .
U. V\/iederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil oder rechts-
kräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens, soweit zu
Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verurteilt oder auf Verwar-
nung mit Strafvorbehalt erkannt worden ist oder Maßregeln der
Besserung und Sicherung angeordnet worden sind
mm Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens .................................................... .
1611 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung .......................... . 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
HL ] . Berufung, Revision und Wiederaufnahme betreffend
a) die Einziehung, den Verfall, die Vernichtung, die Un-
brauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses
]m Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach
§§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO;
b) ehe Verwerfung eines Antrags nach § 439 oder § 440 StPO
2. Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO
1620 der Berufung durch Urteil ........................... . 40DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
162J fü]edigung der Berufung ohne Urteil ............................ . 10DM
1622 Verwerfung der Revision durch Urteil ............................ . 40DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1623 Erledigung der Revision ohne Urteil mit Ausnahme der Zurücknahme
der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist .................... . 10DM
1624 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens .................................................... . 20DM
1625 Urteil nuch erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO) .............. . 40DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)

Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2209
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr der
Nr. Gebührentatbestand
Nummer 1600, soweit
nichts anderes vermerkt
1626 Zurückweisung des Antrags des Privatklägers nach§ 440 StPO
a) durch lJrteil ................................................ . 40DM ·
b) durch Beschluß ............................................. . 20DM
IV. Berufung, Revision und Wiederaufnahme betreffend Festset-
zung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine
Personenvereinigung
1630 Verwerfung der Berufung durch Urteil ........................... . 10 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße
- höchstens
20000DM-
wenn vom Gericht
nieht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1631 Erledigung der Berufung ohne Urteil ........................ ,., ... . 2,5 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße,
höchstens 5 000 DM
1632 Verwerfung der Revision durch Urteil ........................... . 10 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße
- höchstens
20000 DM-
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1633 Erledigung der Revision ohne Urteil mit Ausnahme der Zurücknahme
der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist .................... . 2,5 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße,
höchstens 5 000 DM
1634 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens .................................................... . 5 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße,
höchstens 10 000 DM
1635 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO) .............. . 10 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße
- höchstens
20 000 DM-
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
V. Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurück-
nahme des Strafantrags
1638 Dem Antragsteller oder Anzeigenden sind die Kosten auferlegt wor-
den (§§ 177, 469, 470 StPO) ..................................... . 40DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 75 GKG)

Bm11h·sqesetzbli-1lt 1 Jc1hrUnllfJ 1975, Teil I
·····--··-·--···-------------------------------
Gebührenbetrag in DM
]'.Ir.
oder Satz der Gebühr der
Nummer 1600, soweit
nichts anderes vermerkt
\/L Priva\.klc1~1cvcrldhren, auch in der Form des Verfahrens nach
\!Viclcrklilge
1. D,:r Bcschu ldi~1te ist zu einer Slrdfe verurteilt worden
d) Verfahren im f:~rsten Rechtszug
1,40 lI,inptvPrhdndlunq mit Urteil ................................... . 1
b) Berufungsverfahren
JG4] fü:ruhrn~JSVPrfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger mit Erfolg oder
dr~r Beschuldiqte die Berufung eingelegt hat ...................... . 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
] 642 Beruftmgsverfd h rc:n mit Urteil, wenn der Privatkläger ohne Erfo]g die
Berufung eingelegt hat ......................................... . 80DM
] 643 Erledigung der Berufung des Beschuldigten ohne Urteil ........... . 1/4
]644 Erledigung der Berufung des Privatklägers ohne Urteil 20DM
c) Revisionsverfahren
:1645 Revisionsverfdhren mit Urteil, wenn der Privatkläger mit Erfolg oder
der Beschuldigte die Revision eingelegt hat ...................... . 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
H346 Revisionsvcrfohren mit Urteil, wenn der Privatkläger ohne Erfolg die
Revision eingelegt hat ......................................... . 80DM
H.141 Erledigung der Revision des Beschuldigten ohne Urteil mit Aus-
nahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungs-
frist .......................................................... .
1648 Erledigung der Revision des Privatklägers ohne Urteil mit Ausnahme
der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist .... 2.0DM
2. Der Beschuldigte ist nicht verurteilt worden, das Verfahren
ist auch nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt worden
a) Verfahren im ersten Rechtszug
1650 Hauptverhandlung mit Urteil ................................... . 80DM
16.51 Erledigung des Verfahrens ohne Urteil .......................... . 20DM
b) Berufungsverfahren
1652 Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger die Berufung
eingelegt hat .................................................. . 80DM
1653 Erledigung der Berufung des Privatklägers ohne Urteil 2.0DM
c) Revisionsverfahren
1654 Revisionsverfuhren mit Urteil, wenn der Privatkläger die Revision
eingelegt hat ................................ ~ .· ................ . SODM
l655 Erledigun~J der Revision des Privatklägers ohne Urteil mit Ausnahme
der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ....
3. \tViedercmfnahme eines Privatklageverfahrens auf Antrag des
PrivutkHigers
Hi56 Der An1rag wird verworfen ..................................... . 20DM
H157 Nach Anordnung der WiPdera.ufnahrne wird nicht auf eine höhere
Strafe erkannt .................................................. . 80DM

Nr. 99 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2211
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr der
Nr. Gebührentatbestand
Nummer 1600, soweit
nichts anderes vermerkt
VlJ. Nebenklage
Dem NcbenkHigcr sind Kosten auferlegt worden
1660 Die Berufung oder Revision des Nebenklägers wird durch Urteil
verworfen; auf Grund der Berufung oder Revision des Nebenklägers
wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt ...... . 80DM
1661 Erledigung der Berufung oder Revision des Nebenklägers ohne Urteil
mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Be-
gründungsfrist ................................................. . 20DM
1662 Der Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens
wird verworfen ................................................ . 20DM
1663 Nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag
des NcbenklJgers wird nicht auf eine höhere Strafe erkannt ....... . 80DM
VIII. Beschwerdeverfahren
Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde des Beschul-
digten, Privatklägers, Nebenklägers oder Nebenbeteiligten
1670 1. rJegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederauf-
nahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe,
einer Geldstrafe oder einer Maßregel der Besserung und
Sich(c~rung verworfen oder abgelehnt wurde ............... . ¼
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1671 2. gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren oder
im selbständigen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3
StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder Per-
sonenvereinigung festgesetzt worden ist .................. . 5 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße
- höchstens
10000DM-
wenn vom Gericht
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechts- nicht anders bestimmt
kräftig festgesetzt ist. (§ 473 StPO)
1672 3. im Kostenfestsetzungsverfahren 1 Gebühr nach der
Tabelle der Anlage 2
1673 4. in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren nach § 4
Abs. 2 GKG und § 98 Abs. 3 BRAGO ..................... . 10DM
Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn
gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe oder auf Verwarnung
mit Strafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel der Besserung
und Sicherung angeordnet ist.
IX. Entschädigungsverfahren
1680 Soweit dem Verletzten oder seinem Erben im Strafverfahren ein aus
der Straftat erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch zuerkannt
ist (§ 403 StPG) ................................................ . 1 Gebühr nach der
Tabelle der Anlage 2
für jeden Rechtszug
nuch €lern Wert des
zuerkannten
Anspruchs

22]2 Bimdt'S~Jec.:r•lzb]aiJ,. Jahrqang 1975, TeH I
(~ebührcnbetrag in D?\1
oder Satz der Cebühr der
Cd1i1hrenl i.ltbc:,tand
Numrner 1700, soweit
nichts anderes vermerkt
G C1'1 ir·!i. 1 1ich1 ::-, V,,; f ,da('!1 nach dem Ge,,etz füJer Onlnungs\vidrig-
]u·ikn
Ecr•1 VPrtal.c>i!u11u zu Celdbuße dcuf die Gebühr, die auf Grund
<,:ncs df'r Ct!b:ihrPntatbestände der Nummern 1700 bis 1771, 1773
1.n PrhP1wn i "'1, den Betr an der Geldbuße nicht übersteigen, § 9
;\ i)s, :i qi I t i n,;owr:it nicht.
1. c,;(~!J<!n den Be1.rofienn1 -wird nach Einspruch eine Ge]dhuße fest-
~Jcselzt
]700 ]. Vf!rlahren im. t)rstPn Rechtszug 10 vom Hundert des
Betrages der Gekfüuße,
höchstens 20 000 DM
2. Rcchtsheschwerdeverfohren (§§ 79, 80 OWiG):
]7]0 Rechtsbeschwerdeverfahren rnit Urteil oder Besch]uß nach § 79
1\hs. 5 (JWi(; ................................................... . 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO LV. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
1711 Erlediqung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach
§ 79 Abs. 5 OW1G mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde vor Ablauf der Begründungsfrist ....................... . 11 / 4
höchstens 5 000 DM
n. Verf ahrcn nach Einspruch ohne Sachentscheidung
1720 ZurückniJh1ne oder Verwerfung des Einspruchs nach Beginn der
Hauptverh,:mdlung ............................. , ............... .
höchstens 10 000 DM
lll. 'Wiedcrnt1fnc1hme des Verfahrens, soweit ein Betroffener zu
Geldbuße vernrl.eiH ist
1730 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
V 1~rfc1hrens .................................................... .
höchstens 10 000 DM
1731 Entscheidung nM h erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO LV. m.
§ 4G Abs. J OW iG) .. , ... , ... , , ........................... , ...... ,
wenn vom Gerkht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO LV. rrL
§ 46 Abs. 1 O\ViG)

Tiig der Ausgc1be: Bonn„ den 2l. August 1975 22U
Gebührenbetrag in DM
t·J,,, oder Satz der Gebühr der
Cc•biill renl dlhP';land
Nummer 1700, so\veit
nichts anderes vermerH
I \'. R('ch! slw-,cl11,1,·prd(• und W.iederaufnc1hme betreffend
1. di<' /\ nordnung der Einziehung, Unbrauchbarmachung oder
Abführun~J des Mehrerlöses neben einer Geldbuße oder selb-
ständ i9;
2. die VerW(!rlunq eines Antrags nach § 439 StPO i. V. m. § 46
Abs, 1 OWiG
1740 Verwerfunq der Rechtsbeschwerde dmch Urteil oder Beschluß nach
§ 79 Abs. 5 OWiG .............................................. . 40DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
174[ Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach
§ 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde> vor Ablauf dPr Begründungsfrist ....................... . 10DM
1742 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens .................................................... . 20DM
1743 Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO i. V. m.
§ 46 Ahs. 1 OWiG) .............................................. . 40DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
V. Rechtsbeschwerde und Wiederaufnahme betreffend die Festset-
zung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine
Personenvereinigung
1'750 Verwerfunq der Rechtsbeschwerde durch Urteil oder Beschluß nach
§ 79 Abs. 5 OWiG ............ · ................................. . 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
1751 Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne UrteH oder Beschluß nach
§ 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde vor Abim1f der Begründungsfrist ....................... . ¼
höchstens 5 000 DM
1752 Verwerfung oder Ablehnung Pines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens ................................................... , . ½
höchstens 10 000 DM
1753 Entscheidung nach ernPuter Hauptverhandlung (§ 3'73 StPO LV. mL
§ 46 Abs_. l O\i\TiG) ............................................... .
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
VI. lJnvvahre Anzeiqe
1760 Dt~m Anzeigenden sind die Kos!en auferlegt worden (§ 469 StPO
i. V. m. § 46 Abs. 1 O\VlG) ...................................... . 40DM

2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr der
Nr. Gebührentatbestand
Nummer 1700, soweit
nichts anderes vermerkt
VII. Beschwerdeverfahren
Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde des Betroffe-
nen oder Nebenbeteiligten
1770 1. gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederauf-
nahme des Verfahrens hinsichtlich einer Geldbuße verworfen
oder abgelehnt wurde ................................... . ½
höchstens 10 000 DM
1771 2. gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfah-
ren nach dem OWiG oder im selbständigen Verfahren nach
§ 30 OWiG eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder
eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist ........... . ½
- höchstens
10000 DM-
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechts- (§ 473 StPO i. V. m.
kräftig festgesetzt ist. § 46 Abs. 1 OWiG)
1772 3. im Kostenfestsetzungsverfahren 1 Gebühr nach der
Tabelle der Anlage 2
1773 4. in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren nach § 4
Abs. 2 GKG und§ 98 Abs. 3, § 105 Abs. 3 BRAGO ......... . 10DM
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechts-
kräftig festgesetzt ist.

.N1.!J!.I Tag der Ausgabe: Bonn, den,21.August 1975 2215
Nr. Auslagen Höhe
H. Auslagen
1900 Die Schreil)c]usld~Jen bc~tragen für jede Seite unabhängig von der Ad
der IIerstellun,g ......., ................ ·... , ......................... . 1DM
1. Schreibauslagen werden erhoben für
a) A usfertiglmgen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder an-
gefertigt werden;
b) Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Partei oder
ein Beteiligter es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzu-
stellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften
beizufügen;
c) Ausfertigungen und Abschriften jeder Art, wenn sachliche oder
persönliche Gebührenfreiheit gewährt ist; die folgende Bestim-
mung bleibt unberührt.
2. Frei von Schreibauslagen sind für jede Partei, jeden Beteiligten
und jeden Beschuldigten
a) eine vollsttindige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtli-
chen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Ver-
gleichs;
b) eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe,;
c) eine wei lere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Ver-
tretung durrh einen Bevollmächtigten;
d) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.
3. Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt"
die der Antragsteller dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und
die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kostenrechnung 11
Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des
ausfertigenden Beamten zu ergänzen sind, so werden Schreibaus-
lagen nicht erhoben.
1901 Telegrafen- und Fernschreibgebühren in voller Höhe
1902 Postgebühren für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsur-
kunde; dieselben Beträge werden auch für Zustellungen durch Justiz-
bedienstete nach§§ 211,, 212 der Zivilprozeßordnung erhoben ...... . in Höhe der
Postgebühren
1903 Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Aus-
nahme der hierbei erwachsenen Postgebühren, jedoch nicht die Ko-
sten der Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 142
KO, § 11 der Seerechtlichen Verteilungsordnung) ................. . in voller Höhe
1904 Nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-
ständigen zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Grün-
den der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgL
keine Zahlungcm zu leisten sind ................................. . in voHer Höhe
Sind diese Aufwendungfm durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die
sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwen-
dungen auf die mehreren (]eschäfte unter Berücksichtigung der auf
die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt

2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Nr. Auslagen Höhe
1905 Die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsperso-
nen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen
(Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Be-
reitstellung von Räumen ....................................... . in voller Höhe
Sind diese Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die
sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwen-
dungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Ent-
fernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit an-
gemessen verteilt.
1906 An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge in voller Höhe
1907 Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittello-
sen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung
oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden ......... . in voller Höhe
1908 Kosten einer Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der
hierbei erwachsenen Postgebühren, der Verwahrung von Sachen,
der Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie der Verwah-
rung und Fütterung von Tieren ................................. . in voller Höhe
1909 Kosten einer Zwangshaft ....................................... . in Höhe der
für die Freiheitsstrafe
geltenden Sätze
1910 Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Un-
terbringung (§ 126 a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung
(§ 81 StPO, § 73 JGG) und einer einstweiligen Unterbringung in
e,inem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 3 JGG). Diese Kosten
werden nur angesetzt, wenn sie nach den für die Freiheitsstrafe gel-
tenden Vorschriften zu erheben wären ........................... . in Höhe der
für die Freiheitsstrafe
geltenden Sätze
1911 Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtun-
gen oder Beamten als Ersatz für Auslagen der unter den Nummern
1900 bis 1910 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn
aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und
dgl. keine Zahlungen zu leisten sind ............................. . begrenzt durch die
Höchstsätze für die
Auslagen 1900 bis 1910
1912 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen
im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem
Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitig-
keit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. keine Zahlungen zu
leisten sind ........... -........................................ . in voller Höhe
1913 Auslagen der in den Nummern 1900 bis 1912 bezeichneten Art, so-
weit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage oder durch
das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren
entstanden sind ................................................ . begrenzt durch die
Höchstsätze für die
Auslagen 1900 bis 1911
1920 Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde ent-
standen sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren
gebührenfrei ist; dies gilt nicht, soweit das Beschwerdegericht die
Koslt!n dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat."

Nr. 99 -- Tag det'. Ausgabe: Bonn, den 21. 1975 2217
77. Di(~ bish<>riqe J\nla9c erhält folgende
2
§ 9 Abs. 2)
Tabelle
l)ie Gebühr betr~igt bei Gegenständen im Wert
bis zu 300 Deutsche Mark einschließlich 15 Deutsche Mark
bis zu 400 Deutsche Mark einschließlich 19 Deutsche Mark
bis zu 500 Deutsche Mark einschließlich 23 Deutsche Mark
his zu 600 Deutsche Mark einschließlich 27 Deutsche Mark
bis zu 700 Deutsche Mark einschließlich 30 Deutsche Mark
his :t,U 800 Deutsche Mark einschließlich 33 Deutsche Mark
bis Zll 900 Deutsche Mark einschließlich 36 Deutsche Mark
his zu 1 000 Deutsche Mark einschließlich 39 Deutsche Mark
bis zu 1 100 Deutsche Mark einschließlich 42 Deutsche Mark
bis zu l 200 Deutsche Mark einschließlich 45 Deutsche Mark
bis zu l 300 Deutsche Mark einschließlich 48 Deutsche Mark
bis zu 1 400 Deutsche Mark einschließlich 51 Deutsche Mark
his zu l 500 Deutsche Mark einschließlich 54 Deutsche Mark
bis zu 1 600 Deutsche Mark einschließlich 57 Deutsche Mark
his zu l 700 Deutsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark
bis zu l 800 Deutsche Mark einschließlich 62 Deutsche Mark
bis zu 1 900 Deutsche Mark einschließlich 64 Deutsche Mark
bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 66 Deutsche Mark
bis zu 2 300 Deutsche Mark einschließlich 71 Deutsche Mark
his zu 2 600 Deutsche Mark einschließlich 76 Deutsche Mark
bis zu 2 900 Deutsche .Mark einschließlich 81 Deutsche Mark
bis zu 3 200 Deutsche Mark einschließlich 86 Deutsche Mark
bis zu 3 500 Deutsche Mark einschließlich 91 Deutsche Mark
bis zu 3 800 Deutsche Mark einschließlich 96 Deutsche Mark
bis zu 4 100 Deutsche Mark einschließlich 101 Deutsche Mark
bis zu 4 400 Deutsche Mark einschließlich 106 Deutsche Mark
bis zu 4 700 Deutsche Mark einschließlich 111 Deutsche Mark
bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich 116 Deutsche Mark
bis zu 5 400 Deutsche Mark einschließlich 122 Deutsche Mark
bis zu 5 800 Deutsche Mark einschließlich 128 Deutsche Mark
bis zu 6 200 Deutsche Mark einschließlich 134 Deutsche Mark
bis zu 6 600 Deutsche Mark einschließlich 140 Deutsche Mark
bis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich 146 Deutsche Mark
bis zu 7 400 Deutsche Mark einschließlich 152 Deutsche Mark
bis zu 7 800 Deutsche Mark einschließlich 157 Deutsche Mark
bis zu 8 200 Deutsche Mark einschließlich 162 Deutsche Mark
bis zu 8 600 Deutsche Mark einschließlich 167 Deutsche Mark
bis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich 172 Deutsche Mark
bis zu 9 500 Deutsche Mark einschließlich 177 Deutsche Mark
bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 182 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag bis 100 000 Deutsche Mark für je 1 000 Deutsche Mark
7 Deutsche Mark,
von dem Mehrbetrag bis 1 Million Deutsche Mark für je 2 000 Deutsche
Mark 12 Deutsche Mark,
von dem Mehrbetrag über 1 Million Deutsche Mark für je 5 000 Deutsche
Mark 15 Deutsche Mark.
Werte über 10 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark, Werte
über 100 000 Deutsche Mark sind auf volle 2 000 Deutsche Mark, Werte über
1 Million Deutsche Mark sind auf volle 5 000 Deutsche Mark aufzurunden."

2218 Buncle sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
1
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über Kosten der Gerichtsvollzieher
Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
wird wie folgt geändert:
1. § 9 erhält folgende Fassung:
,,§ 9
Erinnerungen
l'Jber die Erinnerungen des Kostenschuldners
und der Sltliilskasse gegen den Kostenansatz
entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der
Zivilprozeßordnung das Vollstreckungsgericht
zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk
der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf
die Erinnerung und die Beschwerde sind § 4
Abs. 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes und
§ 568 Abs. 1, §§ 569 bis !575 der Zivilprozeßord-
nung entsprechend anzuwenden."
2. § 11 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
§ 4 Abs. 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes
11
und § 568 Abs. 1, §§ 569 bis 575 der Zivilprozeß-
ordnung geltPn entsprechend."
3. In§ 16 werden ersetzt:
a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „0,50 Deutsche
Mark" durch die Worte „eine Deutsche
Mark";
b) in Absutz 2 die Worte „1,50 Deutsche Mark"
durch die Worte „2 Deutsche Mark";
c) in Absatz 3 Salz 1 die Worte „2 Deutsche
Mark" durch die Worte „3,50 Deutsche
Mark";
d) in Absatz 4 die Worte „eine Deutsche Mark"
durch die Worte 2 Deutsche Mark";
11
e) in Absatz 5 die Worte „0,30 Deutsche Mark"
durch die Worte „0,50 Deutsche Mark";
f) in Absatz 7 die Worte „0,10 Deutsche Mark"
durch die Worte 0,50 Deutsche Mark".
11
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 fällt die Klammer ,, (§ 17 Abs. 1
der Postsparkassenordnung vorn 11. Novem-
ber 1938 - Reichsgesetzbl. I S. 1645)" fort.
b) Es werden ersetzt:
aa) in Absatz 2 Satz 2 die Worte „ 12 Deut-
sche Mark" durch die Worte „20 Deut-
sche Mark";
bb) in Absatz 3 die Worte „4 Deutsche
Mark" durch die Worte „ 10 Deutsche
Mark".
c) In Absatz 4 fafü~n die Worte ,,,mindE!stens
eine Deutsche Mark," fort.
5. In § 18 fallen die Worte ,, , mindestens eine
Deutsche Mark," fort.
6. In § 19 Abs. 1 werden die Worte „ 1,20 Deutsche
Mark" durch die Worte „3 Deutsche Mark" er-
setzt.
7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „mindestens
0,50 Deutsche Mark und höchstens 60 Deut-
sche Mark" ersetzt durch die Worte „jedoch
höchstens 60 Deutsche Mark".
b) In Absatz 2 fallen die Worte „mindestens
eine Deutsche Mark und" fort.
8. In § 21 werden ersetzt:
a) in Absatz 3 Satz 1 die Worte „ 1,20 Deutsche
Mark" durch die Worte „3 Deutsche Mark";
b) in Absatz 4 die Worte „0,60 Deutsche Mark"
durch die Worte „ 1,50 Deutsche Mark" ;
c) in Absatz 5 Satz 1 die Worte „25 Deutsche
Mark" durch die Worte „50 Deutsche Mark";
d) in Absatz 5 Satz 2 die Worte „2,50 Deutsche
Mark" durch die Worte „5 Deutsche Mark";
e) in Absatz 5 Satz 3 die Worte „4 Deutsche
Mark" durch die Worte „10 Deutsche Mark".
9. In § 22 werden ersetzt:
a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „6 Deutsche
Mark" durch die Worte „10 Deutsche Mark";
b) in Absatz 2 die Worte „2 Deutsche Mark"
durch die Worte „10 Deutsche Mark".
10. In § 24 werden ersetzt:
a) in Absatz 1 die Worte „9 Deutsche Mark"
durch die Worte „20 Deutsche Mark";
b) in Absatz 2 die Worte „3 Deutsche Mark"
durch die Worte „ 10 Deutsche Mark".
11. In § 25 werden ersetzt:
a) in Absatz 1 die Worte „einer Deutschen
Mark" durch die Worte „ 1,50 Deutsche
Mark";
b) in Absatz 2 Satz 1 die Worte „2 Deutsche
Mark" durch die Worte „3 Deutsche Mark";
c) in Absatz 3 die Worte „0,60 Deutsche Mark"
durch die Worte „einer Deutschen Mark".
12. In § 26 werden ersetzt:
a) in Absatz 1 die Worte „12 Deutsche Mark"
durch die Worte „20 Deutsche Mark" und
die Worte „2,40 Deutsche Mark" durch die
Worte „4 Deutsche Mark";
b) in Absatz 2 die Worte „1,20 Deutsche Mark"
durch die Worte „2 Deutsche Mark" und die
Worte „2,40 Deutsche Mark" durch die
Worte „4 Deutsche Mark".
13. In § 27 Abs. 1 Satz 1 fallen die Worte ,,, minde-
stens jedoch 0,50 Deutsche Mark" fort.
14. In § 28 werden ersetzt:
a) in Satz 1 die Worte „12 Deutsche Mark"
durch die Worte „20 Deutsche Mark";
b) in Satz 2 die Worte „6 Deutsche Mark"
durch die Worte „ 10 Deutsche Mark".
15. In § 29 werden ersetzt:
a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „ 1,50 Deutsche
Mark" durch die Worte „2 Deutsche Mark";
b) in Absatz 1 Satz 3 die Worte „3 Deutsche
Mark" durch die Worte „4 Deutsche Mark";

Nr. 99 Tag der Ausgabe:
c) ii1 Ahc.;cdz 2 dir! VVorle „3 Deutsche Mark''
durch diP \iVorle Deutsche Mark".
lG. In§ 30 werden ersetzt:
a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „6 Deutsche
Mark" durch die Worte „ 10 Deut.sehe Mark";
b) in Absatz 2 die Worte „3 Deutsche Mark"
durch die Worte „5 Deutsche Mark''.
17. ln § 3J werden ersefzj:
a) in den Numnwrn und 2 die Worte
„ 1,20 Deutsche Mark" durch die Worte
,,2 Deu Ische Mark";
b) in der Numnwr :3 die Worte „3 Deutsche
Mark" durch die Worte „5 Deutsche Mark".
18. In § T2 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Der
Reisekostenpauschbetrag (§ 37) und das Wege-
geld (§ 38) werden" durch die Worte „Das
Wege9eld (§ 37) wird" ersetzt.
19. In § :n Abs. 2 werden die Worte „4 Deutsche
Mark" durch die Worte 10 Deutsche Mark" er-
setzt.
20. § 35 Abs. l wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Schreibgebüh-
ren" durch das Wort „Schreibauslagen" er-
setzt.
b) In Nummer 9 fällt das Wort „Reisekosten-
pauschbeträge," fort.
21. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In der Dberschrift und in Absatz 1 wird das
Wort „Schreibgebühren" jeweils durch das
Wort „Schreibauslagen" und das Wort
,,Schreibgebühr" durch das Wort „Schreib-
auslage" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Schreibauslagen betragen für jede
Seite unabhängig von der Art der Herstel-
lung eine Deutsche Mark.
22. § 37 erhält folgende Fassung:
,,§ 37
Wegege[d
(1) Zum Ausgleich von Aufwendungen für
vVege, die der Gerichtsvollzieher zur Vornahme
von Amtshandlungen zurücklegen muß, wird für
jede Amtshandlung ein Wegegeld erhoben .
Werden jedoch auf' einem Wege mehrere Amts-
handlungen
a) gegen einen Schuldner oder
b) in derselben Wohnung, in demselben Ge-
schäftslokal oder sonst an derselben Stelle
für einen Auftraggeber
vorgenommen, so wird das Wegegeld nur ein-
mal erhoben und im Falle des Buchstaben a
nach der Zahl der Aufträge, im Falle des Buch-
staben b nach der Zahl der Schuldner aufgeteilt.
(2) Als Amtshandl u119en im Sinne des Absat-
zes 1 geHen nicht
1. die ZusteUun{J durd1 Post (§ 175
der u11u),
Bonn, den 21. August 1975 2219
2. das an die Post gerichtete Ersuchen um Be-
wirkung einer Zustellung (§ 194 der Zivil-
prozeßordnung),
3. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich
in der Pfandkammer befinden.
(3) Das Wegegeld beträgt innerhalb der Ge-
meinde des Amtssitzes des Gerichtsvollziehers
bei einer Entfernung
bis zu 5 Kilometer 1,50 Deutsche Mark„
von mehr als 5 Kilometer
bis zu 10 Kilometer 3,- Deutsche Mark,
von mehr als 10 Kilometer
bis zu 15 Kilometer 4,50 Deutsche Mark,
von mehr als 15 Kilometer
bis zu 20 Kilometer 6,- Deutsche Mark.,
über 20 Kilometer 7,- Deutsche Marle
Maßgebend ist die Entfernung vom Amtsgericht,,
bei dem der Gerichtsvollzieher beschäftigt ist,
bis zum Ort der Amtshandlung. Ist die Entfer-
nung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvoll-
ziehers bis zum Ort der Amtshandlung geringer,
so ist diese maßgebend. Die Entfernung ist nach
der Luftlinie zu messen.
(4) Muß der Gerichtsvollzieher eine Amts-
handlung außerhalb der Gemeinde seines Amts-
sitzes vornehmen, so wird ein Wegegeld von
0,20 Deutsche Mark für jeden angefangenen
Kilometer des Hin- und Rückweges erhoben.
Die Entfernung wird berechnet von der Orts-
mitte seines Amtssitzes bis zur Mitte des Ortes,
in dem die Amtshandlung vorzunehmen ist. Ist
die Amtshandlung mehr als 5 Kilometer außer-
halb des im Zusammenhang bebauten Gebietes
eines Ortes vorzunehmen, so ist die Entfernung
bis zum Ort der Amtshandlung maßgebend. Die
Entfernung ist nach dem kürzesten befahrbaren
Weg zu messen.
(5) Muß der Gerichtsvollzieher eine Amts-
handlung außerhalb des Bezirks des Amtsge-
richts, dem er zugewiesen ist, und außerhalb
des ihm zugewiesenen Bezirks eines anderen
Amtsgerichts vornehmen, so werden abwei-
chend von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4
die Reisekosten nach den für den Gerichtsvoll-
zieher geltenden beamtenrechtlichen Vorschrif-
ten erhoben.
(6) Der Bundesminister der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die in den Absätzen 3
und 4 festgesetzen Beträge Veränderungen der
wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.
(7) Die Landesregierungen werden ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung zur Verminderung
der Kosten bei Amtshandlungen durch Gerichts-
vollzieher, die ihren Amtssitz i.n den Ländern
Berlin, Bremen und Hamburg oder in Städten
von mehr als 250 000 Einwohnern haben, die Er-
hebung eines geringeren als des in Absatz 3 be-
stimmten Wegegeldes vorzuschreiben. Die Lan-
desregierungen können die Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.
23. § 38 fällt fort.

2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
24. Die Anlilgc zt1 § 1J Abs. l erhält folgende Fassung:
„Anlage
(zu§ 13 Abs. 1)
Die volk Cebiihr bPirJgt bei einc~m Gegenstandswert
bis zu 200 Deulschc Mark einschließlich 5 Deutsche Mark
bis zu 400 Deutsche Mark einschließlich 9 Deutsche Mark
bis zu 600 Deutsche Mark einschließlich 12 Deutsche Mark
bis zu 1 000 Deutsche Mark einschließlich 16 Deutsche Mark
bis zu 1 500 Deutsche Mark einschließlich 20 Deutsche Mark
bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 24 Deutsche Mark
bis zu 2 500 Deutsche Mark einschließlich 28 Deutsche Mark
bis zu 3 000 Deutsche Mark einschließlich 32 Deutsche Mark
bis zu 3 500 Deutsche Mark einschließlich 36 Deutsche Mark
bis zu 4 000 Deutsche Mark einschließlich 40 Deutsche Mark
bis zu 4 500 Deutsche Mark einschließlich 44 Deutsche Mark
bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich 48 Deutsche Mark
bis zu 6 000 Deutsche Mark einschließlich 54 Deutsche Mark
bis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark
bis zu 8 000 Deutsche Mark einschließlich 66 Deutsche Mark
bis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich 72 Deutsche Mark
bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 78 Deutsche Mark
bis zu 11 000 Deutsche Mark einschließlich 83 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag für je 1 000 Deutsche Mark 5 Deutsche Mark. Werte
über 11 000 DPutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark aufzurunden."
Artikel 3
Änderung der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage zu § l l erhält folgende Fassung:
„Anlage
(zu§ 11)
Die volle Ciebühr beträgt bei einem Gegenstandswert
bis 200 Deutsche Mark 20 Deutsche Mark
bis 300 Deutsche Mark 30 Deutsche Mark
bis 500 Deutsche Mark 40 Deutsche Mark
bis 700 Deutsche Mark 50 Deutsche Mark
bis 900 Deutsche Mark 60 Deutsche Mark
bis 1 200 Deutsche Mark 74 Deutsche Mark
bis 1 600 Deutsche Mark 92 Deutsche Mark
bis 2 000 Deutsche Mark l 10 Deutsche Mark
bis 2 400 Deutsche Mark 128 Deutsche Mark
bis 2 800 Deutsche Mark 146 Deutsche Mark
bis 3 200 Deutsche Mark 164 Deutsche Mark
bis 3 600 Deutsche Mark 182 Deutsche Mark
bis 4 000 Deutsche Mark 200 Deutsche Mark
bis 4 400 Deutsche Mark 218 Deutsche Mark
bis 4 800 Deutsche Mark 236 Deutsche Mark
bis 5 200 Deutsche Mark 254 Deutsche Mark
bis 5 600 Deutsche Mark 272 Deutsche Mark
bis 6 400 Deutsche Mark 308 Deutsche Mark
bis 7 200 Deut.sehe Mark 344 Deutsche Mark
bis 8 000 Deutsche Mark 380 Deutsche Mark
bis 9 000 Deut.sehe Mark 425 Deutsche Mark

Nr. 99 --- Tr1g der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2221 bis 1O 000 Deutsche Mark 470 Deutsche Mark bis 12 000 Dc!utsche Mark 530 Deutsche Mark bis 14 000 Deutsche Mark 590 Deutsche Mark bis 16 000 Deutsche Mark 650 Deutsche Mark bis 18 000 Deut.sehe Mark 710 Deutsche Mark his 20 000 Deutsche Mark 770 Deutsche Mark bis 25 000 Deutsche Mark 830 Deutsche Mark bis 30 000 Deutsche Mark 890 Deutsche Mark bis 35 000 Deutsche Mark 950 Deutsche Mark bis 40 000 Deutsche Mark 1 010 Deutsche Mark bis 45 000 Deutsche Mark 1 045 Deutsche Mark bis 50 000 Deutsche Mark 1 080 Deutsche Mark bis 55 000 Deutsche Mark 1 115 Deutsche Mark bis GO 000 Deutsche Mark 1 150 Deutsche Mark bis 65 000 Deutsche Mark 1 185 Deutsche Mark bis 70 000 Deutsche Mark 1 220 Deutsche Mark bis 75 000 Deutsche Mark 1 255 Deutsche Mark bis 80 000 Deutsche Mark 1 290 Deutsche Mark bis B5 000 Deutsche Mark 1 325 Deutsche Mark bis 90 000 Deutsche Mark l 360 Deutsche Mark bis 95 000 Deutsche Mark 1 395 Deutsche Mark bis 100 000 Deutsche Mark 1 430 Deutsche Mark bis 110 000 Deutsche Mark l 500 Deutsche Mark bis 1:w 000 Deutsche Mark 1 570 Deutsche Mark bis 130 000 Deutsche Mark 1 640 Deutsche Mark bis 1/4-0 000 Deutsche Mark l 710 Deutsche Mark bis 150 000 Deutsche Mark 1 780 Deutsche Mark bis 1bO 000 Deutsche Mark 1 850 Deutsche Mark bis 170 000 Deutsche Mark 1 920 Deutsche Mark bis 1BO 000 Deutsche Mark 1 990 Deutsche Mark bis 190 000 Deutsche Mark 2 060 Deutsche Mark bis 200 000 Deutsche Mark 2 130 Deutsche Mark bis 220 000 Deutsche Mark 2 250 Deutsche Mark bis 240 000 Deutsche Mark 2 370 Deutsche Mark bis 260 000 Deutsche Mark 2 490 Deutsche Mark bis 2ß0 000 Deutsche Mark 2 610 Deutsche Mark bis 300 000 Deutsche Mark 2 730 Deutsche Mark bis 120 000 Deutsche Mark 2 850 Deutsche Mark bis :340 000 Deutsche Mark 2 970 Deutsche Mark bis 360 000 Deutsche Mark 3 090 Deutsche Mark bis 380 000 Deutsche Mark 3 210 Deutsche Mark bis 400 000 Deutsche Mark 3 330 Deutsche Mark bis 430 000 Deutsche Mark 3 450 Deutsche Mark bis 460 000 Deulsche Mark 3 570 Deutsche Mark bis 490 000 Deutsche Mark 3 690 Deutsche Mark bis 520 000 Deutsche Mark 3 810 Deutsche Mark bis 550 000 Deulsche Mark 3 930 Deutsche Mark bis 580 000 Deutsche Mark 4 050 Deutsche Mark bis 610 000 Deutsche Mark 4 170 Deutsche Mark bis fi40 000 Deutsche Mark 4 290 Deutsche Mark bis 670 000 DPutsche Mark 4 410 Deutsche Mark bis 700 000 Deutsche Mark 4 530 Deutsche Mark bis 730 000 Deutsche Mark 4 650 Deutsche Mark bis 760 000 Deutsche Mark 4 770 Deutsche Mark bis 790 000 Deutsche Mark 4 890 Deutsche Mark bis 820 000 Deutsche Mark 5 010 Deutsche Mark bis 850 000 Deutsche Mark 5 130 Deutsche Mark bis 880 000 Deutsche Mark 5 250 Deutsche Mark bis 910 000 Deutsche Mark 5 370 Deutsche Mark bis 940 000 Deutsche Mark 5 490 Deutsche Mark bis 970 000 Deutsche Mark 5 610 Deutsche Mark bis 1 000 000 Deutsche Mark 5 730 Deutsche Mark von dem Mehrbetrag über eine Million Deutsche Mark für je 50 000 Deutsche Mark 150 Deutsche Mark. Gegenstandswerte über eine Million Deutsche Mark sind auf volle 50 000 Deutsche Mark aufzurunden."

2222 Bundesgesetzblatt,, Jahrgang 1975, TeH I
2. fn § 3 !\bs. J wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Dds Gulc1chlen ist kostenlos zu r-rstatten.
3. § G Abs. 1 erhült folgende Fassung:
,,(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben An-
gelegenlwit für mehrere Auftraggeber tätig, so
erhält er die Gebühren nur einmal. Ist der Ge-
genstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe,
so erhöhen sich die c;eschäftsgebühr (§ 118
Abs. 1 Nr. 1) und die Prozeßgebühr (§ 31 Nr. 1)
durch jeden weiteren Auftraggeber um drei
Zehntel; die Erhöhung wird nach dem Betrag
berechnet, an dem die Auftraggeber gemein-
schaftlich beteiligt sind; mehrere Erhöhungen
dürfen den Betrag von zwei vollen. Gebühren
nicht übersteigen. Bei Gebühren, die nur dem
Mindest- und Höchstbetrng nach bestimmt sind,
c~rhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag
durch jeden weil.cn~n Auftraggeber um drei
Zehntel."
4. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „3 000
Deutsche Mark" durch die Worte ,,4 000 Deut-
sche Mc1rk" ersetzt.
5. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Gegen die Entscheidung kann Beschwerde
eingelegt werden, wenn der Beschwerdegegen-
stand einhundert Deutsche Mark übersteigt.
Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof
des Bundes ist nicht zulässig. Die Beschwerde
ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der
Entscheidung einzulegen. Im übrigen sind die
für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden
Verfahrensvorschriften anzuwenden. Die wei-
tere Beschwerde ist statthaft, wenn sie das Be-
schwerdegericht wegen der grundsätzlichen Be-
deutung der zur Entscheidung stehenden Frage
zuläßt. Die weitere Beschwerde kann nur darauf
gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer
Verletzung des Gesetzes beruht; die §§ 550 und
551 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß."
6. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „fünf
Deutsche Mark" durch die Worte zehn Deut-
11
sche Mark" ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
11 (1) Bei
Rahmengebühren bestimmt der
Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbeson-
dere der Bedeutung der Angelegenheit, des
Umfangs und der Schwierigkeit der anwalt-
lichen Tätigke-it sowie der Vermögens- und
Einkommensverhältnisse des Auftraggebers,
nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von
einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem
Rechtsc1nwalt getroffene Bestimmung nicht
verbindlich, wenn sie unbillig ist."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Salz 2 angefügt:
,,Das Gutachten ist koster,los zu erstatten."
8. In § 19 Abs. 3 wird die Klammer ,, (§§ 9,,
durch die Klammer,,(§§ 9, 10, 113a Abs. 1) er-
setzt.
9. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „5 bis
180 Deutsche Mark" ersetzt durch die \!Vorte
,, 10 bis 250 Deutsche Mark".
10. § 21 a erhält folgende Fassung:
,,§ 21 a
Gutachten über die Aussichten einer
oder einer Revision
Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gut-
achtens über die Aussichten einer Berufung
oder einer Revision erhält der RechtsanwaH
eine volle Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 2; dies
gilt nicht in den in § 20 Abs. 1 Satz 2 genannten
Angelegenheiten. Die Gebühr ist auf eine Pro-
zeßgebühr, die im Berufungs- oder Revisions-
verfahren entsteht, anzurechnen."
11. § 22 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Werden an den Rechtsanwalt Zahlungen gelei-
stet, so erhält er für die Auszahlung oder Rück-
zahlung bei Beträgen
bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich
1 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 20 000 Deutsche
Mark einschließlich 0,5 vom Hundert,,
von dem Mehrbetrag über 20 000 Deutsche
Mark 0,25 vom Hundert.'"
12. In§ 23 Abs. 3 werden die Worte „Absätze 2 und
3" durch die Worte „Absätze 1 und 2" ersetzt.
13. § 24 erhält folgende Fassung:
,,§ 24
Er ledigungsge bühr
Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teH-
weise nach Zurücknahme oder Änderung des
mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwal-
tungsaktes, so erhält der Rechtsanwalt, der bei
der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Ge-
bühr."
14. In§ 25 Abs. 3 wird das Wort „Schreibgebühren"
durch das Wort „Schreibauslagen" ersetzt.
15. In § 26 Satz 2 werden die Worte „20 Deutsche
Mark" durch die Worte „30 Deutsche Mark" er-
setzt,
16. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Für Abschriften und Ablichtungen aus Be-
hörden- und Gerichtsakten stehen dem
Rechtsanwalt Schreibauslagen zu, soweit die
Abschrift oder Ablichtung zur sachgemäßen
Bearbeitung der Rechtssache geboten war,

Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2223
b) fn der Uherschrift, in /\bsatz 1 Satz 1 und in
Absatz 2 wüd das Wort „Schreibgebühren"
jeweils durch dc1s Worl „Schreibauslagen"
ersetzt.
17. In § 28 Abs. 2 ScJtz 1 werden die Worte „ 15
Deutsche Mark" durch die Worte „20 Deutsche
Mark", die Worte „25 Deutsche Mark" durch
die Worte „40 Deutsche Mark" und die Worte
,,50 Deutsche Mark" durch die Worte „75 Deut-
sche Mark" ersetzt.
18. § 31 erhält folgende Fassung:
,,§ 31
Prozeßgcbühr, Verhandlungsgebühr,
Beweisgebühr, Erörtcrungsgebühr
(1) Der zurn Prozcßbevollnüichtigten bestellte
Rechtsanwalt erhält eine volie Gebühr
l. für das Betreiben des Ccschäfts einschließ-
lich der Infom1c1lion (Prozeßgebühr),
2. für die mündliclw Verhandlung (Verhand-
lungsgebühr),
3. für die V<•rl.rdun9 im Bcw(~is"rnfnahmever-
fahren oder bei der Pdrteivernehmung nach
§ 619 der Zivilprozdlordnung (Beweisge-
bühr),
4. für die Erörf.erun~J der Sache, auch im Rah-
men eines Versuchs zur gütlichen Beilegung
(Erörterungsgebü hr).
(2) Erörterungsgcbühren und Verhandlungs-
gebühren, die denselben Gegenstand betreffen
und in demselben Rechtszug entstehen, werden
aufeinander angerechnet."
19. § 32 Abs. 1 erhfüt folgende Fassung:
,,(1) Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsan-
walt die Klage, den ein Verfahren einleitenden
Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge,
die Zurücknahme der Klage oder die Zurück-
nahme des Antrags enthält, eingereicht oder
bevor er für seine Partei einen Termin wahrge-
nommen hat, so erhält er nur eine halbe Prozeß-
gebühr."
20. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Nummer 3 folgende Fas-
sung:
,,3. der Kläger in Ehesachen, in Rechtsstrei-
tigkeiten über die Feststellung der
Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und
Kindern oder in den vor die Landgerichte
gehörenden Entmündigungssachen nicht-
streitig verhandelt."
b) In Absatz 2 werden die Worte „nur drei.
Zehntel" durch die Worte „fünf Zehntel" er-
setzt.
· 21. In § 42 Satz 1 werden die Worte „drei Zehntel"
durch die Worte „fünf Zehntel" ersetzt.
22. § 43 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,,3. fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tä-
tigkeit im Verfahren über den Antrag auf
Erlaß des Vollstreckungsbefehls, wenn in-
nerhalb der Widerspruchsfrist kein Wider-
spruch erhoben oder der Widerspruch ge-
mäß § 703 a Abs. 2 Nr. 4 der Zivilprozeß-
ordnung beschränkt 'worden ist."
23. In § 45 werden die Worte „drei Zehn tel" je-
weils durch die Worte „fünf Zehntel" ersetzt.
24. In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „drei
Zehntel" durch die Worte „fünf Zehntel" er-
setzt.
25. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.
b) Als Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) Bei Pfändungen bestimmt sich der Ge-
genstands wert nac;h dem Betrag der zu voll-
streckenden Geldforderung einschließlich
der Nebenforderungen. Soll ein bestimmter
Gegenstand gepfändet werden und hat dieser
einen geringeren Wert, so ist der geringere
Wert maßgebend. Wird künftig fällig wer-
dendes Arbeitseinkommen gepfändet (§ 850 d
Abs. 3 der Zivilprozeßordnung), so sind die
noch nicht fälligen Ansprüche nach § 13
Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes zu be-
werten."
26. In § 58 Abs. 3 wird der Nummer 11 angefügt:
,,im Verfahren nach § 807 der Zivilprozeßord-
nung bestimmt sich der Gegenstandswert nach
dem Betrag, der aus dem Vollstreckungstitel
noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch
höchstens 2 000 Deutsche Mark;".
27. In § 61 Abs. 1 werden die Worte „Drei Zehntel"
durch die Worte „Fünf Zehntel" ersetzt.
28. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 fällt weg.
b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
29. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhalten die Einleitung und die
Nummer 1 folgende Fassung:
,, (1) Im Verfahren der Zwangsversteigerung
nach dem Gesetz über die Zwangsversteige-
rung und die Zwangsverwaltung einschließ-
lich der Einstellungsverfahren nach §§ 30 bis
30 d, 180 Abs. 2 erhält der Rechtsanwalt bei
Vertretung eines Beteiligten
i. für das Verfahren bis zur Einleitung des
Verteilungsverfahrens drei Zehntel der
vollen Gebühr;".
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Bezeichnung
,,§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 5" durch die Bezeichnung
,,§ 10 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.

2224 Bundesgesetzblatt',
30. In § 69 Aus. 1 Nr. 2 werden die Worte „25 Deut-
sche Mark" durch die Worte „50 Deutsche
Mark" ersdzl.
3l. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „drei Zehn-
tel" durch die Worte „fünf Zehntel' 1 'ersetzt.
b) Absatz 2 fällt fort.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
32. In § 75 werden die Worte „zwei Zehntel" durch
die Worte „drei Zehntel" E~rsetzt.
33. In § 76 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „drei
Zehntel" durch die Worte „fünf Zehntel" er-
setzt.
34. In § 80 Abs. 2 werden die Worte „drei Zehntel"
durch die Worte „fünf Zehntel" ersetzt.
35. § 83 erhält folgende Fassung:
,,§ 83
Erster Rechtszug
(1) Der Rechtsanwalt erhält im ersten Rechts-
zug als Verteidiger in der Hauptverhandlung
folgende Gebühren:
1. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht,
dem Schwurgericht und vor der Jugendkam-
mer, soweit diese in Sachen entscheidet, die
nach den allgemeinen Vorschriften zur Zu-
ständigkeit des Schwurgerichts gehören,
100 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche
Mark;
2. im Verfahren vor der großen Strafkammer
und vor der Jugendkammer, soweit sich die
Gebühr nicht nach Nummer 1 bestimmt,
70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark;
3. im Verfahren vor dem Schöffengericht, dem
Jugendschöffengericht, dem Strafrichter und
dem Jugendrichter
60 Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark.
(2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung über
einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechts-
anwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in
den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark,
Nr. 2 70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark,
Nr. 3 60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark.
Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem be-
gonnen, so gelten für den ersten Tag der neuen
Hauptverhandlung die Vorschriften des Absat-
zes l."
36. § 84 Abs.1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Rechtsanwalt erhält im vorbereitenden
Verfahren, im gerichtlich anhängigen Verfah-
ren, in dem er nur außerhalb der Hauptve:rhand-
Jahrgang 1975, Teil [
lung tätig ist., und in einem Vetfahren, in dem
eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, fol-
gende Gebühren:
In den Fällen des § 83 Abs. 1
Nr. 1 50 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark.,
Nr. 2 35 Deutsche Mark bis 450 Deutsche
Nr. 3 30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark."
37. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden ersetzt
in Nummer 1 die Worte „60 Deutsche Mark
bis 720 Deutsche Mark" durch die Worte ,,70
Deutsche Mark bis 900 Deutsche Mark", in
Nummer 2 die Worte „50 Deutsche Mark bis
600 Deutsche Mark" durch die Worte ,,fäll
Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark".
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Erstreckt sich die Hauptverhandlung
über einen Kalendertag hinaus, so erhält der
Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhand-
lungstag in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche
Mark,
Nr. 2 60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche
Mark.
Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem
begonnen, so gelten für den ersten Tag der
neuen Hauptverhandlung die Vorschriften
des Absatzes 1."
38. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden ersetzt
in Nummer 1 die Worte „100 Deutsche Mark
bis 1 200 Deutsche Mark" durch die Worte
,, 100 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche
Mark", in Nummer 2 die Worte „60 Deutsche
Mark bis 720 Deutsche Mark" durch die
Worte „ 70 Deutsche Mark bis 900 Deutsche
Mark", und die Worte „50 Deutsche Mark
bis 600 Deutsche Mark" durch die Worte .,,60
Deutsche Mark bis 760 Deutsche Mark".
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Erstreckt sich die Hauptverhandlung
über einen Kalendertag hinaus, so erhält der
Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhand-
lungstag in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche
Mark,
Nr. 2 70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche
Mark
und, wenn im ersten Rechtszug der Strafrich-
ter, ausgenommen als Jugendrichter, ent•
schieden hat,
60 Deutsche Mark bis 380 Deutsche
Mark.
Wird jedoch mit dem Verfahren von neuem
begonnen, so gelten für den ersten Tag der
neuen Hauptverhandlung die Vorschriften
des Absatzes 1."

Nr. 99 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2225
39. Dem § 88 wird folgender Sc1tz 3 angefügt:
„ Ubt der Rechtsanwalt eine Tätigkeit für den
Beschuldigten aus, die sich auf das Fahrverbot
oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt,
und reicht der Gebührenrahmen nicht aus, um
die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts ange-
messen zu entgelten, so kann er bis zu 25 vom
Hundert überschritten werden."
40. In § 91 werden ersetzt
die Worte „5 Deutsche Mark bis 180 Deutsche
Mark" durch die Worte „ 10 Deutsche Mark bis
200 Deutsche Mark", die Worte „25 Deutsche
Mark bis 300 Deutsche Mark" durch die Worte
,,25 Deutsche Mark bis 375 Deutsche Mark",
und die Worte „40 Deutsche Mark bis 480 Deut-
sche Mark" durch die Worte „40 Deutsche Mark
bis 600 Deutsche Mark".
41. In § 93 werden die Worte „20 Deutsche Mark
bis 240 Deutsche Mark" durch die Worte „20
Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark" ersetzt.
42. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte „ 10 Deutsche
Mark bis 120 Deutsche Mark" durch die
Worte „ 10 Deutsche Mark bis 150 Deutsche
Mark" ersetzt.
b) Iri Absatz 4 werden die Worte „25 Deutsche
Mark bis 300 Deutsche Mark" durch die
Worte „25 Deutsche Mark bis 375 Deutsche
Mark" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Worte „10 Deutsche
Mark bis 120 Deutsche Mark" jeweils durch
die Worte „ 10 Deutsche Mark bis 150 Deut-
sche Mark" ersetzt.
43. Nach § 96 wird folgender § 96 a eingefügt:
,,§ 96 a
Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs
Tritt der Angeschuldigte den Anspruch gegen
die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltsko-
sten als notwendige Auslagen (§§ 464 b, 464 a
Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung) an den
Rechtsanwalt ab, so ist eine von der Staatskasse
gegenüber dem Angeschuldigten erklärte Auf-
rechnung insoweit unwirksam, als sie den An-
spruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beein-
trächtigen würde."
44. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten
,,so erhält er" die Worte „anstelle der ge-
setzlichen Gebühr" eingefügt.
b) Absatz 3 wird Absatz 2; an die Stelle der
Sätze 1 und 2 treten folgende Sätze 1 und 2:
„Der Rechtsanwalt erhält ferner Ersatz der
Auslagen aus der Staatskasse. § 126 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 gilt sinngemäß; die Feststel-
lung nach § 126 Abs. 2 kann auch für andere
Auslagen als Reisekosten getroffen werden."
c) Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende
Fassung:
,, (3) Für die Tätigkeit als Verteidiger vor
Eröffnung des Hauptverfahrens erhält der
Rechtsanwalt die Vergütung unabhängig
vom Zeitpunkt seiner Bestellung."
d) Als Absatz 4 wird angefügt:
,, (4) Wegen des Vorschusses gelten § 127
Satz 1, § 98 sinngemäß."
45. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 fällt der Satz 2 fort.
b) In Absatz 3 werden die Worte ,,§§ 304 bis
310 der Strafprozeßordnung" durch die
Worte ,,§§ 304 bis 310, 311 a der Strafprozeß-
ordnung" ersetzt.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Das Verfahren über die Erinnerung und
über die Beschwerde ist gebührenfrei. Ko-
sten werden nicht erstattet."
46. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,, Strafsachen besonderen Umfangs".
b) In Absatz 1 wird das Wort „außergewöhn-
lich" durch das Wort „besonders" ersetzt.
47. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Der Anspruch kann nur insoweit gel-
tend gemacht werden, als das Gericht des
ersten Rechtszuges auf Antrag des Rechtsan-
walts nach Anhörung des Beschuldigten fest-
stellt, daß dieser ohne Beeinträchtigung des
für ihn und seine Familie notwendigen Un-
terhalts zur Zahlung in der Lage ist. Ist das
Verfahren nicht gerichtlich anhängig gewor-
den, so entscheidet das Gericht, das den Ver-
teidiger bestellt hat. Gegen den Beschluß ist
sofortige Beschwerde nach den Vorschriften
der §§ 304 bis 311 a der Strafprozeßordnung
zulässig."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
11(3) Der für den Beginn der Verjährung
maßgebende Zeitpunkt tritt mit der Rechts-
kraft der das Verfahren abschließenden ge-
richtlichen Entscheidung, in Ermangelung
einer solchen mit der Beendigung des Ver-
fahrens ein. Von der in Absatz 2 Satz 1 vor-
gesehenen Feststellung des Gerichts ist der
Lauf der Verjährungsfrist nicht abhängig."
48. § 101 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Anrechnung oder Rückzahlung unter-
bleibt, soweit der Rechtsanwalt durch diese ins-
gesamt weniger als den doppelten Betrag der
ihm nach den §§ 97 und 99 zustehenden Gebühr
oder Pauschvergütung erhalten würde."

2226 Bundesgesetzblatt,
49. § 105 erhält folgende Fassung:
,,§ 105
Bußgeldverfahren
(1) Im Bußgeldverfahren vor der Verwal-
tungsbehörde erhält der Rechtsanwalt als Ver-
teidiger eine Gebühr von 30 Deutsche Mark bis
380 Deutsche Mark.
(2) Im Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht
erhdlt der Rechtsanwalt als Verteidiger die Ge-
bühren des § 83 Abs. 1 Nr. 3.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des
11
Sechsten Abschnitts sinngemäß.
50. § 106 wird wie folgt gedndert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „50 Deutsche
Mark bis 600 Deutsche Mark" durch die
Worte „60 Deutsche Mark bis 760 Deutsche
Mark" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden ersetzt
die Worte „ 100 Deutsche Mark bis 1 200
Deutsche Mark" durch die Worte „ 100 Deut-
sche Mark bis 1 500 Deutsche Mark" und die
Worte „ 100 Deutsche Mark bis 360 Deutsche
Mark" durch die Worte „ 100 Deutsche Mark
bis 760 Deutsche Mark".
51. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „ 150 Deutsche
Mark" durch die Worte „400 Deutsche
Mark" und die Worte „75 Deutsche Mark"
durch die Worte „200 Deutsche Mark" er-
setzt.
b) In Absatz 2 wird die Bezeichnung § 97 11
Abs. 2" durch die Bezeichnung ,,§ 97
Abs. 2, 4" ersetzt.
52. Jn der Ubcrschrift des Neunten Abschnitts wer-
den nach den Worten „Gebühren im Disziplinar-
verfahren," die Worte „im Verfahren nach der
Wehrbeschwerdeordnung vor den Wehrdienst-
gerichten," eingefügt.
53'. § 109 erhi:ilt folgende Fassung:
,,§ 109
Disziplinarverfahren
(1) Im Disziplinarverfahren gelten nach Maß-
gabe der Absätze 2 bis 8 die Vorschriften des
Sechsten Abschnitts sinngemäß.
(2) Der Rechtsanwalt erhält als Verteidiger im
förmlichen Disziplinarverfahren einschließlich
des vorangegangenen Verfahrens folgende Ge-
bühren:
l. Im ersten Rechtszug 70 Deutsche Mark bis
900 Deutsche Mark,
2. im zweiten Rechtszug 80 DeutschP Mark bis
l 060 Deutsche Mark,
3. im dritten Rechtszug 100 Deutsche Mark bis
1 500 Deutsche Mark.
Ja:hrgang 1975„ Teil [
(3) Erstreckt sich die I-Iauptverhandlung über
einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechts-
anwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in.
den Fällen qes Absatzes 2
Nr. 1 70 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark 11
Nr. 2 80 Deutsche Mark bis 530 Deutsche Mark„
Nr. 3 100 Deutsche Mark bis 750 Deutsche Mark.
(4) Im Verfahren vor den Dienstvorgesetzten
einschließlich Verfahren der Beschwerde erhält
der Rechtsanwalt, der nicht auch Verteidiger im
förmlichen Disziplinarverfahren ist, eine Gebühr
von 40 Deutsche Mark bis 530 Deutsche Mark.
(5) Im Verfahren auf gerichtliche Entschei-
dung über die Disziplinarverfügung erhält der
R.echtsanwalt als Verteidiger eine Gebühr von
30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche Mark. Er-
streckt sich die mündliche Verhandlung oder
Beweiserhebung über einen Kalendertag hinaus,
so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren
Tag eine Gebühr von 30 Deutsche Mark bis 380
Deutsche Mark.
(6) Im Verfahren über die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision erhält der
Rechtsanwalt eine Gebühr von 50 Deutsche
Mark bis 750 Deutsche Mark.
(7) Im Verfahren auf Abänderung oder Neu-
bewilligung eines Unterhaltsbeitrages erhält der
Rechtsanwalt eine Gebühr von 30 Deutsche
Mark bis 380 Deutsche Mark.
(8) Im Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten
und im gerichtlichen Verfahren über die nach-
trägliche Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme
erhält der Rechtsanwalt jeweils eine Gebühr
von 20 Deutsche Mark bis 300 Deutsche Mark."
54 . Nach § 109 wird folgender § 109 a eingefügt:
,,§ 109 a
Wehrbeschwerdeverfahren
vor den Wehrdienstgerichten
(1) Im Verfahren auf gerichtliche Entschei-
dung nach der Wehrbeschwerdeordnung erhält
der Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Trup-
pendienstgericht eine Gebühr von 70 Deutsche
Mark bis 900 Deutsche Mark und im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Gebühr
von 80 Deutsche Mark bis l 060 Deutsche Mark,
(2) § 109 Abs. 3 gilt sinngemäß."
55. § 112 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „25 Deutsche
Mark bis 300 Deutsche Mark" durch die
Worte „30 Deutsche Mark bis 380 Deutsche
Mark" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Im Verfahren über die Fortdauer der
Freiheitsentziehung und im Verfahren über
Anträge auf Aufhebung der Freiheitsentzie-

Nr. 99 --~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2227
hung erhält der Rechtsanwalt in jedem
Rechtszug eine Gebühr von 20 Deutsche
Mark bis 230 Deutsche Mark
1. für seine Tcttigkcit in dem Verfahren im
allgemeinen,
2. für die Mitwirkung bei der mündlichen
Anhörung der Person, der die Freiheit
entzogen ist, und bei der mündlichen Ver-
m~hmung von Zeugen oder Sachverstän-
digen."
c) In Absatz 3 werden die Worte „5 Deutsche
Mark bis 180 Deutsche Mark" durch die
Worte „ 10 Deutsche Mark bis 200 Deutsche
Mark" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Bezeichnung ,,§ 97
Abs. 2" durch die Bezeichnung ,,§ 97 Abs. 2,
4" ersetzt.
56. Die Uberschrift des Zehnten Abschnitts erhält
folgende Fassung:
„Zehnter Abschnitt
Gebühren in Verfahren vor Gerichten der Ver-
fassungsgerichtsbarkeit, vor dem Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften, vor Gerich-
ten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzge-
richtsbarkeit".
57. § 113 wird wie folgt gei:inderl:
a) Jn Absatz 1 werden die Worte „die im ersten
Rechtszug vor den Bundesgerichtshof gehö-
ren" ersetzt durch die Worte „die im ersten
Rechtszug vor das Oberlandesgericht gehö-
ren".
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „nicht
unter 5 000 Deutsche Mark" durch die Worte
„nicht untt~r 6 000 Deutsche Mark" ersetzt
und die Worte „und nicht über 5 Millionen
Deutsche Mark" gestrichen.
58. Nach§ 113 wird folgender§ 113 a eingefügt:
,,§113a
Verfahren vor dem Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften
(1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts
sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach § 11
Abs. 1 Satz 2. Die Prozeßgebühr des Verfahrens,
in dem vorgelegt worden ist, wird auf die Pro-
zeßgebühr des Verfahrens vor dem Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften angerechnet,
wenn nicht eine im Verfahrensrecht vorgese-
hene schriftliche Stellungnahme gegenüber dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
abgegeben wird. Der Gegenstandswert bestimmt
sich nach den Wertvorschriften, die für die Ge-
richtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem
vorgelegt wird. Das vorlegende Gericht setzt
den Gegenstandswert auf Antrag durch Be-
schluß fest. § 10 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(2) Ist für das Verfahren, in dem vorgelegt
worden ist, die Gebühr nur dem Mindest- und
Höchstbetrag nach bestimmt, so erhält der
Rechtsanwalt in dem Vorabentscheidungsver-
fahren eine Gebühr von 100 Deutsche Mark bis
1 500 Deutsche Mark. Ist der Rechtsanwalt in
dem Verfahren vor dem Gericht, das vorgelegt
hat, Verteidiger, Beistand oder Vertreter, so er-
hält er in dem Vorabentscheidungsverfahren
eine Gebühr nur, wenn er vor dem Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften mündlich
verhandelt; die Gebühr beträgt 100 Deutsche
Mark bis 750 Deutsche Mark. Hat ein Gericht
der Sozialgerichtsbarkeit vorgelegt, so erhält
der Rechtsanwalt in dem Vorabentscheidungs-
verfahren eine Gebühr von 75 Deutsche Mark
bis 900 Deutsche Mark. Ist der Rechtsanwalt in
dem Verfahren vor dem Gericht der Sozialge-
richtsbarkeit, das vorgelegt hat, Prozeßbevoll-
mächtigter, so erhält er. in dem Vorabentschei-
dungsverfahren eine Gebühr nur, wenn er vor
dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften mündlich verhandelt; die Gebühr be-
trägt 75 Deutsche Mark bis 450 Deutsche Mark."
59. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
., (4) Im Verfahren auf Aussetzung oder Auf·-
hebung der Vollziehung des Verwaltungs-
akts, auf Anordnung oder Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung und in Verfah-
ren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
gilt § 40 sinngemäß. Bei Vollziehung einer
einstweiligen Anordnung gilt § 59 sinnge-
mäß."
b) Absatz 5 fällt fort; Absatz 6 wird Absatz 5.
60. § 115 fällt fort.
61. § 116 erhält folgende Fassung:
,,§ 116
Verfahren vor Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit
(1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozialge-
richtsbarkeit erhält der Rechtsanwalt
1. vor dem Sozialgericht 30 Deutsche Mark bis
360 Deutsche Mark,
2. vor dem Landessozialgericht 45 Deutsche
Mark bis 540 Deutsche Mark,
3. vor dem Bundessozialgericht 75 Deutsche
Mark bis 900 Deutsche Mark.
(2) In Verfahren
1. auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten,
Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarzt-
recht) sowie öffentlich-rechtlicher Versiche-
rungsträger untereinander,

2228 Bundesgesetzblatt,
2. auf Grund öffentlich-rechtlicher Streitigkei-
ten zwischen Arbeitgebern und der Bundes-
anstalt für Arbeit oder einer Berufsgenossen-
schaft
werden die Gebühren nach dem Gegenstands-
wert berechnet. Die Vorschriften des Dritten
Abschnittes gelten sinngemäß.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die
§§ 23, 24 nicht."
62. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 fällt fort.
b) Absatz 2 wird einziger Absatz.
63. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2. für das Mitwirken bei mündlichen Ver-
handlungen oder Besprechungen über
tatsächliche oder rechtliche Fragen, die
von einem Gericht oder einer Behörde
angeordnet oder im Einverständnis mit
dem Auftraggeber vor einem Gericht
oder einer Behörde, mit dem Gegner oder
mit einem Dritten geführt werden; für
das Mitwirken bei der Gestaltung eines
Gesellschaftsvertrages und bei der Aus-
einandersetzung von Gesellschaften und
Gemeinschaften (Besprechungsgebühr);
der Rechtsanwalt erhält diese Gebühr
nicht für eine mündliche oder fernmünd-
liche Nachfrage;".
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte
Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit außer-
halb eines gerichtlichen oder behördlichen
Verfahrens entsteht, ist sie auf die entspre-
chenden Gebühren für ein anschließendes
gerichtliches oder behördliches Verfahren
anzurechnen."
c) Absatz 3 fällt fort.
64. In § 120 Abs. 2 werden die Worte „5 Deutsche
Mark" durch die Worte „10 Deutsche Mark"
ersetzt.
65. § 122 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in
einer Ehesache erstreckt sich auf den Abschluß
eines Vergleichs, der den gegenseitigen Unter-
halt der Ehegatten und den Unterhalt gegenüber
den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zuein-
ander, die Sorge für die Person der gemein-
schaftlichen minderjährigen Kinder, die Rechts-
verhältnisse an der Ehewohnung und dem Haus-
rat und die Ansprüche aus dem ehelichen Gü-
terrecht betrifft. In anderen Angelegenheiten,
die mit dem Hauptprozeß nur zusammenhängen,
erhält der für den Hauptprozeß beigeordnete
Rechtsanwalt Vergütung aus der Bundes- oder
Jahrgang 1975, Teil I
Landeskasse nur dann, wenn er ausdrücklich
auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbeson-
dere für
1. die Zwangsvollstreckung (den Verwaltungs-
zwang);
2. das Verfahren über den Arrest, die einstwei-
lige Verfügung und die einstweilige Anord-
nung;
3. das Beweissicherungsverfahren;
4. das Verfahren über die Widerklage, ausge-
nommen die Rechtsverteidigung gegen die
Widerklage in Ehesachen."
66. § 123 erhält folgende Fassung:
,.§ 123
Gebühren des Armenanwalts
Anstelle der vollen Gebühren (§ 11 Abs. 1
Satz 1) werden bei einem Gegenstandswert
von mehr als 3 200 bis 4 000 DM 179 DM
von mehr als 4 000 bis 4 800 DM 194 DM
von mehr als 4 800 bis 5 600 DM 209 DM
von mehr als 5 600 bis 6 400 DM 224 DM
von mehr als 6 400 bis 7 200 DM 239 DM
von mehr als 7 200 bis 8 000 DM 254 DM
von mehr als 8 000 bis 9 000 DM 266 DM
von mehr als 9 000 bis 10 000 DM 278 DM
von mehr als 10 000 bis 12 000 DM 294 DM
von mehr als 12 000 bis 14 000 DM 310 DM
von mehr als 14 000 bis 16 000 DM 326 DM
von mehr als 16 000 bis 18 000 DM 342 DM
von mehr als 18 000 bis 20 000 DM 358 DM
von mehr als 20 000 DM 375 DM
aus der Staatskasse(§ 121) vergütet."
67. In § 124 wird die Bezeichnung ,,§ 123 Abs. 1, 2
und 3" ersetzt durch die Bezeichnung ,,§ 123".
68. § 127 erhält folgende Fassung:
,.§ 127
Vorschuß
Für die entstandenen Gebühren und die ent-
standenen und voraussichtlich entstehenden
Auslagen kann der Rechtsanwalt aus der Bun-
des- oder Landeskasse angemessenen Vorschuß
fordern. § 128 gilt sinngemäß."
69. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,.§ 10 Abs. 4 gilt sinngemäß."

Nr. 99 Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 21. August J 975 2229
h) A!J:-:1d;~ :i ,,1Ji10:il! lolql'ndc Fcisc;ung:
., (3) GC'qcn den B<',;chl uß 1st die Beschwerde
zulössiu, \,Vl'.JH1 dur BcschwPrdegcgenstand
,,;nhund(~rl. De11tsdw Milrk übersteigt. § 10
J\bs.] Si1l.z 2, 4 und .1\bsdtz 4. gilt sinngemtiß.
Einr) V\/cilt'rP Besclrn1<)rd,! findet: nicht statt."
«) 1\ hsdlz /J Prhi1It folu<\fHle Fass1rng:
„(4) Das VNfaluen über die Erinnerung und
{ibcr dit~ Beschwerde ist uebührenfreL Ko-
skn V,i<irden nicht erstattet."
Artikel 4
Andenrng anderer Vorschrmen
§ t
Die Verwdltungsgcrichlsordnung wird wie folgt
geändert:.
1. § ] fi:3 fällt fort.
2. § 165 Satz 1 erhüH folgende Fassung:
„Die Beteiligten können die Festsetzung der :zu
erstuttenden Kosten anfechten."
3. § 188 Satz l erhült foJuende Fassung:
.,rne Sach9ehiete der Sozidlhilfe, der Jugendhilfe,
der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehinderten-
fürsorge sowie der Ausbildungsffüderung sollen
m einer Kamrrwr odPr in ein<'m Senat zusammen-
9efaßt wc:~rden. '1
4. § 189 fällt fort.
§2
Die Finanzgerichlsonlrnmg wird wie folgt geän-
dert:
L §§ 140 und 141 faJien fort.
2. §§ 146, 147 un<l ]48 foJlen fort
3. § 149 wird wie foJgt geündert:
a) Der bisherige Satz J wird Absatz l.
b} Der bisherige Satz 2 fällt fort
c) Folgende A bsätzc 2 bis 4 werden crngefügt:
,. (2) Geqen die Festsetzung ist die Erinne-
nmg an das Gericht gegeben. Die Frist für die
Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wo-
dwn. Uber die Zulässigkeit der Erinnerung
sjnd die Beterngtcn zu belehren.
F3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das
Gericht können. anordmm, di1ß die Vollstrek-
kung einstweilen crnszusctzen ist.
(4) {Jber die Erinnerung entscheidet das Ge-
richt durch Beschluß. Gegen den Beschluß
steht den Betciliqten die Beschwerde zu,
wenn eine der Voraussetzungen des § 115
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vorliegt."
§3
Das Arbeitsgerichtsgw,etz wird wie foJgt geön-
dert:
1. § 12 erhäH folgende Fassung:
.. § 12
Kosten
(]) Im Urteilsverfahren (§ 8 Abs. 1) werden Ge-
bühren nach dem Verzeichnis der Anlage 1 zu
diesem Gesetz erhoben.
(2) Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird
eine einmalige Gebühr bis zu höchstens fünfhun-
dert Deutsche Mark erhoben. Die einmalige Ge-
bühr bestimmt sich nach der Tabelle der Anla-
ge 2 zu diesem Gesetz. Der Mindestbetrag einer
Gebühr ist drei Deutsche Mark.
(3) Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht
und dem Bundesarbeitsgericht vermindern sich
die Gebühren der Tabelle, die dem Gerichtsko-
stengesetz als Anlage 2 beigefügt ist, um zwei
Zehntel. Im übrigen betragen die Gebühr für das
Verfahren und die Gebühr für das Urteil im Ver-
fahren vor dem Landesarbeitsgericht das Einein-
halbfache und im Verfahren vor dem Bundesar-
beitsgericht das Doppelte der Gebühr.
(4) Kosten werden erst fällig, wenn das Verfah-
ren in dem jeweiligen Rechtszug beendet ist,
sechs Monate geruht hat oder sechs Mo~ate von
den Parteien nicht betrieben worden ist. Kosten-
vorschüsse werden nicht erhoben; dies gilt auch
für die Zwangsvollstreckung.
(5) In Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6,
§ · 103 Abs. 3, § 108 Abs. 3 und § 109 werden Ko-
sten nicht erhoben.
(6) Die Verordnung über Kosten im Bereich der
Justizverwaltung gilt entsprechend. Bei Einzie-
hung der Gerichts- und Verwaltungskosten lei-
sten die Vollstreckungsbehörden der Justizver-
waltung oder die sonst nach Landesrecht zustän-
digen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen
Amtshilfe.
(7) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitig-
keiten über das Bestehen, das Nichtbestehen
oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
:ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines
Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maß-
gebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerech-
net. B~i Rechtsstreitigkeiten über wiederkeh-
rende Leistungen ist der vVert des dreijährigen
Bezugs und bei Rechtsstreitigkeiten über Ein-
gruppierungen der Wert des dreijährigen Unter-
schiedsbetrages zur begehrten Vergütung maß-
gebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der gefor-
derten Leistungen geringer ist; bis zur Klageer-
hebung entstandene Rückstände werden nicht
hinzugerechnet. § 22 Satz 1 des Gerichtskosten-
gesetzes findet keine Anwendung."

2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil [
2. Dds G(•selz crl1Jlt fulqende Anlage 1:
„Anlage 1
(zu § 12 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis*)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
I. Mdhnverfähren Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2
2100 Enlsdwidun~i über den Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls ..... . ½
II. Prozeßverfahren
t. Prozeßverfahren vor dem Arbeitsgericht Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2
2110 Verfahren im allgemeinen, soweit ein Mahnverfahren vorausgegan-
gen ist ........................................................ . ½
Soweit diese Gebühr
zusammen mit der
Gebühr 2100 eine Ge-
bühr übersteigt, wird
sie nicht erhoben
2111 Verfahren im allgemeinen, soweit kein Mahnverfahren vorausgegan-
gen ist ........................................................ .
2112 Beendigung des Verfahrens: ohne streitige Verhandlung außer durch
Versäumnisurteil oder durch Beschluß nach § 91 a ZPO; durch einen
vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch
wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streit-
gegenstandes übersteigt ........................................ . Gebühren 2100, 2110,
2111 entfallen
2113 Beendigung des Verfahrens: durch Klagerücknahme, Anerkenntnis-
oder Verzichtsurteil nach streitiger Verhandlung; durch Versäumnis-
urteil ......................................................... . Gebühr 2110 entfällt,
Gebühr 2111 ermäßigt
sich auf½
2118 Beschluß nach § 91 a ZPO ...................................... . Gebühr 2110 entfällt,
Gebühr 2111 ermäßigt
sich auf½
2. Berufungsverfahren Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
2120 Verfahren im an'gemeinen 12fto
2121 Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen
oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Ver-
gleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt .... Gebühr 2120 entfällt
2122 Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung Gebühr 2120 ermäßigt
sich auf 4/io
2123 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) ............ . 6/10
*) Hinweis: Für Auslagen gilt Abschnitt H der Anlage 1 des GKG

Nr. r;•) · · T dl>r Bonn, den 21.
Nr. c;ebiilnentdtbcsland
1975 2231
Gebühr
2J24 lJrtPil, di.ls die lr1.c..;lc1nz c1b.c;chließt, soweit ihm ein Grundurteil oder
Vorlwhciltsmt.eil nc1ch Nummer 2123 vorausgegangen ist, außer Pro-
zeßurteil, /\nerk(!nntni.•.;urleiJ, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil
w~gen die s~iumicJc~ PMLei ...................................... .
2125 lJrleil, d,1s die fns1.c1nz dbschließl, soweit ihm kein Grundurteil oder
Vorlwl1d!lsurf<'il Jldch Nummer 2123 vorausgegangen ist, außer Pro-
zeßurteil, Anerkennfnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil
qeqen die s~iuniig<' PMl.ei ....................................... .
2128 Beschluß nt1ch § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach den
Nmnmern 2124 oder 2125 fällig qeworden ist ..................... .
3. Revisions verfc1hren
2130 Verfahren im cillriemeinen ...................................... .
2131 Beendi~Jung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen
oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Ver-
gleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt ... .
2J32 Beendigung des vc,rfdhrens ohne streitige Verhandlung ........... .
21'.33 Urteil, das die Instanz abschließt, außer Prozeßurteil, Anerkenntnis-
urteil, Verzichtsurteil und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei
2138 Beschluß nach § 91 a ZPO ....................................... .
III. Verfahren über Anträge auf Anordnung, Abänderung oder Auf-
hebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
1. Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache
2150 Verfdhren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Anordnung
eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ................ .
2151 Verfahren vor dem Arbeitsgericht über einen Antrag auf Aufhebung
oder AbändE~rung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
(§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) .................................. .
2152 Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf An-
on.Jnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ....... .
2]53 Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht über einen Antrag auf .A.uf-
hebung oder Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen
Verfüg~ng (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) ........................ .
2155 Beendigung des Vmfahrens ohne Entscheidung über den Antrag oder
nach Erledigung der :Hauptsache oder Beendigung des Verfahrens
durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder ihm mitgeteilten Ver-
gleich, auch wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert
des StreilgPgenstandes übersteigt .............................. .
Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
Gebühr 2130 entfällt
Gebühr 2130 ermäßigt
sich auf 4 / 10
Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2
1/2
Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2
½
Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
4/to
Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
4Jio
Gebühren 2150, 2151,
2152, 2153 entfallen

2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
2. Berufungsverfahren Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
2160 Verfahren im allgemeinen ...................................... . 6
/to
2161 Beendigung des Verfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen
oder ihm mitgeteilten Vergleich, auch wenn der Wert des Ver-
gleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt ... . Gebühr 2160 entfällt
2162 Beendigung des Verfahrens ohne streitige Verhandlung ........... . Gebühr 2160 ermäßigt
sich auf 2/10
2163 Endurteil außer Prozeßurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und
Versäumnisurteil gegen die säumige Partei ...................... . 6/10
2168 Beschluß nach § 91 a ZPO ...................................... . 2/10
IV. Beweissicherung
2200 Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises vor dem
Arbeitsgericht ................................................. . Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2
½
2210 Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises vor dem
Landesarbeitsgericht Satz für die Gebühr
nach der Tabelle der
Anlage 2 des GKG
4
/to
V. Beschwerdeverfahren Satz für die Gebühr
nach d':!r Tabelle der
Anlage 2 des GKG
2300 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99
Abs. 2, § 271 Abs. 3 ZPO sowie über Beschwerden gegen die Zurück-
weisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer
einstweiligen Verfügung ....................................... . 8/10
2301 Verfahren über in Nummer 2300 nicht aufgeführte Beschwerden:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ...... . s; rn
VI. Verzögerung des Rechtsstreits
2400 Auferlegung einer Gebühr nach § 47 GKG wie vom Gericht
bestimmt".

::\'r. !Y) Tau der Ausgabe: Bonn, den 21. 1975 2233
3. Dils Ccs!'!z ( rl1ciH
Die Gebühr
bis zu 1100,---- DrA
uber ] 00,--- DM bis
über 200(-· DM bis
~i ber 300,- - DM bis
ubl:r 400,--- DM bis
cdwr 500,-- -- DM bis
ulir:r bOO,-- DM bis
u!Jer 700,- - DM bis
ubcr 800, DM bis
(i)) Pr 900, , ·· DM bis
iihPr 1 000, DM bis
ber 1 100,---• DM bis
über 1 200,--· DM bis
über 1 300,--- DM bis
über 1 400,- -DM bis
über 1 500,--- DM bis
über 1 600,--- DM bis
übecr 1 700,---- DM bis
über 1 800,-- DM bis
über 1 900,- - DM bis
über 2 000,-- DM bis
uhcr 2 100,-- DM bis
über 2 200,--- DM bis
über 2 300,--· DM bis
über 2 400,------ DM bis
über 2 500,- DM bis
über 2 600,---· DM bis
ü br,r 2 700,--- DM bis
über 2 800,---- DM bis
ülwr 2 900,---- DM bis
ülwr 3 000,-- DM bis
über 3 100,--- DM bis
über 3 200,-- DM bis
über 3 300,- DM bis
über 3 400,--- DM bis
über 3 500,-- DM bis
über 3 600,- DM bis
über 3 700,--- DM bis
über 3 800,--· DM bis
über 3 900,-- DM bis
über 4 000,--- DM bis
über 4 100,--- DM bis
über 4 200,- DM bis
über 4 300,- DM bis
über 4 400,-- DM bis
über 4 500,- DM bis
über 4 600,- DM bis
2:
„Anlage 2
(zu § 12 Abs. 2)
TabeUe
bei Gegenständen im Wert
3,-DM
200,-- DM einschließlich 6,-DM
300,- DM einschließlich 9,-DM
400,-- DM einschließlich 12,-DM
500,- DM einschließlich 15,-DM
600,- DM einschließlich 18,-DM
700,-- DM einschließlich 21,-DM
800,- DM einschließlich 24,-DM
900,-- DM einschließlich 27,-DM
1 000,- DM einschließlich 30,-DM
1 l 00,-- DM einschließlich 33,--DM
1 200,-- DM einschließlich 36,--DM
1 300,- DM einschließlich 39,-DM
1 400,-- DM einschließlich 42,-DM
l 500,-- DM einschließlich 45,-DM
1 600,- DM einschließlich 48,-DM
1 700,- DM einschließlich 51,-DM
1 800,- DM einschließlich 54,-DM
1 900,- DM einschließlich 57,-DM
2 000,-- DM einschließlich 60,-DM
2 100,- DM einschließlich 63,-DM
2 200,-- DM einschließlich 66,-DM
2 300,-- DM einschließlich 69,-DM
2 400,- DM einschließlich 72,-DM
2 500,- DM einschließlich 75,-DM
2 600,- DM einschließlich 78,-DM
2 700,- DM einschließlich 81,-DM
2 800,- DM einschließlich 84,-DM
2 900,- DM einschließlich 87,-DM
3 000,- DM einschließlich 90,-DM
3 100,- DM einschließlich 93,-DM
3 200,- DM einschließlich 96,-DM
3 300,-- DM einschließlich 99,-DM
3 400,- DM einschließlich 102,- DM
3 500,- DM einschließlich 105,- DM
3 600,-- DM einschließlich 108,- DM
3 700,- DM einschließlich 111,- DM
3 800,- DM einschließlich 114,- DM
3 900,- DM einschließlich 117,- DM
4 000,- DM einschließlich 120,- DM
4 100,- DM einschließlich 123,- DM
4 200,- DM einschließlich 126,- DM
4 300,- DM einschließlich 129,- DM
4 400,- DM einschließlich 132,- DM
4 500,- DM einschließlich 135,- DM
4 600,- DM einschließlich 138,- DM
4 700,- DM einschließlich 141,- DM

2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
ülH)r 4 700, DM bis
über 4 800,- --DM bis
über 4 900, DM bis
über 5 000,-- DM bis
über 5 100,-- - DM bis
über 5 200,---- DM bis
über 5 300,-- DM bis
über 5 400,-- DM bis
über 5 500,--- DM bis
über 5 600,--- DM bis
über 5 700,-- DM bis
über 5 800,--- DM bis
über 5 900,-- DM bis
über 6 000,- DM bis
über 6 100,---- DM bis
über 6 200,--- DM bis
über 6 300,--· DM bis
über 6 400,-- DM bis
über 6 500,-- DM bis
über 6 600,-- DM bis
über 6 700,- DM bis
über 6 800,- DM bis
über 6 900,- DM bis
über 7 000,- DM bis
über 7 100,- DM bis
über 7 200,--- DM bis
über 7 300,-- DM bis
über 7 400,- DM bis
über 7 500,- DM bis
über 7 600,- DM bis
über 7 700,- DM bis
über 7 800,- DM bis
über 7 900,-- DM bis
über 8 000,--- DM bis
über 8 100,----- DM bis
über 8 200,-- DM bis
über 8 300,--- DM bis
über 8 400,- DM bis
über 8 500,- DM bis
über 8 600,----- DM bis
über 8 700,--- DM bis
über 8 800,-- DM bis
über 8 900,-- DM bis
über 9 000,--- DM bis
4 800,-- DM einschließlich 144,- DM
4 900,- DM einschließlich 147,- DM
5 000,-- DM einschließlich 150,- DM
5 100,- DM einschließlich 153,- DM
5 200,-- DM einschließlich 156,-- DM
5 300,-- DM einschließlich 159,- DM
5 400,- DM einschließlich 162,-- DM
5 500,--- DM einschließlich 165,- DM
5 600,- DM einschließlich 168,- DM
5 700,- DM einschließlich 171,-- DM
5 800,-- DM einschließlich 174,- DM
5 900,-- DM einschließlich 177 , - DM
6 000,- DM einschließlich 180,- DM
6 100,- DM einschließlich 183,- DM
6 200,-- DM einschließlich 186,- DM
6 300,- DM einschließlich 189,- DM
6 400,- DM einschließlich 192,- DM
6 500,- DM einschließlich 195,- DM
6 600,- DM einschließlich 198,- DM
6 700,- DM einschließlich 201,- DM
6 800,- DM einschließlich 204,- DM
6 900,- DM einschließlich 207 , - DM
7 000,- DM einschließlich 210,- DM
7 100,- DM einschließlich 213,- DM
7 200,- DM einschließlich 216,- DM
7 300,- DM einschließlich 219,- DM
7 400,- DM einschließlich 222,- DM
7 500,- DM einschließlich 225,- DM
7 600,- DM einschließlich 228,- DM
7 700,- DM einschließlich 231,- DM
7 800,- DM einschließlich 234,- DM
7 900,- DM einschließlich 237 , - DM
8 000,- DM einschließlich 240,- DM
8 100,- DM einschließlich 243,- DM
8 200,- DM einschließlich 246,- DM
8 300,- DM einschließlich 249,- DM
8 400,- DM einschließlich 252,- DM
8 500,- DM einschließlich 255,- DM
8 600,- DM einschließlich 258,- DM
8 700,- DM einschließlich 261,- DM
8 800,- DM einschließlich 264,- DM
8 900,- DM einschließlich 267,- DM
9 000,- DM einschließlich 270,- DM
9 100,- DM einschließlich 273,- DM
über 9 100,-- DM bis 9 200,- DM einschließlich 276,- DM
über 9 200,-- DM bis 9 300,- DM einschließlich 279,- DM
über 9 300,- DM bis 9 400,- DM einschließlich 282,- DM
über 9 400,- DM bis 9 500,- DM einschließlich 285,- DM
über 9 500,- DM bis 9 600,- DM einschließlich 288,- DM
über 9 600,- DM bis 9 700,- DM einschließlich 291,- DM
über 9 700,- DM bis 9 800,- DM einschließlich 294,- DM
über 9 800,- DM bis 9 900,- DM einschließlich 297,- DM
über 9 900,- DM bis 10 000,- DM einschließlich 300,- DM
über 10 000,- DM bis 10 100,- DM einschließlich 303,- DM
über 10 100,- DM bis 10 200,- DM einschließlich 306,- DM
über 10 200,- DM bis 10 300,- DM einschließlich 309,- DM
über 10 300,- DM bis 10 400,- DM einschließlich 312,- DM
über 10 400,- DM bis 10 500,- DM einschließlich 315,- DM
über 10 500,- DM bis 10 600,- DM einschließlich 318,- DM
über 10 600,- DM bis 10 700,- DM einschließlich 321,- DM

Nr. 99 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2235 u1ber 10 700, DM bis 10 800,- DM einschließlich 324,-- DM über lO 800,--- DM bis 10 900,-- DM einschließlich 327,- DM über 10 900, -- DM bis 11 000,-- DM einschließlich 330,-- DM über 1 l 000, DM bis 11 100,- DM einschließlich 333,- DM über 11 100,--- DM bis 11 200,-- DM einschließlich 336,-- DM über 11 200, - DM bis 11 300,- DM einschließlich 339,- DM über 11 300,-- DM bis 11 400,-- DM einschließlich 342,- DM über 11 400, DM bis 11 500,- DM einschließlich 345,- DM über 11 500, DM bis 11 600,- DM einschließlich 348,-- DM übn 11 600, DM bis 11 700,-- DM einschließlich 351,- DM über 11 700,- - DM bis 11 800,- DM einschließlich 354,- DM über 11 BOO, DM bis 11 900,-- DM einschließlich 357,- DM über 11 900,- - DM bis 12 000,- DM einschließlich 360,- DM über 12 000,-- DM bis 12 100,- DM einschließlich 363,- DM über 12 100,---- DM bis 12 200,- DM einschließlich 366,- DM über 12 :wo, DM bis 12 300,- DM einschließlich 369,- DM über 12 :mo,-- DM bis 12 400,- DM einschließlich 372,- DM über 12 400,----- DM bis 12 500,- DM einschließlich 375,- DM über 12 500,-- - DM bis 12 600,-- DM einschließlich 378,- DM über 12 600,-- DM bis 12 700,-- DM einschließlich 381,- DM ü her 12 700,- DM bis 12 800,-- DM einschließlich 384,- DM über 12 800,-- DM bis 12 900,- DM einschließlich 387,- DM über 12 900,--- DM bis 13 000,-- DM einschließlich 390,- DM über 13 000,-- DM bis 13 100,- DM einschließlich 393,- DM über 13 100, --- DM bis 13 200,- DM einschließlich 396,- DM über 13 200,--- DM bis 13 300,- DM einschließlich 399,- DM über 13 300,--- DM bis 13 400,- DM einschließlich 402,- DM über 13 400,-- DM bis 13 500,- DM einschließlich 405,- DM über 13 500,----- DM bis 13 600,- DM einschließlich 408,- DM über 13 600,- DM bis 13 700,- DM einschließlich 411,- DM über 13 700,- DM bis 13 800,- DM einschließlich 414,- DM über 13 800,- DM bis 13 900,-- DM einschließlich 417,-- DM über 13 900,- - DM bis 14 000,- DM einschließlich 420,- DM über 14 000,-·· DM bis 14 100,- DM einschließlich 423,- DM über 14 100,--- DM bis 14 200,-- DM einschließlich 426,- DM über 14 200,-- DM bis 14 300,- DM einschließlich 429,- DM über 14 300,---- DM bis 14 400,- DM einschließlich 432,- DM über 14 400,---- DM bis 14 500,- DM einschließlich 435,- DM über 14 500,--- DM bis 14 600,- DM einschließlich 438,- DM über 14 600,-- DM bis 14 700,- DM einschließlich 441,- DM über 14 700,-- DM bis 14 800,- DM einschließlich 444,- DM über 14 800,---- DM bis 14 900,- DM einschließlich 447,- DM über 14 900,-- DM bis 15 000,- DM einschließlich 450,- DM über 15 000,--- DM bis 15 100,- DM einschließlich 453,- DM über 15 100,- DM bis 15 200,- DM einschließlich 456,- DM über 15 200,-- DM bis 15 300,- DM einschließlich 459,- DM über 15 300,-- DM bis 15 400,- DM einschließlich 462,- DM über 15 400,-- DM bis 15 500,- DM einschließlich 465,- DM über 15 500,-- DM bis 15 600,- DM einschließlich 468,- DM über 15 600,- DM bis 15 700,- DM einschließlich 471,- DM über 15 700,--- DM bis 15 800,- DM einschließlich 474,- DM über 15 800,----- DM bis 15 900,- DM einschließlich 477,- DM über 15 900,- DM bis 16 000,- DM einschließlich 480,- DM über 16 000,- DM bis 16 100,- DM einschließlich 483,- DM über 16 100,- DM bis 16 200,- DM einschließlich 486,- DM über 16 200,-- DM bis 16 300,- DM einschließlich 489,- DM über 16 300,- DM bis 16 400,- DM einschließlich 492,- DM über 16 400,- DM bis 16 500,- DM einschließlich 495,- DM über 16 500,- DM bis 16 600,- DM einschließlich 498,- DM über 16 600,-- DM 500,-DM."

2236 Bundesgesetzblatt,
§4
Das Gcsdz iibn die Kosten in Angelegenheiten
der frpi w i II igPn GerichlsbctrkPit wird wie folgt ge-
i:inderl:
1. § 8 wird wie folgt gcündcrt:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „fünf-
zig Deutsche Mark" durch die Worte „ein-
hundert Deutsche Mark" ersetzt.
b) An die St(-~Jle des Absatzes 3 Satz 4 treten
folgende S~itze 4 und 5:
,,Das Verfahren ütwr die Beschwerde ist ge-
bührenfrei. Eine Kostenerstattung findet
nicht sta lt."
2. § 14 wird wie folgl geJndcrl:
a) Absatz 2 Sdtz 2 bis 4 1Jllt fort.
b) Absatz 4 Satz 2 fi-jJJt forl.
c) Als Absatz 5 wird eingefügt:
,, (5) Dus Verfahren über die Erinnerung und
die fü~schwerde ist gebührenfrei. Kosten
werden nicht erstatt(-\l,"
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
3. In § 30 Abs. 2 wenkm die Worte „3 000 Deut-
sche Mark" durch die Worte „5 000 Deutsche
Mark" ersetzt.
4. § 31 wird wie folgt gc~inclert:
a) An die Stelle des Absatzes 1 Satz 2 treten
folgende Sätze 2 und 3:
„Die Festsetzung kann von dem Gericht, das
sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren
wegen der Hauptsache oder wegen der Ent-
scheidung über den Geschäftswert, den Ko-
stenansatz oder die Kostenfestsetzung in der
Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem
Rechtsmittelgericht von Amts wegen geän-
dert werden. Die Änderung ist nur innerhalb
von sechs Monaten zulässig, nachdem die
Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft
erlangt oder das Verfahren sich anderweitig
erledigt hat."
b) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
,,Das Verfahwn über die Beschwerde ist ge-
bührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."
5. In § 33 Satz 1 werden die Worte „drei Deutsche
Mark" durch die Worte „zehn Deutsche Mark"
ersetzt.
6. In § 47 werden die Worte „6 000 Deutsche
Mark" durch die Worte „ 10 000 Deutsche Mark"
ersetzt.
7. In § 51 Abs. 5, § 55 Abs. 2, §§ 83, 84 Abs. 5
Satz 2 und 3, § 126 Abs. 3 Satz 2, § 144 Abs. 4
Satz 1 und § 152 Abs. 1 wird das Wort „Schreib-
gebühren" jeweils durch das Wort „Schreibaus-
lagen" ersetzt.
Jahrgang 1975, Teil I
8. In § 52 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,4 Deut.-
sehe Mark" durch die Worte „10 Deutsche
Mark" ersetzt.
9. § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Für die Beglaubigung von Abschriften
wird, soweit nicht § 132 anzuwenden ist, eine
Gebühr von 50 Deut.sehe Pfennig für jede ange-
fangene Seite erhoben. Mindestens werden 10
Deutsche Mark erhoben."
10. In §§ 56, 72, 73 Satz 1, § 84 Abs. 5 Satz 1, § 89
Abs. 1, § 126 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte
„3 bis 25 Deutsche Mark" jeweils durch die
Worte „10 bis 30 Deutsche Mark" ersetzt.
11. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Schreibgebühren"
durch das Wort „Schreibauslagen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Gebührenfrei"
durch die Worte „Frei von Gebühren und
Schreibauslagen" ersetzt.
12. In § 82 werden ersetzt:
a) In Absatz 1 Satz 1 die Worte „3 Deutsche
Mark" durch die Worte „ 10 Deutsche Mark";
b) in Absatz 1 Satz 2 die Worte „30 Deutsche
Pfennig" durch die ·worte „60 Deutsche
Pfennig" und die Worte „3 Deutsche Mark"
durch die Worte „ 10 Deutsche Mark";
c) in Absatz 2 die Worte „6 Deutsche Mark"
durch die Worte „ 10 Deutsche Mark" und
die Worte „9 Deutsche Mark" durch die
Worte „15 Deutsche Mark";
d) in Absatz 3 die Worte „3 Deutsche Mark"
durch die Worte „ 10 Deutsche Mark".
13. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Schreibgebüh-
ren" durch das Wort „Schreibauslagen" er-
setzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „gebührenfrei"
durch die Worte „frei von Gebühren und
Schreibauslagen" ersetzt.
14. § 136 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Schreibauslagen".
b) In Absatz 1 werden die Worte „Als Auslagen
werden Schreibgebühren erhoben für" er-
setzt durch die Worte „Schreibauslagen wer-
den erhoben für".
c) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. Ausfertigungen oder Abschriften, die auf
Antrag erteilt oder angefertigt werden;".

Nr. 99 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2237
,,(2) FrPi von Schn,ibduslc1uc•n sind
1. bei Beurkundungen von Verträgen zwei
Auslerliqungen od(~r Abschriften, bei son-
sligen lkurkundtrngen eine Ausfertigung
oder /\ bschrift;
2. für jeden Beteil iriten eine vollständige
Ausfertigung oder Abschrift jeder gericht-
lichen Entscheidung und jedes vor Ge-
richt c1bgeschlosscnen Vergleichs;
eirn:~ Ausfertigung ohne Entscheidungs-
gründe;
eine weitere vollständige Ausfertigung
oder Abschrift bei Vertretung durch einen
Bevollmächtigten;
eine Abschrift jeder Niederschrift über
eine Sitzung."
e) Absatz 3 erh~ilt folgende Fassung:
,, (3) Die Schreibauslag<!n betragen für jede
Seite unabhüngig von der Art und der Her-
stellung eirw Deutsche Mark."
f) .AbsJl.ze 4 bis Ci und B lallen fort.
g) Der bisherig(! Absatz 7 wird Absatz 4.
h) Folgender J\bsc.llz 5 wird angefügt:
,, (5) Werden für Ausfertigungen oder Ab-
SC.friften Entwürfe verwendet, die der An-
tragsteller dem Gericht zur Verfügung ge-
stellt hat und die nur durch Geschäftsnum-
mer, Zeitangaben, Kostenrechnung, Ausferti-
gungs- oder Beglaubigungsvermerk und
Unterschrift des ausfertigenden Beamten zu
ergänzen sind, so werden Schreibauslagen
nicht erhoben."
15. § 137 wird wie folgt geündert:
a) Nummer 2 erlüilt folgende Fassung:
„2. Postgebühren für Zustellungen durch die
Post mit Zustellungsurkunde; dieselben
Belrä9e werden auch für Zustellungen
durch Justizbcd iPnstete nach §§ 211, 212
der Zivilprozcßordnung erhoben;".
b) Der Numrner 4 wird folgender Satz angefügt:
,,sind die Aufwendungen durch mehrere Ge-
schäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene
Rechtssachen beziehen, so werden die Auf-
wendungen auf die mehreren Geschäfte
unter Berücksichtigung der auf die einzelnen
Geschäfte verwendeten Zeit angemessen
verteilt;".
c) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
,,sind die Aufwendungen durch mehrere Ge-
schäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene
Rechtssachen beziehen, so werden die Auf-
wendungen auf die mehreren Geschäfte un-
ter Berücksichtigung der Entfernungen und
der auf die einzelnen GcschMte verwendeten
Zeit angemessen verteilt;".
d) Die Nummer 6 fällt fort; die Nummern 7 bis
11 werden zu Nummern G bis 10.
e) Nach Ersetzung des Punktes in der neuen
Nummer 10 durch ein Semikolon werden fol-
gende Nummern 11 und 12 angefügt:
„ 11. die Beträge, die anderen inländischen
Behörden, öffentlichen Einrichtungen
oder Beamten als Ersatz für Auslagen
der in den Nummern 1 bis 10 bezeichne-
ten Art zustehen, und zwar auch dann,
wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit,
der Verwaltungsvereinfachung und der-
gleichen keine Zahlungen zu leisten
sind; diese Beträge sind durch die
Höchstsätze für die bezeichneten Aus-
lagen begrenzt;
12. Beträge, die ausländischen Behörden,
Einrichtungen oder Personen im Aus-
land zustehen, sowie Kosten des Rechts-
hilfeverkehrs mit dem Ausland, und
zwar auch dann, wenn aus Gründen der
Gegenseitigkeit, der Verwaltungsver-
einfachung und dergleichen keine Zah-
lungen zu leisten sind."
16. § 138 fällt fort.
17. In § 139 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte
,,4 Deutsche Mark" durch die Worte "10 Deut-
sche Mark" ersetzt.
18. In § 143 werden nach den Worten „31 (Festset-
zung des Geschäftswerts)," die Worte ,,§ 136
Abs. 5 (Schreibauslagen bei zur Verfügung ge-
stellten Entwürfen)," eingefügt.
19. In § 146 Abs. 1 Satz 1 werden die Eingangs-
worte „Bei Grundstücksveräußerungen" durch
die folgenden Worte ersetzt: ,,Bei der Veräuße-
rung von Grundstücken und Erbbaurechten so-
wie bei der Bestellung von Erbbaurechten".
20. § 149 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,, Werden an den Notar Zahlungen geleistet,
so erhält er für die Auszahlung oder Rückzah-
lung bei Beträgen
bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich
1 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 20 000 Deutsche
Mark einschließlich 0,5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag über 20 000 Deutsche
Mark 0,25 vom Hundert."
21. § 150 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Für die Erteilung einer Bescheinigung
nach § 21 der Bundesnotarordnung erhält der
Notar eine Gebühr von 10 Deutsche Mark."
22. In § 153 Abs. 2 werden die Worte „Reisekosten-
stufe C" durch die Worte „Reisekostenstufe B"
ersetzt.

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil [
n. Dii· An!i:HJ('. zu§ 32 wird wie folgt geändert:
a) Die \•\'orte .,lns 211 50 Deutsche Markii bis ,.,bis zu 100 000 Deutsche Mark einschließlich
200 Deutsche t\link" werden durch folgende \'Vorte ersetzt:
„ his zu 500 Deutsche Mark einschließlich 10 Deutsche Mark
bis 7.U 1 000 Dt:utsche Mark einschließlich 20 Deutsche Mark
his i'.tl 2 000 Denlscbe Mark einschließlich 26 Deutsche Mark
bis zu 3 000 Deutsche Mark einschließlich 31 Deutsche Mark
bis zu 4 000 Deutsche Mark einschließlich 36 Deutsche Mark
bis zu 6 000 DE~utsche Mark einschließlich 45 Deutsche Mark
bis ?U B 000 Dciutsche Mark einschließlich 53 Deutsche Mark
bis zu 10 000 De1Jtsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark
bis zu 15 000 Deutsche Mark einschließlich 75 Deutsche Mark
bis zu 20 000 Deutsche Mark einschließlich 90 Deutsche Mark
bis zu 25 000 Deutsche Mark einschließlich 105 Deutsche Mark
bis zu 30 000 Deutsche Mark einschließlich 115 Deutsche Mark
bis zu 35 000 Deutsche Mark einschließlich 125 Deutsche Mark
bis zu 40 000 Deutsche Mark einschließlich 135 Deutsche Mark
bis zu 50 000 Deutsche Mark einschließlich 150 Deutsche Mark
bis zu 60 000 Deutsche Mark einschließlich 165 Deutsche Mark
bis zu 70 000 Deutsche Mark einschließlich 180 Deutsche Mark
bis zu 80 000 Deutsche Mark einschließlich 195 Deutsche Mark
bis zu 90 000 Deutsche Mark einschließlich 210 Deutsche Mark
bis zu 100 000 Deut.sehe Mark einschließlieh 225 Deutsche Mark".
b) Die \1Vorte „von dem Mehrbetrag für je 10 000 Deutsche Mark" bis „auf volle 10 000 Deut-
sche Mark aufzurunden." werden durch folgende Worte ersetzt:
,,von dem Mehrbetrag bis 10 Millionen Deutsche Mark
für je 10 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,,
von dem Mehrbetrag bis 40 Millionen Deutsche Mark
für je 20 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,
von dem :\1ehrbetrag bis 60 Millionen Deutsche Mark
für je 40 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,
von dem Mehrbetrag bis 100 Millionen Deutsche Mark
für je 100 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,
von dem Mehrbetrag bis 500 Millionen Deutsche Mark
für je 500 000 Deutsche Mark 15 Deutsche Mark,
von dem \.1ehrbetrag über 500 Millionen Deutsche Mark
für je 1 Million Deutsche Mark 15 Deutsche Mark.
\IVede über 100 000 Deutsche Mark sind auf volle 10 000 Deutsche Mark,
\Verte über 10 J\fülionen Deutsche Mark sind auf volle 20 000 Deutsche Mark,
\Verte über 40 MiHionen Deutsche Mark sind auf volle 40 000 Deutsche Mark,
VVerte über GO l\,Idlionen Deutsche Mark sind auf volle 100 000 Deutsche Mark,
Werte über 100 l\fühonen Deutsche :tvfo.rk sind auf volle 500 000 Deutsche Mark,
\1\/erte über 500 l\fü !ionen Deutsche Mark sind auf eine volle Million Deutsche Mark
auf nnunden. 11

Nr. 99 Tag der Ausgabe:
§5
Das Gesetz ü b<'r die Entsch~id igung der ehrenamt-
lichen Richter wird wie folgt gei:indert:
1. In § 3 Abs. 3 Salz 1 werden die Worte „0,25
Deutsche Mark" durch die Worte „0,32 Deutsche
Mark" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 4 werden die
Worte „Reisekostenstufe C" jeweils durch die
Worte „Reisekostenstufe B" ersetzt.
3. In § 7 werden die Worte „Reisekostenstufe D"
durch die WorlJ! ,, ReisekoslPnstufe C" ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geündert:
a) Absatz l Satz 3 fällt fort.
b) Nach Absdlz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
,,Die Beschwerde ist nicht an eine Frist ge-
bunden."
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Das Verft1hren über die Beschwerde ist
gehührenfn,i. Koslen werden nicht erstattet."
§ 6
Das Gesetz über die~ Enlscl1üdigung von Zeugen
und SachversUindiqen wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geünderl:
a) Absatz 3 c~rhült folgende Fassung:
,, (3) Ist ein Verdienstausfall nicht eingetre-
ten, erhalten Zeugen die nach dem geringsten
Satz bemessene Entschädigung, Hausfrauen
6 Deutsche Mark je Stunde, es sei denn, daß
der Zeuge durch die Heranziehung ersichtlich
keine Nachteile erlitten hat."
b) Als Absatz 4 wird eingefügt:
,,(4) Gefangene, die keinen Verdienstausfall
aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
haben, erhalten Ersatz einer entgangenen Zu-
wendung der Vollzugsbehörde."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2. für das schriftliche Gutachten, für Ab-
schriften und Ablichtungen, die auf Erfor-
dern gefertigt worden sind, sowie für eine
Abschrift oder Ablichtung für die Hand-
akten des Sachverständigen jeweils der
für die Schreibauslagen im Gerichtsko-
stengesetz bestimmte Betrag;".
b) Absatz 1 Nr. 3 fällt fort; die folgende Num-
mer 4 wird Nummer 3.
c) In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 1
Nr. 4" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 3" er-
setzt.
3. In § 9 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „0,25
Deutsche Mark" durch die Worte „0,32 Deutsche
Mark" ersetzt.
Bonn, den 21. August 1975 2239
4. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Reise-
kostenstufe C" durch die Worte „Reisekosten-
stufe B" ersetzt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 fallen die Sätze 4 und 5 fort.
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
,,Die Beschwerde ist nicht an eine Frist ge-
bunden."
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,, (5) Das Verfahren über die Beschwerde ist
gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet."
§1
In § 107 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes werden die Worte „0,25 Deutsche Mark"
durch die Worte „0,32 Deutsche Mark" ersetzt.
§8
In § 42 Abs. 2 des Patentgesetzes wird nach
Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Statt einer zweifachen Gebühr für das Urteil wird
jedoch eine vierfache Gebühr erhoben."
§9
Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Er-
gänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur Änderung der Bundes-
rechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom
24. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2013), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die volle Gebühr beträgt bei einem
Gegenstandswert
bis 200 Deutsche Mark 20 Deutsche Mark
bis 300 Deutsche Mark 30 Deutsche Mark
bis 500 Deutsche Mark 40 Deutsche Mark
bis 700 Deutsche Mark 45 Deutsche Mark
bis 900 Deutsche Mark 50 Deutsche Mark
bis 1 200 Deutsche Mark 57 Deutsche Mark
bis 1 600 Deutsche Mark 66 Deutsche Mark
bis 2 000 Deutsche Mark 75 Deutsche Mark
bis 2 400 Deutsche Mark 83 Deutsche Mark
bis 2 800 Deutsche Mark 91 Deutsche Mark
bis 3 200 Deutsche Mark 99 Deutsche Mark
bis 3 600 Deutsche Mark 107 Deutsche Mark
bis 4 000 Deutsche Mark 114 Deutsche Mark
bis 4 400 Deutsche Mark 121 Deutsche Mark
bis 4 800 Deutsche Mark 128 Deutsche Mark
bis 5 200 Deutsche Mark 135 Deutsche Mark
bis 5 600 Deutsche Mark 142 Deutsche Mark
bis 6 400 Deutsche Mark 156 Deutsche Mark.•

2240 Bundesgesetzblatt,
b) ln Abscil.z 3 werden die Worte „ 10 Deutsche
Mark" durch die Worte „ 15 Deutsche Mark"
die Worte „15 Deutsche Mark" durch di~
\!\'orte „35 Deutsche Mark" und die Worte
„30 Deutsche Mark" durch die Worte
,,55 D(~utsche Mark" ersetzt.
2. § 2 erhült folgende Fassung:
,,§ 2
Verfahren vor Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit
(1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozial-
gerichtsbarkeit bemessen sich die Gebühren und
Auslagen eines Rechtsbeistandes nach der Bun-
desgebührenordnung für Rechtsanwälte mit fol-
gender Maßgabe:
a) die Gebühr beläuft sich auf 80 vom Hundert
der in § 116 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte bestimmten Beträge;
b) für Reisekosten gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
(2) Vereinbart der Rechtsbeistand mit seinem
Auftraggeber eine Vergütung, die die gesetzliche
Vergütung nach Absatz 1 überschreitet, so hat
der Rechtsbeistand den Auftraggeber vor Ab-
schluß der Vereinbarung hierauf hinzuweisen.
Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und
muß die Bestätigung enthalten, daß der Auftrag-
geber gemäß Satz 1 belehrt worden ist. Weitere
z.usätze _darf die Vereinbarung nicht enthalten;
sie darf msbesondere nicht in der Vollmacht oder
in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen
umfaßt, enthalten sein. Die vereinbarte Vergü-
tung darf den dreifachen Betrag der nach Ab-
satz 1 Buchstabe a zustehenden Gebühr nicht
übersteigen.
(3) Eine Vereinbarung, die nicht dem Absatz 2
entspricht, begründet keine Verpflichtung des
Auftraggebers.
(4) Ist eine vereinbarte Vergütung unter
Berücksichtigung aller Umstände unangemessen
hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den ange-
messenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung herabgesetzt werden.
(5) Eine Vereinbarung, durch die die Höhe der
Vergütung vom Ausgang der Sache oder sonst
vom Erfolg der Tätigkeit des Rechtsbeistandes
abhängig gemacht wird, ist nichtig."
§ 10
Artikel XI des Gesetzes zur Änderung und Er-
gänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „des Ge-
setzes über die Entschädigung der ehrenamt-
lichen Beisitzer bei den Gerichten'' durch die
Worte „des Gesetzes über die Entschädigung
der ehrenamtlichen Richter" ersetzt.
Jahrgang 1975,, TeH I
b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 dui·ch
folgenden Satz 3 ersetzt:
,,§ 14 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung ent-
sprechend.
2. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem
mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann
die Entscheidung über das Rechtsmittel der wei-
teren Beschwerde nach§§ 14, 156 der Kostenord-
nung und nach Artikel XI § 1 dieses Gesetzes,
der Beschwerde nach § 4 des Gerichtskosten-
gesetzes, nach § 14 der Kostenordnung, nach
§ 16 des Gesetzes über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen und nach § 12 des
Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamt-
lichen Richter einem der mehreren Oberlandes-
gerichte oder an Stelle eines solchen Oberlandes-
gerichts einem obersten Landesgericht zugewie-
sen werden."
§ 11
Die Verordnung über Kosten im Bereich der Ju-
stizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetz-
blatt I S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 118
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie
folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Schreibauslagen werden für Ausf erh-
gungen und Abschriften erhoben, die auf be-
sonderen Antrag erteilt oder angefertigt wer-
den."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Höhe der Schreibauslagen bestimmt
sich nach § 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenord-
nung."
c) In Absatz 3 wird das Wort „Schreibgebühr"
durch das Wort „Schreibauslage", in Absatz 4
das Wort „Schreibgebühren" durch das Wort
,,Schreibauslagen" ersetzt.
2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gi.U
§ 137 Nr. 1 bis 5, 8, 9, 11 und 12 der Kostenord-
11
nung entsprechend.
3. In § 8 Abs. 3 fallen die Worte ,, , einschließlich
der Schreibgebühren" fort.
4. In § 9 wird das Wort „Schreibgebühren" durch
das Wort „ Schreibauslagen ersetzt
II
5. § 13 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5 und 6 der Kosten-
ordnung gilt entsprechend.''
6. In § 14 wird die Bezeichnung ,,§ 16''' durch die
Bezeichnung § 17" ersetzt
11

Nr. 99 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1975 2241
7. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt geän-
dert:
a) Bei der Nummer 1 fallen in der Spalte „Ge-
genstand" die Worte ,,- bei Schriftstücken,
die nicht in deutscher Sprache abgefaßt
sind ---" und in der Spalte „Gebühren" die
Worte „0,50 DM für jede angefangene Seite,
mindestens 3 DM" fort. In der Spalte „Gebüh-
ren" werden die Worte „0,30 DM" durch die
Worte „0,50 DM für jede angefangene Seite,
mindestens 5 DM" ersetzt. In der Spalte „Ge-
genstand" wird das Wort „Schreibgebühren"
durch das Wort „Schreibauslagen" ersetzt.
b) Bei der Nummer 5 wird in der Spalte „Gegen-
stand" das Wort „Schreibgebühren" durch
das Wort „Schreibauslagen" ersetzt.
§ 12
§ 35 Abs. 4 Satz 2 und § 38 Abs. 3 des Rechtspfle-
gergesetzes fallen fort.
§ 13
Nach § 85 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt wird
folgender§ 85 a eingefügt:
,,§ 85 a
Die Vorschriften des § 118 des Bundessozialhilfe-
gesetzes über Kostenfreiheit gelten entsprechend
mit der Maßgabe, daß eine Befreiung von Beurkun-
dungs- und Beglaubigungskosten nicht eintritt."
§ 14
Nach § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes wird
folgender § 27 f eingefügt:
,,§ 27 f
Die Vorschriften des § 118 des Bundessozialhilfe-
gesetzes über die Kostenfreiheit gelten entspre-
chend mit der Maßgabe, daß eine Befreiung von Be-
urkundungs- und Beglaubigungskosten nicht ein-
tritt."
§ 15
§ 110 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
vom 26. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 57) fällt
fort.
§ 16
§ 304 Abs. 3 der Strafprozeßordnung erhält fol-
gende Fassung:
,, (3) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über
Kosten und notwendige Auslagen ist nur zulässig,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes ein-
hundert Deutsche Mark übersteigt."
§ 17
§ 107 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Als Gebühr werden bei der Festsetzung
einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages
der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch min-
destens zehn Deutsche Mark und höchstens zehn-
tausend Deutsche Mark; die Gebühr darf den Be-
trag der Geldbuße nicht übersteigen."
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) .Die Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. Postgebühren für Zustellungen; wird
durch Bedienstete der Verwaltungsbe-
hörde zugestellt, so werden die für Zu-
stellungen durch die Post mit Zustellungs-
urkunde entstehenden Postgebühren er-
hoben;".
b) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4. die nach dem Gesetz über die Entschädi-
gung von Zeugen und Sachverständigen
zu zahlenden Beträge, und zwar auch
dann, wenn aus Gründen der Gegenseitig-
keit, der Verwaltungsvereinfachung und
dergleichen keine Zahlungen zu leisten
sind; sind die Aufwendungen durch meh-
rere Geschäfte veranlaßt, die sich auf ver-
schiedene Rechtssachen beziehen, so wer-
den die Aufwendungen auf die mehreren
Geschäfte unter Berücksichtigung der auf
die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit
angemessen verteilt;".
c) Der Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:
,,sind die Aufwendungen durch mehrere Ge-
schäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene
Rechtssachen beziehen, so werden die Auf-
wendungen auf die mehreren Geschäfte
unter Berücksichtigung der Entfernungen
und der auf die einzelnen Geschäfte verwen-
deten Zeit angemessen verteilt;".
d) Die Nummer 6 fällt fort; die Num„nern 7 bis
10 werden zu Nummern 6 bis 9.
e) Die neue Nummer 8 erhält folgende Fassung:
„8. die Kosten einer Beförderung von Tieren
und Sachen, mit Ausnahme der hierbei er-
wachsenen Postgebühren, der Verwah-
rung von Sachen, der Bewachung von
Schiffen und Luftfahrzeugen sowie der
Verwahrung und Fütterung von Tieren;".
f) Nach Ersetzung des Punktes in der neuen
Nummer 9 durch ein Semikolon werden fol-
gende Nummern 10 und 11 angefügt:
,, 10. die Beträge, die anderen inländischen Be-
hörden, öffentlichen Einrichtungen oder
Beamten als Ersatz für Auslagen der in
den Nummern 1 bis 9 bezeichneten Art
zustehen, und zwar auch dann, wenn aus
Gründen der Gegenseitigkeit, der Ver-
waltungsvereinfachung und dergleichen
keine Zahlungen zu leisten sind; die Be-
träge sind begrenzt durch die Höchst-
sätze in den Nummern 1 bis 9;
11. die Beträge, die ausländischen Behörden,
Einrichtungen oder Personen im Ausland
zustehen, sowie Kosten des Amts- und
Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland,
und zwar auch dann, wenn aus Gründen
der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
vereinfachung und dergleichen keine
Zahlungen zu leisten sind."

2242 Bunde•sgesetzblatt,
§ 18
§ 147 des Flurbereinigungsgesetzes wird wie folgt
gedndert:
1. Absatz 4 fällt fort.
2. Absatz 5 wird Absatz 4.
§ 19
Die Bundesrechtsanwaltsordnung wird wie folgt
geändert:
1. § 192 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „vierzig Deut-
sche Mark" durch die Worte „sechzig Deut-
sche Mark" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „zwanzig Deut-
sche Mark" durch die Worte „dreißig Deut-
sche Mark" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte „zehn Deutsche
Mark" durch die Worte „fünfzehn Deutsche
Mark" ersetzt.
2. In § 193 Abs. 1 werden die Worte „fünf Deutsche
Mark" durch die Worte „zehn Deutsche Mark"
ersetzt.
§ 20
Die Patentanwaltsordnung wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 145 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „ vierzig Deut-
sche Mark" durch die Worte „sechzig Deut-
sche Mark" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „zehn Deutsche
Mark" durch die Worte „fünfzehn Deutsche
Mark" ersetzt.
2. In§ 146 Abs. 1 werden die Worte·,,fünf Deutsche
Mark" durch die Worte „zehn Deutsche Mark"
ersetzt.
§ 21
In § 118 Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688) wer-
den die Worte „vor Gerichten der Arbeits-, Sozial-
und Finanzgerichtsbarkeit" durch die Worte „vor
Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit"
ersetzt.
§ 22
Die Verordnung über gerichtliche Schreibgebüh-
ren vom 5. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 1836), geändert durch Verordnung vom 4. März
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 158), fällt fort.
§ 23
§ 26 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937
(Reichsgesetzbl. I S. 285), zuletzt geändert durch das
Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 2065), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 und Nummer 11 Buchstabe c wird
das Wort „Schreibgebühren" jeweils durch das
Wort „Schreibauslagen" ersetzt.
Jahrgang 1975, Teil I
2. In Nummer 11 Buchstabe d werden die Worte
„Schreib- und Postgebühren" durch die Worte
,.Schreibauslagen und Postgebühren" ersetzt.
§ 24
§ 11 Abs. 2 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung
vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt
geändert durch Artikel 119 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 469), fällt fort.
§ 25
§ 16 des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für
die Binnenschiffahrt vom 24. Mai 1933 (Reichs-
gesetzbl. I S. 289) fällt fort.
§ 26
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
außer Kraft:
1. § 104 der Verordnung Nr. 165 über die Verwal-
tungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone vom
15. September 1948 (Verordnungsblatt für die bri-
tische Zone S. 263),
2. alle bisherigen landesrechtlichen Vorschriften
über Gebühren und Auslagen vor Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit für Verfahren nach
der Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere
a) das badische Verwaltungsgebührengesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Au-
gust 1923 (Badisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt S. 283),
b) die württembergische Landesgebührenord-
nung vom 22. Dezember 1930 (Württembergi-
sches Regierungsblatt S. 393),
c) Artikel 23, 24 des bayerischen Kostengesetzes
vom 17. Dezember 1956 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1969 (Bayeri-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165),
d) § 28 c Abs. 1 und § 28 e des Berliner Gesetzes
über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom
8. Januar 1951 in der Fassung des Gesetzes
vom 19. Juni 1958 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt S. 549) sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 des Berli-
ner Gesetzes zur Ausführung der Verwal-
tungsgerichtsordnung vom 22. März 1960 (Ge-
setz- und Verordnungsblatt S. 269),
e) die bremische Verwaltungsgerichtskostenord-
nung in der Fassung vom 31. März 1960 (Ge•
setzblatt der Freien.Hansestadt Bremen S. 34),
f} die hessische Verwaltungsgerichtskostenord-
nung in der Fassung vom 25. August 1966
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Hessen I S. 267),
g) das rheinland-pfälzische Verwaltungsgerichts-
kostengesetz vom 16. Juli 1952 (Gesetz- und
Verordnungsblatt der Landesregierung Rhein-
land-Pfalz S. 111), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 des Landesgesetzes zur Errichtung eines
Rechtspflegeministeriums vom 24. Februar
1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das

Nr. 99 Tag der Ausgabe:
Land Rheinland-Pfalz S. 56), und das rhein-
land-pfi.ilzische Landf~sgesetz zur Änderung
des Kostenrechls der Verwaltungsgerichtsbar-
keit vom 12. Februar 1959 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
S. 85, berichtigt S. 108),
h) §§ 19, 23 Abs. 1 des saarländischen Ausfüh-
rungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsord-
nung -- Gesetz Nummer 719 - vom 5. Juli
1960 (Amtsblatt des Saarlandes S. 558),
3. folgende auf Grund des § 38 des Gesetzes über
Kosten der Gerichtsvollzieher erlassene Verord-
nungen über Wegegeld
a) die baden-württembergische Verordnung vom
25. Juli 1972 (Gesetzbl. S. 425), geändert durch
die Verordnung vom 25. Oktober 1974 (Ge-
setzbl. S. 444),
b) die bayerische Verordnung vom 5. Dezember
1963 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 228), zu-
letzt geändert durch die Verordnung vom
29. November 1973 (Gesetz- und Verord-
nungsbl. S. 668),
c) die berlinsche Verordnung vom 13. November
1957 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 1744), zu-
letzt geändert durch die Verordnung vom
27. September 1973 (Gesetz- und Verord-
nungsbl. S. 1725),
d) die bremische Verordnung vom 2. Dezember
1957 (Gesetzbl. S. 158), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 27. Mai 1971 (Gesetzbl.
S. 142),
e) die hamburgische Verordnung vom 8. Dezem-
ber 1959 (Sammlung des bereinigten hambur-
gischen Landesrechts I 345~--b), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung vom 19. März 1974
(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 94),
f) die hessische Verordnung vom 1. Oktober
1957 (Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 141),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom
26. Mai 1971 (Gesetz- und Verordnungsbl. I
S. 148),
g) die niedersächsische Verordnung vom 16. Ok-
tober 1957 (Gesetz- und Verordnungsbl. Sb. I
S. 492), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 7. Dezember 1973 (Gesetz- und Ver-
ordnungsbl. S. 505),
h) die nordrhein-wc~stfälische Verordnung vom
11. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt S. 260), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 30. März 1973 (Gesetz- und Ver-
ordnungsbl. S. 217),
i) die rheinland-pfälzische Verordnung vom
17. Juli 1973 (Gesetz- und Verordnungsbl.
s. 228),
k) die saarländische Verordnung vom 11. No-
vember 1958 (Amtsbl. S. 1437), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung vom 17. Dezember
1974 (Amtsbl. 1975, S. 18),
J) die schleswig-holsteinische Verordnung vom
5. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungsbl.
S. 129), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 20. Juli 1973 (Gesetz- und Verord-
nungsbl. S. 289).
Bonn, den 21. August 1975 2243
(2) Ferner tritt mit dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes Artikel 29 Abs. 2 des bayerischen Kosten-
gesetzes vom 17. Dezember 1956 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1969 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165) außer Kraft.
Artikel 5
Schluß- und Ubergangsvorschriften
§1
Der nach Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ände-
rung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 851) durch besonderes Gesetz
zu bestimmende Zeitpunkt ist der Tag des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes.
§2
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes anhängig geworden sind,
werden die Gebühren und Auslagen nach bisheri-
gem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren
über eine Berufung, eine Revision oder eine Be-
schwerde, wenn das Rechtsmittel nach dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes eingelegt worden ist.
(2) Werden in Angelegenheiten, auf die die
Kostenordnung anzuwenden ist oder vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes anzuwenden war, Ge-
bühren für ein Verfahren erhoben, so werden in
dem gesamten Verfahren die Gebühren und Aus-
lagen nach bisherigem Recht erhoben, wenn das
Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingeleitet worden ist.
(3) In Strafsachen werden die Gebühren und Aus-
lagen nach bisherigem Recht erhoben, wenn die
über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig gewor-
den ist.
(4) Für die Gebühren der Rechtsanwälte gilt das
bisherige Recht, wenn vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes der Auftrag erteilt oder der Rechtsanwalt
als Armenanwalt oder nach § 11 a des Arbeits-
gerichtsgesetzes beigeordnet oder in einer Straf-
sache gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden
ist. Dies gilt nicht im Verfahren über eine Berufung,
eine Revision oder über eine Beschwerde gegen
eine den Rechtszug beendigende Entscheidung,
wenn das Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes eingelegt worden ist. Für die vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen
Auslagen des Rechtsanwalts gilt das bisherige
Recht.
(5) Im übrigen gilt das bisherige Recht für Ge-
bühren und Auslagen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes fällig geworden sind.
(6) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen
Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes verkündet, zugestellt oder formlos mitge-
teilt sind, richtet sich nach den bisher geltenden
Vorschriften.

22414
§3
Soweit iu anderen Cesetzen und Verordnungen
t1uf diP durch dieses Gesetz aufgehobenen oder ab-
geänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die
entsprechenden Vorschriflc-n dieses Gesetzes an
ihre Stelle.
§4
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
das Gerichlskoslengesetz in der sich aus Artikel 1
ergebenden Fassung mit neuem Datum und neuer
Paragraphenfolge bekanntzumachen sowie Unstirn-
mi9keiten des Wortlauts zu beseitigen.
Jahrgang 1975, TeH I
§5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
oder des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvoll-
zieher erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§6
Dieses Gesetz tritt am 15. 1975 in
Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor·-
der1iche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Bonn, den 20. August 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des
Bundesrates
Kubel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister der Justiz:
Dr.
Der Bundesminister
Hans
Vogel
der Finanzen
Apel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1975 I S. 2189. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5caca01136bc2553….