Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beurteilungsverordnung JM
BeurtVO JM§ 4 Beurteilungsmaßstab
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtVO%20JM/4#abs-1 (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind am Maßstab desjenigen Statusamts unter Berücksichtigung der Anforderungsprofile nach § 8 zu beurteilen, das die oder der zu Beurteilende am Stichtag innehat. Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags sind am Maßstab desjenigen Statusamts unter Berücksichtigung der Anforderungsprofile nach § 8 zu beurteilen, in dem sie später als Richterin oder Richter auf Lebenszeit beziehungsweise als Staatsanwältin oder Staatsanwalt verwendet werden sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtVO%20JM/4#abs-2 (2) Mit jeder Beförderung in ein höheres Statusamt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden. Nach jeder Beförderung sind bei der dienstlichen Beurteilung entsprechend strengere Maßstäbe anzulegen.