Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beurteilungsverordnung JM
BeurtVO JM§ 5 Beurteilungsmerkmale
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtVO%20JM/5#abs-1 (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind jeweils anhand folgender Hauptmerkmale zu bewerten:
1. Sach- und Fachqualifikation,
2. Persönliche Qualifikation,
3. Soziale Qualifikation sowie
4. Führungs- und Leitungsqualifikation.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtVO%20JM/5#abs-2 (2) Zur weiteren Konkretisierung werden den Hauptmerkmalen in der Verwaltungsvorschrift nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Untermerkmale zugeordnet. Bei der dienstlichen Beurteilung von
1. Präsidentinnen und Präsidenten sowie deren Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten,
2. Direktorinnen und Direktoren sowie deren ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter,
3. Leiterinnen und Leitern der Generalstaatsanwaltschaften und der Staatsanwaltschaften sowie deren Vertreterinnen und Vertretern sowie
4. Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälten als Leiterinnen oder Leitern einer Abteilung bei einer Generalstaatsanwaltschaft sowie Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten als Leiterinnen oder Leitern einer Hauptabteilung bei einer Staatsanwaltschaft
werden dem Hauptmerkmal Führungs- und Leitungsqualifikation gesonderte Untermerkmale zugeordnet, die den besonderen Anforderungen dieser Ämter Rechnung tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtVO%20JM/5#abs-3 (3) Den Untermerkmalen sollen Ausformungen mit beispielhaftem und erläuterndem Charakter hinzugefügt werden.