nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 BeurtVO JM (Nordrhein-Westfalen) — Beurteilungsmaßstab

Beurteilungsverordnung JM  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind am Maßstab desjenigen Statusamts unter Berücksichtigung der Anforderungsprofile nach § 8 zu beurteilen, das die oder der zu Beurteilende am Stichtag innehat. Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags sind am Maßstab desjenigen Statusamts unter Berücksichtigung der Anforderungsprofile nach § 8 zu beurteilen, in dem sie später als Richterin oder Richter auf Lebenszeit beziehungsweise als Staatsanwältin oder Staatsanwalt verwendet werden sollen.

(2) Mit jeder Beförderung in ein höheres Statusamt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden. Nach jeder Beförderung sind bei der dienstlichen Beurteilung entsprechend strengere Maßstäbe anzulegen.

---

Zitiervorschlag: § 4 BeurtVO JM (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtVO%20JM/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
