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§ 4 BeurtVO JM (Nordrhein-Westfalen) — Beurteilungsmaßstab

Beurteilungsverordnung JM

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind am Maßstab desjenigen Statusamts unter Berücksichtigung der Anforderungsprofile nach § 8 zu beurteilen, das die oder der zu Beurteilende am Stichtag innehat. Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags sind am Maßstab desjenigen Statusamts unter Berücksichtigung der Anforderungsprofile nach § 8 zu beurteilen, in dem sie später als Richterin oder Richter auf Lebenszeit beziehungsweise als Staatsanwältin oder Staatsanwalt verwendet werden sollen.

(2) Mit jeder Beförderung in ein höheres Statusamt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden. Nach jeder Beförderung sind bei der dienstlichen Beurteilung entsprechend strengere Maßstäbe anzulegen.