§ 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung
Stand: 01.08.2022
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- BGH, 11.11.2010 – V ZB 143/10Pflichten des Urkundsnotars: Art der Heftung einer aus mehreren Teilen bestehenden UrkundeZitiert von 1
- LG Gera, 27.05.2024 – 7 T 19/24
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Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.