§ 11 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden. Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten soll der Notar in der Niederschrift feststellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist ein Beteiligter schwer krank, so soll dies in der Niederschrift vermerkt und angegeben werden, welche Feststellungen der Notar über die Geschäftsfähigkeit getroffen hat.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.