Gesetze / Wahlordnung

WO

§ 1 Wahlvorstand

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.

§ 2