Gesetze / Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz

BetrInASG

§ 2 Höhe und Anspruchszeitraum der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung

Stand: 01.01.2024

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrInASG/2#abs-1 (1) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 beträgt 7,50 Euro je geführter Betreuung und je angefangenem Monat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrInASG/2#abs-2 (2) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 besteht für jeden in den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 fallenden Monat, in dem die Betreuung an mindestens einem Tag geführt wird.

§ 1 § 3