Gesetze / Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz
BetrInASG§ 3 Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrInASG/3#abs-1 (1) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 kann nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach den §§ 8 und 9 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrInASG/3#abs-2 (2) Bei Antragstellungen im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes gilt auch die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung als geltend gemacht; § 15 Absatz 2 Satz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrInASG/3#abs-3 (3) Das Betreuungsgericht bewilligt die Zahlung entsprechend den §§ 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrInASG/3#abs-4 (4) § 9 Absatz 4 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes und § 1877 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Ein angefangener Monat gilt als voller Monat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrInASG/3#abs-5 (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, abweichende Regelungen zum Verfahren zu treffen.