Gesetze / Betriebsrentengesetz

BetrAVG

§ 24 Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Bund2 Fassungen

Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbaren.

§ 23 § 25