Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bestimmungsverfahrensverordnung

BestVerfVO

§ 12 Abstimmungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/12#abs-1 (1) Hat der Schulträger die Errichtung einer Grundschule beschlossen, so ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen, daß die Abstimmungsberechtigten über die Schulart abstimmen können. Im übrigen gelten § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 4 und Abs. 5 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/12#abs-2 (2) Abstimmungsberechtigte sind die in § 11 genannten Bestimmungsberechtigten.

§ 11 § 13