Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bestimmungsverfahrensverordnung
BestVerfVO§ 13 Ergebnis des Abstimmungsverfahrens,Eröffnung des Anmeldeverfahrens
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/13#abs-1 (1) Sind nach dem Ergebnis des Abstimmungsverfahrens die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes für eine bestimmte Schulart erfüllt, so ist das Anmeldeverfahren für eine Schule dieser Art zu eröffnen. Andernfalls ist eine Gemeinschaftsschule zu errichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/13#abs-2 (2) § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.