(1) Hat der Schulträger die Errichtung einer Grundschule beschlossen, so ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen, daß die Abstimmungsberechtigten über die Schulart abstimmen können. Im übrigen gelten § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 4 und Abs. 5 entsprechend.
(2) Abstimmungsberechtigte sind die in § 11 genannten Bestimmungsberechtigten.