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§ 12 BestVerfVO (Nordrhein-Westfalen) — Abstimmungsverfahren

Bestimmungsverfahrensverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat der Schulträger die Errichtung einer Grundschule beschlossen, so ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen, daß die Abstimmungsberechtigten über die Schulart abstimmen können. Im übrigen gelten § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 4 und Abs. 5 entsprechend.

(2) Abstimmungsberechtigte sind die in § 11 genannten Bestimmungsberechtigten.