Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bestimmungsverfahrensverordnung
BestVerfVO§ 11 Bestimmungsberechtigte
Stand: 26.08.2026
Bestimmungsberechtigt nach § 2 sind die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Grundschule in Frage kommen. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.