Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bestimmungsverfahrensverordnung
BestVerfVO§ 5 Antragsberechtigte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/5#abs-1 (1) Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 1 sind die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Grundschule in Frage kommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/5#abs-2 (2) Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 2 sind die Eltern, deren Kinder am Stichtag die Grundschule besuchen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/5#abs-3 (3) Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 3 sind die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch de Hauptschule in Frage kommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/5#abs-4 (4) Antragsberechtigt nach § 1 Abs. 4 sind die Eltern, deren Kinder am Stichtag die Hauptschule besuchen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/5#abs-5 (5) Die Eltern haben für jedes Kind eine Stimme. Sie können sich nur aus wichtigem Grund bei der Ausübung ihrer Antragsrechte vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/5#abs-6 (6) Stichtag ist der 10. Januar des jeweiligen Schuljahres.