Bestimmungsberechtigt nach § 2 sind die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Grundschule in Frage kommen. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
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Bestimmungsberechtigt nach § 2 sind die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Grundschule in Frage kommen. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.