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BestVerfVO

§ 10 Ergebnis des Verfahrenszur Errichtung oder Umwandlung von Schulen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/10#abs-1 (1) Haben für die Umwandlung einer Grundschule Eltern gestimmt, die mehr als die Hälfte der die Schule besuchenden Kinder vertreten, so ist die Umwandlung durchzuführen. Andernfalls bleibt die bisherige Schulart unverändert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/10#abs-2 (2) Haben für die Umwandlung einer Hauptschule Eltern gestimmt, die mindestens ein Drittel der die Schule besuchenden Kinder vertreten, so ist die Umwandlung durchzuführen. Andernfalls bleibt die bisherige Schulart unverändert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/10#abs-3 (3) Ergibt das Anmeldeverfahren nach § 9 Abs. 1, daß bei der Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler für die Schule der beantragten Art ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, so ist die beantragte Grundschule zu errichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/10#abs-4 (4) Ergibt das Anmeldeverfahren nach § 9 Abs. 2, daß bei der Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler für die Schule der beantragten Art ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, so ist die beantragte Hauptschule zu errichten, wenn eine Gemeinschaftsschule für die übrigen Kinder in zumutbarer Weise erreicht werden kann.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/10#abs-5 (5) Für die Feststellung ob ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, ist § 82 Schulgesetz NRW maßgebend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/10#abs-6 (6) Die Entscheidung über das Ergebnis des Antragsverfahrens zur Errichtung einer Schule trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.

Teil 3

Bestimmungsverfahren bei der Errichtung

von Grundschulen von Amts wegen

§ 9 § 11