§ 41 Beschussrat
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/41?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beschussrat gebildet. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/41?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Beschussrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und folgenden Mitgliedern zusammen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/41?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Mitglieder des Beschussrates müssen auf waffen- oder munitionstechnischem Gebiet sachverständig und erfahren sein. Das Bundesministerium des Innern kann zu den Sitzungen des Beschussrates Vertreter von Bundes- und Landesministerien sowie weitere Sachverständige hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/41?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium des Innern beruft
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/41?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Mitglieder des Beschussrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 235 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 295 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 11 Abs. 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2130)
BGBl. 2008 I S. 2130
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