§ 2 Prüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/2#abs-1 (1) Auf die Prüfung von Vorderladerwaffen sowie Hinterladerwaffen, die für die ausschließliche Verwendung von nichtpatroniertem Schwarzpulver oder dem Schwarzpulver in der Wirkung ähnlichen Treibladungsmitteln bestimmt sind (Schwarzpulverwaffen), sowie Böller sind die §§ 1, 3 bis 6 entsprechend anzuwenden. Es gelten folgende Besonderheiten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/2#abs-2 (2) Der Beschuss ist nach den Bestimmungen der Anlage I Nr. 2 durchzuführen. Die Prüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern kann auf Antrag mit einer anderen Ladung als in den Tabellen der Anlage I Nr. 2 aufgeführt vorgenommen werden. Auf Schwarzpulverwaffen ist in diesem Fall die größte zulässige Masse Pulver in Gramm des in der Schwarzpulverwaffe zu verwendenden Schwarzpulvers mit dem Kennbuchstaben SP und die größte zulässige Masse des Geschosses in Gramm aufzubringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschussV/2#abs-3 (3) Bei der Prüfung von Böllern sind folgende Auflagen in die Böller-Beschussbescheinigung über die Prüfung aufzunehmen:
Änderungsverlauf
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
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