Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 2 Vermittlungsabsprachen
Stand: 01.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/2#abs-1 (1) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16d Absatz 4 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes kann Ausländerinnen und Ausländern die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, deren Anforderungen in einem Zusammenhang mit den berufsfachlichen Kenntnissen stehen, die in dem nach der Anerkennung ausgeübten Beruf verlangt werden, wenn
Satz 1 gilt in den Fällen von § 16d Absatz 4 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes auch für weitere im Inland reglementierte Berufe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/2#abs-2 (2) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nicht reglementierten Berufen nach § 16d Absatz 4 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes kann Ausländerinnen und Ausländern die Zustimmung zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in ihrem anzuerkennenden Beruf erteilt werden, wenn sie erklären, dass sie nach der Einreise im Inland bei der nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation durchführen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/2#abs-3 (3) Die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 wird für ein Jahr erteilt. Eine erneute Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation oder, soweit erforderlich, zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bei der nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle betrieben wird. Das Verfahren umfasst die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich sich daran anschließender Prüfungen, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 2 BeschV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 22.11.2017 – 7 K 3183/16
- VG Karlsruhe, 10.01.2019 – 7 K 7058/18Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2018 – OVG 2 S 47.17Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 11.02.2021 – 3 A 973/19Zitiert von 1
- VG Cottbus, 14.01.2020 – 3 L 494/19
- VG Aachen, 09.03.2016 – 4 K 2056/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2025 – 2 M 64/25
- VG Schleswig, 18.03.2022 – 11 B 50/22Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2019 – 33 K 420.18 V
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BeschV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 51 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.