Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung
Stand: 01.03.2024
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- VG Berlin, 16.06.2023 – 31 K 107/22 V
- BVerwG, 21.08.2018 – 1 C 22/17Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur BeschäftigungZitiert von 41
- VG Ansbach, 12.02.2025 – AN 11 K 24.1073
- VG Frankfurt am Main, 19.03.2026 – 2 K 120/24.F
- OVG Niedersachsen, 18.04.2024 – 13 ME 31/24Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 21.08.2023 – 13 ME 102/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 12.12.2024 – 12 S 1275/24Zitiert von 8
- VGH Bayern, 21.03.2023 – 19 ZB 21.689Zitiert von 1
- VGH Bayern, 27.02.2023 – 19 CE 22.1953
27 Entscheidungen zu § 1 BeschV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BeschV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/1#abs-1 (1) Die Verordnung steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können. Sie regelt, in welchen Fällen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/1#abs-2 (2) Die erstmalige Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt in den Fällen der §§ 6, 22a, 24a und 26 Absatz 2, in denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres der Ausländerin oder des Ausländers erfolgt, eine Höhe des Gehalts von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung voraus, es sei denn, die Ausländerin oder der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung der Ausländerin oder des Ausländers besteht. Insbesondere kann von den Voraussetzungen nach Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gehaltsschwelle nur geringfügig unterschritten oder die Altersgrenze nur geringfügig überschritten wird. In den Fällen des § 26 Absatz 2 kann von den Voraussetzungen nach Satz 1 nur in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn ein öffentliches Interesse nach Satz 2 besteht; Satz 3 findet keine Anwendung. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.