Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 36 Erteilung der Zustimmung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesagentur für Arbeit teilt der zuständigen Stelle die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Grenzgängerkarte, deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, den Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes und die Rücknahme einer Zustimmung mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder dass der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Ausübung der Beschäftigung gegenüber der zuständigen Stelle zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch beschleunigt wird.
Änderungsverlauf
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01.06.2024 in Kraft
§ 36 geändert durch Artikel 3 1. 6. 2024 des Gesetzes vom 30. August 2023 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2023 I Nr. 233
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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31.10.2013 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (BGBl. I 3903)
BGBl. 2013 I S. 3903
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