Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 36 Erteilung der Zustimmung
Stand: 01.03.2024
Wird zitiert von 5
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- BVerwG, 19.11.2019 – 1 C 41/18Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit gilt auch für betriebliche AusbildungenZitiert von 13
- VG Hannover, 09.03.2022 – 5 B 1766/21Zitiert von 1
- VG Cottbus, 25.04.2019 – 3 L 700/18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 – OVG 3 B 25.17
- OVG NRW, 14.01.2016 – 18 B 631/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/36#abs-1 (1) Die Bundesagentur für Arbeit teilt der zuständigen Stelle die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Grenzgängerkarte, deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, den Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes und die Rücknahme einer Zustimmung mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/36#abs-2 (2) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der zuständigen Stelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Zustimmungsanfrage mitteilt, dass die übermittelten Informationen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht ausreichen oder dass der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat. In den Fällen des § 18g Absatz 4 und des § 81a des Aufenthaltsgesetzes verkürzt sich die Frist nach Satz 1 auf eine Woche.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/36#abs-3 (3) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Ausübung der Beschäftigung gegenüber der zuständigen Stelle zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch beschleunigt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/36#abs-4 (4) Ein Arbeitgeber kann für eine Dauer von bis zu fünf Jahren von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder eine Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung einer Ausländerin oder eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt, wenn
Der Ausschluss gilt auch für Vermittlungen nach § 14 Absatz 2 oder für Einvernehmen nach § 15 Nummer 4 und 6.