# § 34 BeschV 2013 — Beschränkung der Zustimmung

Beschäftigungsverordnung  
Stand: 05.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken hinsichtlich

- 1. der Geltungsdauer,

- 2. des Betriebs,

- 3. der beruflichen Tätigkeit,

- 4. des Arbeitgebers,

- 5. der Region, in der die Beschäftigung ausgeübt werden kann, und

- 6. der Lage und Verteilung der Arbeitszeit.

(2) Die Zustimmung wird längstens für vier Jahre erteilt.

(3) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung nach § 16a Absatz 1 und § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Zustimmung wie folgt zu erteilen:

- 1. bei der Ausbildung für die nach der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und

- 2. bei der Weiterbildung für die Dauer, die ausweislich eines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften Weiterbildungsplanes zur Erreichung des Weiterbildungszieles erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 34 BeschV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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