Gesetze / Beschäftigungsverordnung

BeschV

§ 28 Deutsche Volkszugehörige

Stand: 05.03.2020

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Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden.

§ 27 § 29