Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 28 Deutsche Volkszugehörige
Stand: 05.03.2020
Wird zitiert von 4
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- VG Düsseldorf, 24.11.2005 – 24 K 6506/04
- VG Berlin, 07.06.2010 – 1 K 84.09 VZitiert von 1
- VG Berlin, 25.07.2012 – 35 K 421.11 VZitiert von 1
- VG Göttingen, 15.01.2013 – 2 B 597/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden.