§ 28 BeschV 2013 — Deutsche Volkszugehörige

Beschäftigungsverordnung

Stand: 05.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden.