Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung, Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verordnung steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können. Sie regelt, in welchen Fällen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vorrangprüfung ist die Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes.
Änderungsverlauf
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23.03.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. 2020 I S. 655
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 51 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.