Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 18 Journalistinnen und Journalisten
Stand: 10.06.2019
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland,
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 18 BeschV →
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- OVG Niedersachsen, 09.08.2017 – 13 ME 204/17Zitiert von 4
- VG Aachen, 08.10.2013 – 4 L 227/13Zitiert von 1
- VG Aachen, 05.08.2009 – 8 K 339/07
- OVG Saarland, 04.02.2009 – 2 B 449/08Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 11.11.2008 – 2 L 928/08Zitiert von 1
- VG Aachen, 18.06.2008 – 8 K 1272/07Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.