Gesetze / Beschäftigungsverordnung

BeschV

§ 17 Betriebliche Weiterbildung

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.

§ 16 § 18