Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 17 Betriebliche Weiterbildung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 22.11.2011 – 2 L 2891/11.FZitiert von 1
- VG Aachen, 23.04.2014 – 8 K 1515/12Zitiert von 5
- VGH Hessen, 30.07.2013 – 6 B 1170/13Zitiert von 6
- VG Berlin, 22.06.2012 – 4 K 378.10 V PKH
- VG Darmstadt, 05.04.2012 – 6 K 1633/10.DA
- VG Gelsenkirchen, 24.03.2011 – 16 K 3500/09
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BeschV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.