Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 16 Geschäftsreisende
Stand: 10.06.2019
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die
und die sich im Rahmen ihrer Beschäftigung unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland insgesamt nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Inland aufhalten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 16 BeschV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Meiningen, 24.07.2023 – 1 KLs 820 Js 5310/19
- VG Potsdam, 27.09.2024 – VG 3 L 512/24
- VG Berlin, 09.02.2021 – 4 L 546/20Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.