Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 14 Sonstige Beschäftigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Studierende sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden ist.
Änderungsverlauf
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23.03.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. 2020 I S. 655
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.