Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 14 Sonstige Beschäftigungen
Stand: 01.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/14#abs-1 (1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/14#abs-1a (1a) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an vorwiegend aus religiösen Gründen Beschäftigte, die über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Wenn es dem aus religiösen Gründen Beschäftigten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder in Abwägung der Gesamtumstände das Sprachnachweiserfordernis im Einzelfall eine besondere Härte darstellen würde, bedarf die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz fehlender einfacher deutscher Sprachkenntnisse keiner Zustimmung. Im Fall des Satzes 2 sind innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr nach Einreise hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Aus vorwiegend religiösen Gründen Beschäftigte, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfen, sind vom Erfordernis der Sprachkenntnisse befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/14#abs-2 (2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Studierende ausländischer Hochschulen bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zur Ausübung einer Ferienbeschäftigung von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, die von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden ist.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 14 BeschV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 26.05.2015 – 7 L 211/15
- VG Ansbach, 12.12.2024 – AN 5 E 24.2978
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2021 – 11 S 19/21Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2017 – OVG 2 S 11.17Zitiert von 1
- VG Berlin, 06.08.2015 – 29 K 73.15 VZitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 10.05.2023 – 3 L 25/23
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 23.12.2022 – 11 B 127/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 06.10.2021 – 29 K 184/20 VZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 21.02.2020 – 11 S 2/20Einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung eines Verlängerungsantrags bei Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BeschV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.03.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. 2020 I S. 655
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.