§ 5 Beschussprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei dem Beschuss von Feuerwaffen ist zu prüfen, ob
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Antrag ist der Beschuss von Schusswaffen mit glatten Läufen mit einem erhöhten Gasdruck (verstärkter Beschuss) oder mit Stahlschrotmunition vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei dem Beschuss von Böllern ist zu prüfen, ob
Änderungsverlauf
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.