§ 4 Ausnahmen von der Beschusspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschG/4#abs-1 (1) Von der Beschusspflicht sind ausgenommen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschG/4#abs-2 (2) Eine Beschusspflicht nach § 3 besteht nicht für Feuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die das Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschG/4#abs-3 (3) u. (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 BeschG →
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Änderungsverlauf
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27.05.2003 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. Mai 2003 (BGBl. I 742)
BGBl. 2003 I S. 742
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