Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung für die Schulen besonderer Art

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§ 20 Wechsel nach der Jahrgangsstufe 5 des Hauptschulzugs in den Gymnasial- oder Realschulzug

Stand: 25.08.2026

Bayern

Nach der Jahrgangsstufe 5 des Hauptschulzugs kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Berechtigung für den Wechsel in den Gymnasial- oder Realschulzug ausgesprochen werden. Voraussetzung für eine Empfehlung nach Satz 1 ist ein Notendurchschnitt im Jahreszeugnis von 1,66 für den Gymnasialzug bzw. von 2,00 für den Realschulzug in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik.

§ 19 § 21