Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung für die Schulen besonderer Art
BesASO§ 19 Wechsel in der Jahrgangsstufe 5 des Hauptschulzugs in den Gymnasial- oder Realschulzug bzw. des Realschulzugs in den Gymnasialzug
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/19#abs-1 (1) Zu Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Berechtigung für den Wechsel vom Hauptschulzug in den Gymnasial- oder Realschulzug bzw. vom Realschulzug in den Gymnasialzug ausgesprochen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/19#abs-2 (2) Voraussetzung für eine Empfehlung nach Abs. 1 ist ein Notendurchschnitt im Zwischenzeugnis von 1,33 für den Gymnasialzug bzw. von 1,66 für den Realschulzug in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik. Für eine Empfehlung eines Wechsels vom Realschulzug in den Gymnasialzug ist ein Notendurchschnitt von 2,00 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik erforderlich.