Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung für die Schulen besonderer Art
BesASO§ 21 Ein –und
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/21#abs-1 (1) In der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs kann der Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik in leistungsdifferenzierten Kursen (A- und B-Kurs) erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/21#abs-2 (2) Die Einstufung in einen A-Kurs kann nur dann erfolgen, wenn die Jahresfortgangsnote der Jahrgangsstufe 5 in dem betreffenden Fach nicht schlechter als Note 3 ist; auf Grund der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit kann eine abweichende Einstufung erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/21#abs-3 (3) Eine Umstufung ist grundsätzlich nur zu Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 möglich. Eine Aufstufung ist nur dann zulässig, wenn im ersten Halbjahr die Leistungen in der bisher besuchten Leistungsstufe die Note 1 ergeben; eine Abstufung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.