Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung für die Schulen besonderer Art
BesASO§ 12 Vorrücken
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/12#abs-1 (1) In den Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen werden keine Vorrückungsentscheidungen getroffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/12#abs-2 (2) Das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe mit leistungsdifferenzierten Kursen ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich. Die Entscheidung trifft der Schulleiter. Es ist nicht zulässig,
1. eine Jahrgangsstufe zweimal freiwillig zu wiederholen,
2. zwei aufeinander folgende Jahrgangsstufen freiwillig zu wiederholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/12#abs-3 (3) Das Vorrücken in abschlussbezogenen Klassen richtet sich nach den Bestimmungen der Schulordnungen für die einzelnen Schularten.