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# § 12 BesASO (Bayern) — Vorrücken

Schulordnung für die Schulen besonderer Art  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen werden keine Vorrückungsentscheidungen getroffen.

(2) Das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe mit leistungsdifferenzierten Kursen ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich. Die Entscheidung trifft der Schulleiter. Es ist nicht zulässig,

1. eine Jahrgangsstufe zweimal freiwillig zu wiederholen,

2. zwei aufeinander folgende Jahrgangsstufen freiwillig zu wiederholen.

(3) Das Vorrücken in abschlussbezogenen Klassen richtet sich nach den Bestimmungen der Schulordnungen für die einzelnen Schularten.

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Zitiervorschlag: § 12 BesASO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/12

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