(1) In den Jahrgangsstufen mit leistungsdifferenzierten Kursen werden keine Vorrückungsentscheidungen getroffen.
(2) Das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe mit leistungsdifferenzierten Kursen ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich. Die Entscheidung trifft der Schulleiter. Es ist nicht zulässig,
1. eine Jahrgangsstufe zweimal freiwillig zu wiederholen,
2. zwei aufeinander folgende Jahrgangsstufen freiwillig zu wiederholen.
(3) Das Vorrücken in abschlussbezogenen Klassen richtet sich nach den Bestimmungen der Schulordnungen für die einzelnen Schularten.