Gesetze / Landesrecht Bayern / Schulordnung für die Schulen besonderer Art

BesASO

§ 11 Wahlpflichtkurse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/11#abs-1 (1) Der einmalig mögliche Wechsel eines Wahlpflichtkurses ist nur zu Beginn eines Schuljahres, in Ausnahmefällen auch zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/11#abs-2 (2) Beim Wechsel in einen bereits laufenden mehrjährigen Wahlpflichtkurs wird eine angemessene Nachholfrist – längstens ein Schulhalbjahr – ohne Bewertung der Leistungen zugebilligt. Im Zeugnis kann an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung eingetragen werden.

§ 10 § 12