Gesetze / Landesrecht Sachsen / BBergG-Ermächtigungsverordnung
BergErmVO§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Oberbergamt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BergErmVO/2#abs-1 (1) Die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BBergG , Bergverordnungen aufgrund der §§ 65 bis 67 BBergG zu erlassen, wird auf das Oberbergamt übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BergErmVO/2#abs-2 (2) Die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Absatz 4 BBergG , durch Rechtsverordnung Baubeschränkungsgebiete festzusetzen, aufzuheben oder zu beschränken, wird auf das Oberbergamt übertragen.